Das hier abgebildete zwei- oder dreidimensionale Kunstwerk ist in der Schweiz gemeinfrei (URG Art. 29), weil seine urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Europäische Union und alle weiteren Staaten mit einer gesetzlichen Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers.
Die Erstellung einer fotografischen Reproduktion des Objekts erzeugt eine neue Urheberschaft. Es soll ein zusätzlicher Lizenzbaustein gesetzt werden, der die urheberrechtliche Situation der Abbildung angibt.