Benutzer:A.Heidemann/Manöver des letzten Augenblicks

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ZUSAMMENFASSUNG:

Bei Kollisionsgefahr zwischen zwei Schiffen muss der Schiffsführer des nicht ausweichpflichtigen Schiffs (der Kurshalter) mit dem Manöver des letzten Augenblicks versuchen eine mögliche Kollision zu verhindern beziehungsweise die Folgen (Schäden) der Kollision möglichst gering zu halten.

Das Manöver des letzten Augenblicks hat entsprechend den Kollisionsverhütungsregeln (KVR Regel 17 b) durch den Kurshalter spätestens dann zu erfolgen, wenn das ausweichpflichtige Schiff durch ein eigenes Manöver alleine eine Kollision nicht mehr verhindern kann. Das Manöver kann bzw. soll aber, gedeckt durch die Regel 17a der KVR durchaus eher eingeleitet werden.

Das Manöver des letzten Augenblicks erfolgt in aller Regel derart, dass der Kurshalter das eigene Schiff in die gleiche Fahrtrichtung und auf Parallelkurs zum Schiff des Ausweichpflichtigen steuert.