Benutzer:DONT TALK TO MY CAT/Staatliche Leistungen für Pendler in Österreich

Die staatlichen Leistungen für Pendler umfassen in Österreich sowohl Steuerfrei- und Steuerabsetzbeträge als auch direkte finanzielle Unterstützung durch Bund und Länder.

Geschichte Bearbeiten

Kritik Bearbeiten

Leistungen des Bundes Bearbeiten

Steuerfreibeträge Bearbeiten

Steuerfreibeträge verringern die Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer und wirken sich daher nicht in ihrer vollen Höhe aus. Der einzige zur Förderung für Pendler vorgesehene Freibeitrag ist aktuell das Pendlerpauschale.

Pendlerpauschale Bearbeiten

Das Pendlerpauschale ist ein Steuerfreibetrag, der Arbeitnehmern ab einer Entfernung von zwei beziehungsweise 20 Kilometern zum Arbeitsplatz zusteht. Es wird in ein kleines und ein großes Pendlerpauschale unterschieden, wobei Bedacht auf die Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel genommen wird; trotzdem wird das Pendlerpauschale unabhängig von der Wahl des Fortbewegungsmittels ausgezahlt. Für Teilzeitkräfte gibt es ein verringertes Pendlerpauschale, das sich nach der Anzahl der monatlichen Arbeitstage richtet.

Das Pendlerpauschale umfasste im Jahr 2014 ein Volumen von ca. 500 Millionen Euro pro Jahr, die insgesamt 1,2 Mio. Arbeitnehmer vergütet wurden.[1]

Steuerabsetzbeträge Bearbeiten

Anders als Freibeiträge verringern die Steuerabsetzbeträge direkt die zu bezahlende Einkommenssteuer und haben demnach eine vielfach höhere Wirkung als die Freibeträge. Aktuell gibt es drei für die Förderung von Pendlern vorgesehene Freibeträge, alle drei sind negativsteuerfähig und werden damit auch an Personen ausbezahlt, die trotz Beschäftigung keine Einkommenssteuer bezahlen müssen.

Verkehrsabsetzbetrag Bearbeiten

Der Verkehrsabsetzbetrag macht mit 780 Millionen Euro pro Jahr das größte Volumen der Pendlerförderung aus.[1] Der Verkehrsabsetzbetrag steht grundsätzlich jedem Arbeitnehmer zu, unabhängig davon ob er zur Arbeit pendelt oder nicht. Im Zuge der Steuerreform wurde der Verkehrsabsetzbetrag im Jahr 2016 mit dem früheren Arbeitnehmerabsetzbetrag fusioniert und von 291 Euro für den Verkehrs- und 54 Euro für den Arbeitnehmerabsetzbetrag auf insgesamt 400 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr erhöht. Der Verkehrsabsetzbetrag wird automatisch in der Lohn- beziehungsweise Gehaltsabrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Der Verkehrsabsetzbetrag ist voll negativsteuerfähig.

Verdient ein Arbeitnehmer weniger als 12.200 Euro pro Jahr und hat Anspruch auf das Pendlerpauschale steht ihm ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 690 Euro pro Jahr zu. Bis zu einem Verdienst von 13.000 Euro pro Jahr verringert sich der Verkehrsabsetzbetrag mit einer Einschleifregelung auf das Normalniveau von 400 Euro.

Pendlereuro Bearbeiten

Seit dem 1. Jänner 2013 steht Arbeitnehmern bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale auch der Pendlereuro zu. Die jährliche Höhe beträgt zwei Euro pro Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Arbeitplatz und Wohnung beziehungsweise einen Euro pro gefahrenem Kilometer. Der Pendlereuro kann direkt beim Arbeitgeber beantragt werden und wird dann bereits monatlich berücksichtigt oder im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung einmal jährlich abgesetzt werden. Wird das Pendlerpauschale aliquot (also bei Teilzeitkräften nicht in voller Höhe) ausgezahlt, ist auch der Pendlereuro entsprechend zu reduzieren.

