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Beschreibung

Beschreibung
Deutsch: Johann Michael Menzinger, 1792 – 1877, liechtensteinischer Landvogt und Landverweser.
Datum etwa 1845
date QS:P,+1845-00-00T00:00:00Z/9,P1480,Q5727902
Quelle Liechtensteinisches Landesarchiv
Urheber Autor/-in unbekanntUnknown author

Lizenz

Portrait

Der Urheber oder die Urheberin dieses Werks ist unbekannt und das Werk wurde vor mindestens 70 Jahren veröffentlicht. Es ist daher aufgrund Art. 34, Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in Liechtenstein gemeinfrei.
Es ist zu beachten, dass dies nur gilt, falls eine verlässliche Quelle angegeben wird, um anzugeben, dass der Urheber oder die Urheberin unbekannt ist. Dieses Werk kann in Ländern ausser Liechtenstein nicht gemeinfrei sein.

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Diese Bild- oder Mediendatei ist gemeinfrei, weil ihre urheberrechtliche Schutzfrist, die in der Europäischen Union für anonyme oder pseudonyme Werke vom Zeitpunkt ihrer Erstveröffentlichung oder Entstehung 70 Jahre lang gilt, abgelaufen ist.

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Public domain

Diese Fotografie wurde in der Liechtenstein zum ersten Mal publiziert. Sie ist mangels Individualität kein geschütztes Werk im Sinne des Liechtensteiner Urheberrechts (Art. 2 Abs. 1 URG.)

Das Liechtensteiner Urheberrecht wurde von der Schweiz übernommen. Gemäss Schweizer Rechtsprechung setzt der Urheberrechtsschutz voraus, dass die Fotografie Ausdruck einer Gedankenäusserung mit individuellem Charakter ist. Dies ist z. B durch die Wahl des Bildausschnitts und des Zeitpunkts des Auslösens, durch die Einstellung von Schärfe und Belichtung sowie durch die Bearbeitung des Negativs möglich. Nicht geschützt ist somit (unabhängig vom Gegenstand) eine Fotografie, die den Gestaltungsspielraum weder in fototechnischer noch in konzeptioneller Hinsicht ausnutzt, sondern sich vom allgemein Üblichen nicht abhebt. Vgl. Blau Guggenheim gegen British Broadcasting Corporation BBC, BGE 130 (2004) III S. 714-720, m. w. Nw.

Gemäss den Fragen und Antworten zur Public Domain, welche das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum auf seiner Website veröffentlicht hat, dürfte es bei möglichst originalgetreuen Reproduktionen eines Werkes in der Public Domain «regelmässig an der für einen Urheberrechtsschutz erforderlichen Individualität mangeln. Demgegenüber kann eine künstlerische Fotografie eines gemeinfreien Werks als sogenanntes ‹Werk zweiter Hand› Urheberrechtsschutz geniessen. [...] Ob ein Werk zwei- oder dreidimensional ist, spielt hierbei keine Rolle.» (Version vom 15. März 2015).


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