Rückwirkungsverbot im Strafrecht nulla poena sine lege praevia
- Ausprägung des Gesetzlichkeitsprinzips
als Teilaspekt ebenfalls :
zu den verfassungsrechtlich und menschenrechtlich geschützten Justizgrundrechten.
Gesetzliche Regelung in Deutschland
BearbeitenGeschichte: siehe Gesetzlichkeitsprinzip gegenwärtige Rechtslage
„§ 1 Strafgesetzbuch - / Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“
Umfang, vgl. Rengier
Nicht vom Rückwirkungsverbot erfasste Bereiche
BearbeitenÄnderungen der Rechtsprechung
BearbeitenVerfahrensrechtliche Vorschriften
BearbeitenVerjährung siehe auch: Verjährungsdebatte
Strafantragserforderniss
Systemverbrechen
BearbeitenNS
DDR, insb. Mauerschützen
Völkerrecht (s.u.)
Völkerrecht
BearbeitenLiteratur
BearbeitenWeblinks
Bearbeiten- Wiktionary: nulla poena sine lege – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
MUSS EBENFALLS BERICHTIGT WERDEN
Einzelnachweise
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[[Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre]] [[Kategorie:Verfassungsrecht]] [[Kategorie:Lateinische Phrase]] [[Kategorie:Rechtssprache]]