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Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von Mef.ellingen

Nach § 23 des Kunsturhebergesetzes unproblematisch - Sportler sind Personen des öffentlichen Interesses. Persönliches Umfeld ist bei Kopfbilder nicht berührt. --Mef.ellingen 19:14, 8. Jan. 2012 (CET)Beantworten