Eine vertragliche Ausschlussklausel ist im Arbeitsrecht eine Klausel, welche die gesetzliche Verjährungsfrist eines Anspruches verkürzt.

Synonyme von Ausschussklauseln sind Verfallsklausel, Präklusionsklausel und Verwirkungsklausel. Anzutreffen sind Ausschlussklauseln in Tarifverträgen, Arbeitsverträgen, selten in Betriebsvereinbarungen. Sofern Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen geregelt werden, handelt es sich in der Regel um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Wirksamkeit der Klauseln beurteilt sich in diesem Fall nach §§ 307 bis 310 BGB. Ausschlussklauseln dürfen danach nicht überraschend oder intransparent sein oder entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Unwirksamkeit einer Ausschlussklausel kann sich z. B. daraus ergeben, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 3 Satz 1 MiLoG nicht ausdrücklich von dem Anwendungsbereich ausgenommen wird.[1]

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Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag darf Mindestlohn nicht erfassen. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 2. Oktober 2018; abgerufen am 2. Oktober 2018.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.blc-arbeitsrecht.de