Mit Direktruf wird in der Nachrichtentechnik das Herstellen einer Nachrichtenverbindung zu einer festgelegten Gegenstelle zur Übertragung digitaler Nachrichten ohne Eingabe einer Zielinformation wie beispielsweise einer Rufnummer bezeichnet. Dabei handelt es sich um eine Standleitung als Vermittlungstechnisches Leistungsmerkmal. Die Verbindung wird von einer Vermittlungsstelle in einem Nachrichtennetz geschaltet.

Das westdeutsche Direktrufnetz und deren Gebührenordnung wurde 1974 gesetzlich für die Deutsche Bundespost geregelt. Neben einer Grund- und Einrichtungsgebühr richteten sich die Gebühren nach Bandbreite der Leitung (50 – 48.000 Bit/s) und Distanz (Kilometer).[1] Es war wegen Wettbewerbsbedenken (Endgerätemonopol, Netzmonopol) umstritten, wurde aber 1977 vom Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundgesetz vereinbar bestätigt.[2][3]

Literatur

Bearbeiten
  • Reinhold Franck: Rechnernetze und Datenkommunikation. Springer Verlag, Berlin / Heidelberg 1986, ISBN 978-3-642-70267-9.
  • Reinhard Voßbein: Unternehmensorganisation mit Kommunikationssystemen. Friedrich Vieweg & Sohn Verlag, Wiesbaden 1989, ISBN 978-3-528-04610-1.
  1. BGBl. 1974 I S. 1325 Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten (DirRufV) vom 24. Juni 1974
  2. Verfassungsbeschwerde gegen Direktrufverordnung: Bundespost vor dem Kadi - computerwoche.de. In: computerwoche.de. 11. Juli 1975, abgerufen am 18. Februar 2018. Betreffend: § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 6, § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 10 Abs. 1 und 3 Satz 2 DirRufV.
  3. DFR - BVerfGE 46, 120 - Direktruf. In: servat.unibe.ch. 12. Oktober 1977, abgerufen am 18. Februar 2018.
Bearbeiten