Benutzer:Erzer/Rückwirkungsverbot (Strafrecht)

Rückwirkungsverbot im Strafrecht nulla poena sine lege praevia

- Ausprägung des Gesetzlichkeitsprinzips


als Teilaspekt ebenfalls :
zu den verfassungsrechtlich und menschenrechtlich geschützten Justizgrundrechten.

Gesetzliche Regelung in Deutschland

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Geschichte: siehe Gesetzlichkeitsprinzip gegenwärtige Rechtslage

§ 1 Strafgesetzbuch - / Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“

Umfang, vgl. Rengier


Nicht vom Rückwirkungsverbot erfasste Bereiche

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Änderungen der Rechtsprechung

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Verfahrensrechtliche Vorschriften

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Verjährung siehe auch: Verjährungsdebatte

Strafantragserforderniss

Systemverbrechen

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NS

DDR, insb. Mauerschützen

Radbruchsche Formel

Völkerrecht (s.u.)

Völkerrecht

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Literatur

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MUSS EBENFALLS BERICHTIGT WERDEN


Einzelnachweise

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[[Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre]] [[Kategorie:Verfassungsrecht]] [[Kategorie:Lateinische Phrase]] [[Kategorie:Rechtssprache]]