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Letzter Kommentar: vor 16 Jahren von LeSch
Wer O. Bußmann, der laut „Geschichte der Stadt Erkelenz“ die Druckvorlagen geschaffen hat, war und wann er gestorben ist, ist nicht bekannt. Daher kann ich darüber auch keine Bestimmung treffen, ob er schon mehr als 70 Jahre tot ist oder nicht.
Zwar haben Geldscheine und Briefmarken amtlichen Charakter, aber als nicht schutzfähige amtliche Werke im Sinne des Urheberrechts kommen sie nicht in Betracht, weil damit nach § 5 Absatz 1 UrhG „Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen“ – also gesetzgeberische Texte – gemeint sind. Es wäre auch widersprüchlich, sie im Urheberrecht für gemeinfrei zu erklären, während ihre Nachahmung, Verwendung etc. unter bestimmten Voraussetzungen als Geld- und Wertzeichenfälschung strafbar ist, §§ 146 ff StGB.
Somit stellt sich die Frage, ob künstlerische Darstellungen, wie sie auf Geldscheinen und Briefmarken zu finden sind, noch dann urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn Geldscheine oder Briefmarken amtlicherseits aus dem Verkehr genommen worden sind.
Man kann davon ausgehen, dass der Künstler in aller Regel das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht an seinen Werken unwiderruflich auf den Staat übertragen hat, § 31 Absatz 3 UrhG, denn es ist kaum vorstellbar, dass er neben dem Staat berechtigt sein könnte, Geldscheine oder Wertzeichen mit seinen künstlerischen Darstellungen zu vervielfältigen oder in Umlauf zu bringen.
Der Künstler bleibt zwar Urheber seiner Werke, § 29 Absatz 1 UrhG, aber durch die ausschließliche Übertragung seiner Nutzungsrechte ist sein Urheberrecht inhaltsleer. Nimmt der Staat Geldscheine oder Wertzeichen aus dem Verkehr, so liegt darin gleichzeitig auch eine Verzichtserklärung hinsichtlich der weiteren Ausübung der ihm übertragenen Rechte. Hier wird man also schon sagen können, dass Geldscheine und Wertzeichen, die aus dem Verkehr genommen werden, praktisch gemeinfrei sind, weil es niemanden mehr gibt, der Rechte daran geltend macht – geltend machen kann.
§ 72 Absatz 1 UrhG erfasst in seiner ersten Alternative „Lichtbilder“ und in der zweiten Alternative auch „Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden“.
Lichtbilder sind in der herkömmlichen, analogen Fotografie durch eine optische Linse auf einem lichtempfindlichen Film erzeugte Bilder (griechisch: photos graphein = Malerei mit Licht). Von diesem Film können dann Vervielfältigungen (Abzüge) auf Papier hergestellt werden. Lichtbild ist daher der belichtete Film.
Demgemäß fällt die digitale Fotografie nicht unter die erste Alternative der Vorschrift, weil kein Film belichtet wird, sondern unter die zweite Alternative, weil an die Stelle des Films ein Chip tritt. Digitale Fotografien sind somit Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden. Sie bleiben es, auch wenn sie keinerlei greifbare Gestalt annehmen und nicht ausgedruckt werden sondern nur zur Betrachtung am Bildschirm vorgesehen sind.
Ebenso wird in den drei herkömmlichen Druckverfahren – Hochdruck, Flachdruck und Tiefdruck – von der Druckvorlage mit Hilfe einer Reproduktionskamera zunächst ein Film belichtet. Er ist ein Lichtbild. Die nachfolgenden Techniken dienen nur der Vervielfältigung dieses Lichtbildes.
Auch wenn an Druckfilmen noch einiger Aufwand an Retusche betrieben wird, rechtfertigt dies nicht zu der Annahme, dass es sich um Lichtbildwerke im Sinne des § 2 UrhG handelt, die eine persönliche geistige Schöpfung voraussetzen, so dass es beim Schutz als (einfaches) Lichtbild verbleibt. Und dieser Schutz erlischt 50 Jahre nach dem ersten Erscheinen, § 72 Absatz 3 UrhG.
Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass künstlerische Darstellungen auf Geldscheinen, Wertzeichen, Wertpapieren etc. regelmäßig mit dem Außerverkehrnehmen urheberrechtlich nicht mehr geschützt sind, weil einerseits der Berechtigte auf die Ausübung der ihm übertragenen Nutzungsrechte verzichtet und andererseits der Künstler schon seit der Übertragung nur ein inhaltloses Urheberrecht besitzt. Der einzige, bei dem noch Bildrechte vorhanden sein könnten, ist der Lichtbildner des Druckfilms (das ist heute regelmäßig die Bundesdruckerei) und dessen Rechte erlöschen 50 Jahre nach dem ersten Erscheinen.
Entsprechendes gilt für die Digitaltechnik und laut Übergangsvorschriften, §§ 129 ff UrhG, auch für Lichtbilder und Lichtbildwerke, die vor Inkrafttreten des Gesetzes (1.1.1966, § 143 UrhG) geschaffen wurden. LeSch 16:11, 12. Jan. 2008 (CET)Beantworten
Das macht insofern rein logisch keinen Sinn, als dass dann die Banknote während sie amtlich genutzt wird geschützt ist, danach aber nicht mehr - wobei doch die amtliche Nutzung genau das ist, was das Werk in Verbindung mit § 5 Abs. 1 UrhG. Ansonsten lässt sich darüber streiten, ob das Reproduzieren/das Übertragen in ein anderes Medium überhaupt eine Leistung darstellt, die als immaterielles Gut schutzfähig ist. ...Forrester ∫ Die Dateiüberprüfung ∫ 19:54, 12. Jan. 2008 (CET)Beantworten
@ Forrester Bitte den ersten Satz zuende führen. LeSch 16:24, 13. Jan. 2008 (CET)Beantworten
Wie bitte? ...Forrester ∫ Die Dateiüberprüfung ∫ 23:06, 13. Jan. 2008 (CET)Beantworten
@ Forrester Am Ende des Satzes fehlt etwas, man kann nicht nachvollziehen, was gemeint ist (das ist, was das Werk ...?). LeSch 08:58, 14. Jan. 2008 (CET)Beantworten