Der Selbsteintritt eröffnet im öffentlichen Recht einem Verwaltungsträger die Möglichkeit, anstelle eines anderen mit Wirkung nach außen tätig zu werden.

Selbsteintritt im allgemeinen Verwaltungsrecht

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Generell wird im Verwaltungsrecht unter Selbsteintritt bzw. Selbsteintrittsrecht bzw. Evokationsrecht die Möglichkeit einer übergeordneten Verwaltungsinstanz verstanden, Kompetenzen von einer nachgeordneten Ebene an sich zu ziehen. Das Selbsteintrittsrecht setzt entsprechende Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber der sachlich (erst-)zuständigen Behörde voraus.[1]

Deutschland

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Im Freistaat Bayern ist seit der Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) vom 23. Juli 1985 (Lex Schuierer) ein Selbsteintritt der Aufsichtsbehörden im Landesverwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) geregelt.[2]

Art. 3b Abs. 1 BayVwVfG lautet:

„Kommt eine staatliche Behörde einer schriftlichen Weisung der Aufsichtsbehörde nicht fristgerecht nach, so kann der Leiter der Aufsichtsbehörde an Stelle der angewiesenen Behörde handeln (Selbsteintritt).“

In § 88 des hessischen SOG gibt es eine noch weitergehende Selbsteintrittsregel:

„Die Aufsichtsbehörden können, wenn es den Umständen nach erforderlich ist, die Befugnisse der ihnen nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden allgemeinen Ordnungsbehörden ausüben; diese können bei gegenwärtiger Gefahr die Befugnisse der übergeordneten allgemeinen Ordnungsbehörden ausüben.“

Für das schweizerische Recht bestimmt auf Ebene des Bundes das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) vom 21. März 1997, Art. 47 Abs. 4:

„Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen.“[3]

Selbsteintritt im Flüchtlingsrecht

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Im Flüchtlingsrecht wird der Begriff nicht für die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen verwendet. Dort wird von Selbsteintritt gesprochen, wenn ein Mitgliedstaat, in dem ein Asylbewerber ein Schutzgesuch stellt, aufgrund der Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) für die Bearbeitung des Schutzgesuchs eigentlich nicht zuständig wäre, auf die Überstellung des Migranten an den zuständigen Staat verzichtet und das Asylverfahren selbst durchführt.[4]

Die Bezeichnung des Selbsteintritts für diesen Vorgang ist dem europäischen Recht unbekannt – der EuGH spricht sinngemäß von Selbstprüfungsbefugnis – ist aber in der Literatur und Rechtsprechung Deutschlands gleichwohl weit verbreitet.[5]

Der Verzicht auf Überstellung beruht zumeist auf den Verhältnissen in den an und für sich zuständigen Staaten, deren Aufnahmesysteme sogenannte systemische Mängel im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufweisen[6] oder auf Praktikabilitätserwägungen. Deutschland hat von der Möglichkeit des Selbsteintritts bisher systematisch im Falle von Schutzsuchenden, die über Griechenland eingereist waren,[7] und generell bei syrischen Schutzsuchenden[8] Gebrauch gemacht.

Ob es eine subjektiv einklagbare Pflicht, von der Befugnis, das Asylverfahren selbst durchzuführen, Gebrauch zu machen, gibt, ist umstritten. Nach der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich eine solche Pflicht jedenfalls nicht aus der Dublin-III-Verordnung.[9] Die Ausübung der den Mitgliedstaaten durch die Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung eröffneten Befugnis sei an keine besondere Bedingung geknüpft[10] und es sei grundsätzlich Sache jedes Mitgliedstaats, die Umstände zu bestimmen, unter denen er von dieser Befugnis Gebrauch machen möchte. Aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung gehe klar hervor, dass diese Vorschrift insofern fakultativ sei, als sie es dem Ermessen jedes Mitgliedstaats überlasse, zu beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-III-Verordnung definierten Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht für die Prüfung zuständig sei. Diese Befugnis solle es dem Mitgliedstaat ermöglichen, sich aus politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen bereit zu erklären, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er hierfür nicht zuständig sei.[11]

Deutsche Gerichte haben aber teilweise unter Berufung auf die Dublin-III-Verordnung eine subjektiv einklagbare Pflicht zum Selbsteintritt aufgrund menschenrechtlicher Garantien angenommen.[12][13]

Literatur

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  • Ulrich Guttenberg: Weisungsbefugnisse und Selbsteintritt. Eine verwaltungsorganisationsrechtliche Untersuchung. Berlin, Duncker & Humblot, 1992. ISBN 3-428-07481-5. Zugl.: Univ.-Diss., Mannheim 1992. Inhaltsverzeichnis und Einführung.
  • Stefanie Klaes: Selbsteintritt und kommunale Selbstverwaltung. § 102 Nds. SOG im länderübergreifenden Rechtsvergleich unter besonderer Berücksichtigung von Haftungs- und Kostenfolgen. Europäische Hochschulschriften, Peter Lang Verlag 2009.

Einzelnachweise

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  1. Ulrich Guttenberg: Weisungsbefugnisse und Selbsteintritt. Eine verwaltungsorganisationsrechtliche Untersuchung. Berlin, Duncker & Humblot, 1992, S. 19.
  2. vgl. Selbsteintritt der Aufsichtsbehörden. Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien vom 9. September 1985 Az.: IA1-1011.1/3.
  3. www.admin.ch: SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
  4. UNHCR: Dublin-Verfahren. Abgerufen am 17. Juni 2023.
  5. Vgl. nur die Entscheidungen des OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 1380/12.A –; Schl.-Hst. OVG, Beschluss vom 7. April 2015 – 2 LA 33/15 –, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. März 2015 – A 11 S 2042/14 – und Urteil vom 26. Februar 2014 – A 3 S 698/13 –, Bay. VGH, Urteil vom 29. Januar 2015 – 13a B 14.50038 –; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13 –, alle veröffentlicht in juris. Außerdem Thym, Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 14. November 2013 – C-4/11 – zur Überstellung Asylsuchender nach Griechenland in: NVwZ 2014, S. 130 ff.
  6. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 [Abdullahi] – NVwZ 2014, 208 [210].
  7. Deutschland übt Selbsteintrittsrecht aus (Memento vom 9. Januar 2016 im Internet Archive), Meldung des Bundesinnenministeriums vom 9. Januar 2011.
  8. Innenministerium verschärft den Kurs, Meldung der Badischen Zeitung vom 11. November 2015.
  9. EuGH, Urteil vom 23. Januar 2019 – C-661/17 [M. A. u. a.] – juris, Rdnr. 58, 71.
  10. So bereits EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11 [Halaf] – juris, Rdnr. 36.
  11. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – C-56/17 [Fathi] –, juris, Rdnr. 53.
  12. vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – 13a B 15.50124.
  13. VG München, Beschluss vom 26. April 2021 – M 3 S 21.50207 Recht auf Selbsteintritt nach der Dublin-III-Verordnung wegen schwerer und fortwährender Erkrankung der Ehefrau eines Antragstellers.