Datei:Railway station & packing plant in Kfar Saba 1961 D609-040.jpg

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Beschreibung

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English: the railway station near the packing plant in Kfar Saba.
עברית: מראה כללי של תחנת הרכבת ליד בית האריזה, ביישוב כפר סבא.
Datum
Quelle
This is available from National Photo Collection of Israel, Photography dept. Government Press Office (link), under the digital ID D609-040.
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Urheber Daniel Kaplan
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Public domain
Dieses Werk oder Bild ist public domain, weil seine Schutzbestimmungen in Israel abgelaufen sind. Nach dem Israelischen Urheberrechtsgesetz von 2007 (Übersetzung in die englische Sprache) gilt, dass ein Werk am 1. Januar des 71. Jahres nach dem Tod des Urhebers public domain wird (Paragraph 38 der Bestimmungen aus 2007) mit den folgenden Ausnahmen:
  • Eine Fotographie wurde am 24. Mai 2008 oder vorher aufgenommen — das old British Mandate act wird angewandt, so gilt z.B. am 1. Januar des 51. Jahres nach der Herstellung der Fotographie (Paragraph 78(i) der Bestimmungen aus dem Jahr 2007 und Paragraph 21 des old British Mandate act.
  • Wenn die Schutzrechte dem Staat gehören, solange nicht von einer Privatperson erworben oder ein Vereinbarung zwischen dem Urheber und dem Staat getroffen wurde — am 1. Januar des 51. Jahres nach der Herstellung des Werkes (Paragraphs 36 und 42 der Bestimmungen aus dem Jahr 2007).
Siehe auch die Kategorie: PD Israel & British Mandate.

Parallel zu dieser Lizenz muss auch ein Lizenzbaustein für die United States public domain gesetzt werden, um anzuzeigen, dass dieses Werk auch in den Vereinigten Staaten gemeinfrei ist.

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Dieses Werk oder Bild ist public domain, weil seine Schutzbestimmungen in Israel abgelaufen sind. Nach dem Israelischen Urheberrechtsgesetz von 2007 (Übersetzung in die englische Sprache) gilt, dass ein Werk am 1. Januar des 71. Jahres nach dem Tod des Urhebers public domain wird (Paragraph 38 der Bestimmungen aus 2007) mit den folgenden Ausnahmen:
  • Eine Fotographie wurde am 24. Mai 2008 oder vorher aufgenommen — das old British Mandate act wird angewandt, so gilt z.B. am 1. Januar des 51. Jahres nach der Herstellung der Fotographie (Paragraph 78(i) der Bestimmungen aus dem Jahr 2007 und Paragraph 21 des old British Mandate act.
  • Wenn die Schutzrechte dem Staat gehören, solange nicht von einer Privatperson erworben oder ein Vereinbarung zwischen dem Urheber und dem Staat getroffen wurde — am 1. Januar des 51. Jahres nach der Herstellung des Werkes (Paragraphs 36 und 42 der Bestimmungen aus dem Jahr 2007).
Siehe auch die Kategorie: PD Israel & British Mandate.

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