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Wahlkampfkostenrückerstattung Bearbeiten

Die Wahlkampfkostenrückerstattung ist ein Teil der staatlichen Parteienfinanzierung in Deutschland und wird durch das Parteiengesetz geregelt. Der Begriff hat sich in Sprachgebrauch und Fachliteratur eingebürgert, obgleich die Zahlungen unabhängig von einem Kostennachweis erfolgen. Im Parteiengesetz heisst der Abschnitt nun "staatliche Parteienteilfinanzierung".

Ermittlung Bearbeiten

Die Erstattungssumme wird aus drei Zahlen ermittelt:

  1. Der Menge der abgegebenen Stimmen von Bürgern bei Europa-, Bundes- oder Landtagswahlen.
  2. Der an die Partei von Bürgern geleisteten Spenden.
  3. Der Mitgliedsbeiträge.

Die Rückerstattung wird aus einem zentralen Budget bezahlt, das aktuell auf eine Obergrenze von 133 Mio. Euro festgelegt ist. Dieser Betrag wird ggfs. jährlich, auf Basis eines Berichts des statistischen Bundesamtes, durch Beschluss des Bundestages angepasst.

Die Parteien erhalten dann jährlich:

a) 0,70 € für jede für ihre Liste abgegebene gültige Stimme, oder jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen war, und
b) 0,38 € zusätzlich für jeden als Zuwendung (Mitgliedsbeitrag, oder Spende) erhaltenen Euro. Hierbei werden jedoch nur Zahlungen von bis zu 3.300 € pro Person berücksichtigt.

Im Gegenzug haben die Parteien dem Präsidenten des deutschen Bundestages jährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Die darin ausgewiesenen Mitgliedsbeiträge, Spenden oder sonstigen Einnahmen werden summiert und bilden eine relative Obergrenze, das heisst der Erstattungsbetrag kann pro Partei nicht höher ausfallen, als diese insgesamt an anderen Einnahmen erzielt hat (§24 Abs.4 Parteiengesetz).

Eine Rückforderung von Zahlungen, etwa wenn zu hohe Angaben über Zuwendungen gemacht wurden, um die relative Obergrenze hochzusetzen, kann durch den Präsident des Deutschen Bundestages erfolgen. Diese Möglichkeit verfällt erst nach 10 Jahren.

Voraussetzungen Bearbeiten

Nur eine Partei, die bei der letzten Bundestags-, oder Europawahl mindestens 0,5 % oder bei einer Landtagswahl 1 % der für alle Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreichte, hat Anspruch auf die Wahlkampfkostenrückerstattung.

Eine Partei, die in einem Wahlkreis angetreten ist, muss 10 % der in diesem Wahlkreis abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen.

Die Sätze gemäß a) gelten nicht für Parteien nationaler Minderheiten.

Weitere Regelungen Bearbeiten

Der Bundespräsident hat das Recht der Einberufung einer Kommission unabhängiger Sachverständiger zur Beantwortung von Fragen oder Einwänden.

Löst sich eine Partei auf, oder wird sie verboten, wird sie ab dem Moment der Auflösung aus der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen, d.h. es werden keine neuen Zahlungen geleistet.

Weblinks Bearbeiten