Das Volumen des Pendlereuro betrug im Jahr 2014 insgesamt 60 Millionen Euro.[1]

Pendlerzuschlag Bearbeiten

Für Arbeitnehmer, die keine Einkommenssteuer, aber Sozialversicherungsbeiträge zahlen, erhöht sich der Sozialversicherungserstattungsbetrag auf maximal 500 Euro pro Jahr, wenn ein Pendlerpauschale zusteht.

Jobticket Bearbeiten

Als Jobticket wird eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Fahrkarte für den öffentlichen Nahverkehr bezeichnet; der im Einkommensteuergesetz verwendete Begriff ist Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln. Bis im Jahr 2012 war eine solche Fahrkarte nur von der Einkommenssteuer (Sachbezug) befreit, wenn dem Arbeitnehmer ein Pendlerpauschale zugestanden ist und die Fahrkarte nicht übertragbar war. Seit Jänner 2013 kann der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer steuerfrei ein Jobticket zur Verfügung stellen.

Für die Steuerfreiheit muss es gewährleistet sein, dass das Jobticket zusätzlich zur (kollektivvertraglich) vereinbarten Entlohnung beziehungsweise Gehaltserhöhung zur Verfügung gestellt wird. Weiters darf die Fahrkarte lediglich zur Fahrt zwischen Arbeit und Wohnung berechtigen, der Kauf einer (teureren) Netzfahrkarte, wie sie viele Verkehrsbetriebe und -verbände anbieten, ist hier nicht möglich, außer eine Streckenkarte kann nicht erworben werden. Die Kosten für die Fahrkarte muss der Arbeitgeber direkt an den Verkehrsbetrieb oder -verband zahlen; erstattet er lediglich die Kosten für die Karte handelt es sich um normalen Lohn.

Gilt die Fahrkarte nur für einen Teil der Wegstrecke zwischen Arbeit und Wohnung kann der Arbeitnehmer für die restlichen Teile – sofern die Voraussetzungen gegeben sind – das Pendlerpauschale sowie den Pendlereuro geltend machen.

Die Kosten für ein Jobticket sind beim Arbeitgeber Betriebsausgaben und von den Lohnnebenkosten befreit, ebenfalls muss der Arbeitnehmer dafür keine Sozialversicherungsabgaben oder Einkommenssteuer bezahlen. Die Umsatzsteuer für den Kauf der Fahrkarte kann ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer als Vorsteuer abziehen, muss aber gleichzeitig den selben Umsatzsteuerbetrag für Eigenverbrauch abführen, sodass sich ein Saldo von null ergibt.

Leistungen der Länder Bearbeiten

Manche Länder bieten zusätzlich zu den vom Bund gesetzten Maßnahmen weiter Unterstützung für Pendler an. Die Höhe, Form und Bezeichnung dieser Unterstützungen variiert teilweise stark von Bundesland zu Bundesland. Bis auf die Länder Salzburg, Vorarlberg und Wien setzen alle Bundesländer eigene Instrumente zur Förderung von Pendlern ein.

Burgenland Bearbeiten

Ein Fahrtkostenzuschuss wird im Burgenland einem Pendler gewährt, wenn er einen Hauptwohnsitz im Burgenland hat, der Weg zur Arbeit mindestens 20 Kilometer beträgt und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar ist. Zudem darf ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.380 Euro für Niedrigverdiener und Lehrlinge oder von 3.028 Euro für Alleinverdiener beziehungsweise ein Familieneinkommen von 4.844 Euro nicht überstiegen werden.

Der Fahrtkostenzuschuss wird mit einem Basis- und einem Zuschlagsbetrag berechnet, es gibt einen nach den Stufen 20, 25, 50 und 100 Kilometer gestaffelten Basisbetrag und einen Zuschlag von zwei Euro für jeden darüber hinausgehend gefahrenen Kilometer.

Der Zuschuss wird jährlich im Nachhinein ausgezahlt und muss bis Ende April beantragt werden.

