Ein Auffangtatbestand bezeichnet im Strafrecht allgemeinere Gesetzesvorschriften, die anwendbar sind, wenn andere, speziellere Gesetzesvorschriften nicht greifen bzw. dem Täter nicht nachzuweisen sind[1]. Dies entspricht dem Subsidiaritätsprinzip. Spezielle Tatbestände haben dabei Vorrang vor den allgemeineren Tatbeständen und damit vor den Auffangtatbeständen: lex specialis derogat legi generali (deutsch: „das speziellere Gesetz verdrängt die allgemeineren Gesetze“[1]). Ist bei einem Straftatbestand sowohl Fahrlässigkeit als auch Vorsatz strafbar, so kann nach Fahrlässigkeit verurteilt werden, wenn der Vorsatz nicht nachweisbar ist.[2]

Beispiel: Im deutschen Recht ist die Unterschlagung der Auffangtatbestand, wenn weder Diebstahl noch Betrug einschlägig sind (bei Vermögensdelikten).

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. a b https://www.proverbia-iuris.de/lex-specialis-derogat-legi-generali/
  2. https://www.rechtslexikon.net/d/auffangtatbestand/auffangtatbestand.htm