Vergleichende Rechtswissenschaft

Teilgebiet der Rechtswissenschaft
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Die Vergleichende Rechtswissenschaft oder auch Rechtsvergleichung (komparative Rechtswissenschaft) ist ein Teilfach der Rechtswissenschaft, die sich mit dem Vergleich der verschiedenen Rechtsordnungen befasst.

Die älteste überlieferte rechtsvergleichende Untersuchung fand im antiken Griechenland statt: In seinen Nomoi verglich und bewertete Platon das Recht der griechischen Poleis.

Peter Häberle propagiert die Rechtsvergleichung neben den vier klassischen Auslegungsmethoden als fünfte.[1] Sie gehört allerdings nicht zum etablierten Kanon.

Abgrenzung und Einordnung

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Die Rechtsvergleichung ist in Untersuchungsgegenstand und Erkenntnisinteresse von der Auslandsrechtskunde zu unterscheiden. Die Auslandsrechtskunde ermittelt fremdes Recht und ist Voraussetzung eines Rechtsvergleichs, während die Rechtsvergleichung in weiterer Folge die vergleichende Gegenüberstellung nationaler Rechtsordnungen und eine Analyse der Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Rechtsordnungen darstellt.

Ebenso ist die Rechtsvergleichung von anderen Gebieten der Rechtswissenschaft, die sich ebenfalls mit ausländischem Recht beschäftigen, abzugrenzen. Solche Gebiete sind das Internationale Privatrecht, das Völkerrecht, die Rechtsgeschichte, die Rechtsethnologie sowie die Rechtssoziologie.

Der Rechtspluralismus untersucht das Nebeneinander von positivem Recht und anderen als verbindlich akzeptierten Verhaltensregeln in einer Gesellschaft.

Unstrittig gehört zur Rechtsvergleichung die Vergleichung in der geltendrechtsbezogenen Rechtswissenschaft.[2] Dies lässt sich nach Teilrechtsgebieten unterscheiden:

  • Vergleichendes Öffentliches Recht
  • Vergleichendes Strafrecht
  • Vergleichendes Privatrecht

Manche Autoren definieren die Rechtsvergleichung breiter und fassen hierunter jede juristische Vergleichung.[3] Dann erfasste die Rechtsvergleichung auch die Vergleichung in anderen juristischen Subdisziplin, die sich nicht auf das geltende Recht beziehen. Beispiele wären die Vergleichende Rechtsgeschichte, Rechtssoziologie etc. Doch überzeugt, diese aufgrund ihres Erkenntnisinteresses als Unterfälle der jeweiligen Subdisziplin einzuordnen.

Unterschieden werden kann zwischen Vergleichen auf Makro- und auf Mikroebene.

Vergleichung auf Makroebene

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Die Rechtsvergleichung auf Makroebene oder auch Rechtskreislehre teilt die verschiedenen nationalen Rechtsordnungen der Welt nach Rechtskreisen ein; sie untersucht anhand rechtsgeschichtlicher Entwicklungen und Zusammenhänge Gemeinsamkeiten und Stilelemente von Rechtsordnungen. Gegenstand der Makrovergleichung sind die allgemeinen Methoden des Umgangs mit dem Rechtsstoff, die Streitschlichtungs- und Entscheidungsverfahren und die Arbeitsweise, Aufgaben und Funktionen der im Rechtsleben tätigen Personen (wie Richter, Anwälte, Ministerialjuristen, Gutachter, Sachverständige, Rechtslehrer, und so weiter).

Vergleichung auf Mikroebene

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Auf Mikroebene wird eine funktionale Rechtsvergleichung vorgenommen; es werden also auch Fragen nach den Gründen für eine bestimmte Ausgestaltung des Rechts sowie dessen Funktionen berücksichtigt. Gegenstand der Mikrovergleichung sind konkrete Einzelprobleme und ihre Lösungen, die einzelnen Rechtsinstitute und die Regeln, wie Interessenskonflikte in den verschiedenen Rechtsordnungen gelöst werden.

Im Mittelpunkt der Vergleichung stehen dabei die Vergleichsvariablen. Diese teilen sich in die zu erklärende abhängige Variable (Recht als Explanandum) und die erklärenden unabhängigen Variablen (Recht als Explanans).

Untersuchte man beispielsweise die Datenschutzlösungen verschiedener Länder, so wären die unterschiedlichen Datenschutzregelungen die abhängige Variable, während als unabhängige Variablen etwa die unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Vorgaben herangezogen werden können.

Literatur

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Enzyklopädien

  • Konrad Zweigert, Ulrich Drobnig (Hrsg.): International Encyclopedia of Comparative Law. 17 Bände. Mohr Siebeck, Tübingen u. a., ISBN 3-16-644617-6 (I: National Reports, II: The Legal Systems of the World – Their Comparison and Unification, III: Private International Law, IV: Persons and Family, V: Succession, VI: Property and Trust, VII–IX: Contracts, X: Restitution – Unjust Enrichment and Negotiorum Gestio, XI: Torts, XII: Law of Transport, XIII: Business and Private Organizations, XIV: Copyright, XV: Labour Law, XVI: Civil Procedure, XVII: State and Economy).
  • Max Rheinstein (Hrsg.): Einführung in die Rechtsvergleichung. C.H. Beck, München 1974. ISBN 3-406-03447-0.
  • Franz Schlegelberger (Hrsg.): Rechtsvergleichendes Handwörterbuch für das Zivil- und Handelsrecht des In- und Auslandes. 7 Bände, 1929–1939. Vahlen, Berlin.
  • J. M. Smits (Hrsg.): Elgar encyclopedia of comparative law. Edward Elgar Publishing, 2006, ISBN 1-84542-013-6.

Handbuch

  • The Oxford Handbook of Comparative Law (= Oxford Handbooks, Taschenbuch), hrsg. von Mathias Reimann und Reinhard Zimmermann, Oxford University Press, 2008, ISBN 978-0-19-953545-3.

Sammelband

  • Peter Häberle: Rechtsvergleichung im Kraftfeld des Verfassungsstaates: Methoden und Inhalte, Kleinstaat und Entwicklungsländer. Duncker&Humblot, Berlin 1992, ISBN 3-428-07467-X.

Lehrbücher und Monographien

Zeitschriften

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Einzelnachweise

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  1. Peter Häberle: Grundrechtsgeltung und Grundrechtsinterpretation im Verfassungsstaat – Zugleich zur Rechtsvergleichung als „fünfter“ Auslegungsmethode. In: JuristenZeitung (JZ) 1989, S. 913 ff.; bestätigt bei dems.: Wechselwirkungen zwischen deutschen und ausländischen Verfassungen. In: Detlef Merten, Hans-Jürgen Papier (Hrsg.): Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa. Band I: Entwicklungen und Grundlagen. Heidelberg 2003, § 7 Rn. 26.
  2. Uwe Kischel: Rechtsvergleichung. C.H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-67585-0.
  3. Mathias Siems: The Power of Comparative Law: What Types of Units Can Comparative Law Compare? In: The American Journal of Comparative Law. Band 67, Nr. 4, 31. Dezember 2019, ISSN 0002-919X, S. 861–888, doi:10.1093/ajcl/avz030 (oup.com [abgerufen am 9. April 2020]).