Kärnten Bearbeiten

Der Fahrtkostenzuschuss wird im Land Kärnten im Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz geregelt. Der Zuschuss ist sowohl nach Einkommengrenzen als auch nach gefahrenen Kilometern gestaffelt. Die niedrigste Fördergrenze ist ein maximales Jahreseinkommen von 13.200 Euro und eine Wegstrecke von fünf Kilometern, in diesem Fall erhält man bereits 100 Euro pro Jahr. Die höchste Fördergrenze ist ein maximales Jahreseinkommen von 26.400 Euro und eine Wegstrecke von 60 Kilometern, in diesem Fall erhält man 200 Euro. Die Kärntner Landesregierung bezeichnet diese Maßnahme ausdrücklich als keine verkehrs-, sondern eine sozialpolitische Maßnahme.

Für Pendler, die weniger als vier Tage pro Woche zur Arbeit pendeln, wird ein aliquoter Betrag in Höhe von einem Drittel bei einem bis zwei Tagen und zwei Dritteln bei drei Tagen pro Woche ausgezahlt.

Ebenfalls gibt es in Kärnten Zuschüsse für den Kauf von Fahrkarten des öffentlichen Nahverkehrs. Bis zu einem jährlichen Einkommen von 16.500 Euro werden die Kosten für eine Fahrkarte vollständig übernommen, danach erfolgt eine Abstufung bis zu einer Einkommensgrenze von maximal 26.400 Euro.

Pendelt man einmal wöchentlich oder alle zwei Wochen mehr als 70 Kilometer zur Arbeit, wird auch in diesem Fall ein nach Einkommensgrenzen gestaffelter Zuschuss ausgezahlt. Die maximale Einkommensgrenze beträgt auch in diesem Fall 26.400 Euro.

Für Lehrlinge gibt es ein eigenes Fördermodell mit einem nach Wochen berechneten Förderbetrag.

Für die Bearbeitung der Anträge und die Auszahlung des Fahrtkostenzuschusses ist die Arbeiterkammer Kärnten zuständig. In den ersten drei Vierteljahren 2017 wurden laut Angaben der Kärntner Landesregierung insgesamt 1,2 Mio. Euro an insgesamt rund 7.900 Antragsteller ausbezahlt.[2]

Niederösterreich Bearbeiten

Die Pendlerhilfe wird in Niederösterreich an Arbeitnehmer ausgezahlt, die einen Hauptwohnsitz im Bundesland haben, mindestens 25 Kilometer von ihrer Arbeit entfernt wohnen und eine gewisse Einkommenshöchstgrenze nicht überschreiten. Zudem müssen durch das Pendeln tatsächlich finanzielle Aufwendungen entstehen.

Die Einkommensgrenze für einen Ein-Personen-Haushalt beträgt 1.660 Euro, für einen Haushalt mit beispielsweise zwei Erwachsenen und zwei Kindern 4.920 Euro pro Monat.

Pendelt man täglich oder wöchentlich (einfache Strecke) zwischen 25 und 40 Kilometer zur Arbeit, erhält man eine Beihilfe in Höhe von 160 Euro pro Jahr. Über einer einfachen Strecke von 40 Kilometern erhält man pro Jahr 4 Euro pro gefahrenem Kilometer, also insgesamt 8 Euro pro Kilometer der einfachen Strecke. Zudem gibt es einen ÖKO-Bonus in Höhe von 20 Prozent der berechneten Beihilfe für Personen, die ausschließlich mit dem öffentlichen Nahverkehr zur Arbeit pendeln und eine Jahresfahrkarte gekauft haben.

Oberösterreich Bearbeiten

Die oberösterreichische Fernpendlerbeihilfe dient der Förderung von Arbeitnehmern, die täglich oder wöchentlich in eine Gemeinde pendeln, die im Durchschnitt mehr als 25 Kilometer von ihrer Wohnsitzgemeinde entfernt ist. Beachtenswert ist hierbei, dass bei der Bemessung der Entfernung lediglich der Durchschnitt und nicht die tatsächliche Fahrtstrecke relevant ist.

Die Voraussetzungen für den Erhalt der Fernpendlerbeihilfe sind ein Hauptwohnsitz in Oberösterreich, zudem darf das jährliche Höchsteinkommen von 26.000 Euro (zuzüglich 2.600 Euro pro Kind, für das Familienbeihilfe bezogen oder Unterhalt geleistet wird) nicht überschritten werden. Gefördert wird in drei Abstufungen, beträgt die durchschnittliche Entfernung 25 bis 49 Kilometer erhält man 168 Euro, zwischen einer Entfernung von 50 und 74 Kilometern 236 Euro und über einer Entfernung von 75 Kilometern 325 Euro. Die Fernpendlerbeihilfe wird einmal jährlich im Nachhinein ausbezahlt und wird monatlich umgerechnet, sofern man nicht zwölf Monate im Jahr pendelt.

Weiters gibt es einen ÖKO-Bonus in Höhe von 30 Prozent der berechneten Beihilfe, wenn man im betreffenden Jahr eine Jahresfahrkarte des Oberösterreichischen Verkehrsverbundes (OÖVV) erworben hat.

Steiermark Bearbeiten

Die Pendlerbeihilfe in der Steiermark wird gemeinsam von der Arbeiterkammer und dem Land Steiermark abgewickelt, dabei trägt die Arbeiterkammer 1/3 und das Land Steiermark 2/3 der Kosten. Diese Vorgehensweise wird jährlich neu von der steirischen Landesregierung bewilligt.[3]

Im Jahr 2017 waren die Kriterien für die Gewährung einer Pendlerbeihilfe ein Hauptwohnsitz in der Steiermark, ein Arbeitsweg von mindestens 25 Kilometern sowie ein Jahresbruttoeinkommen von maximal 31.800 Euro. Die maximale jährliche Förderhöhe betrug 389 Euro. Es wurden rund 800.000 Euro an ca. 9.000 Antragssteller ausbezahlt. Für das Jahr 2018 wurden 1,4 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.[4][5]

Tirol Bearbeiten

Die Fahrtkostenbeihilfe in Tirol wurde von der Landesregierung Platter II zum 1. Juni 2015 mit Laufzeit bis Ende 2018 eingeführt. Das Ziel ist es, Nachteile aus der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort oder aus der erschwerten Erreichbarkeit des Arbeitsortes auszugleichen. Gefördert werden Tages- oder Wochenpendler mit Hauptwohnsitz in Tirol, wenn kein Werksverkehr eingerichtet ist, eine Fahrtkostenvergütung des Arbeitgebers maximal die Hälfte der Kosten für eine Fahrkarte im öffentlichen Nahverkehr beträgt, mindestens sechs Monate zum Arbeitsplatz gependelt wurde und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Die zurückgelegte einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeit muss bei Tagespendlern mindestens 20, bei Wochenpendlern 100 Kilometer betragen.

Weiters darf die Netto-Einkommensobergrenze nicht überschritten werden, diese beträgt monatlich 1.900 Euro beziehungsweise jährlich 22.800 Euro und erhöht sich je nach Anzahl der Personen im Haushalt. Die Höhe der Fahrtkostenbeihilfe berechnet sich nach der tatsächlichen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit und der Anzahl der Monate, in denen gependelt wurde. Die maximale Förderhöhe beträgt 300 Euro pro Jahr.

Sonstiges Bearbeiten

Siehe auch Bearbeiten

Weblinks Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. a b c Kritik von allen Seiten an Pendlerförderung. In: derstandard.at. 29. Dezember 2014, abgerufen am 1. September 2018.
  2. Zugang zu Fahrtkostenzuschüssen erleichtert. In: arbeitnehmerfoerderung.at. Arbeiterkammer Kärnten, 11. Oktober 2017, abgerufen am 2. September 2018.
  3. Pendlerbeihilfe abermals verlängert. Arbeiterkammer Steiermark, 18. Januar 2018, abgerufen am 7. September 2018.
  4. Steiermark: Wie Sie Pendlerbeihilfe für 2017 beantragen. In: newsroom.sparkasse.at. 6. Juli 2018, abgerufen am 7. September 2018.
  5. Pendlerbeihilfe für 2017. Arbeiterkammer Steiermark, 9. März 2018, abgerufen am 7. September 2018.