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Beschreibung

Wappen
InfoField
Deutsch: der Ortsgemeinde Hetzerath (Eifel)
English: of the municiality de:Hetzerath (Eifel)
Blasonierung
InfoField
Deutsch: Von Silber und Blau neunmal geteilter Schild, belegt mit einem roten Balkenkreuz, dies wiederum belegt mit einer silbernen Lilie.
Referenzen
InfoField
Datenbank der Kulturgüter in der Region Trier
Datum 13. Februar 1979
date QS:P571,+1979-02-13T00:00:00Z/11
Provenienz
Deutsch: Mit Genehmigung der Bezirksregierung Trier vom 13. Februar 1979 wurde das Wappen für die Gemeinde Hetzerath festgelegt. Die Ortsgemeinde Hetzerath übernimmt aus Gründen der Tradition das Wappen der im Jahre 1970 in der Verwaltungsreform aufgelösten Verbandsgemeinde -früher Amt-Hetzerath, ausgenommen den blauen Schildbord. Hetzerath war Sitz der Verbandsgemeindeverwaltung, des früheren Amtes und der sog. Mairie aus napoleonischer Zeit. Die gegenwärtige Generation ist sich der Bedeutung des verlorenen Verwaltungssitzes sehr bewußt. Die Erinnerung daran ist für nachfolgende Generationen durch die Übernahme des Amts- beziehungsweise Verbandsgemeindewappens zu erhalten. Für die Begründung des Wappens der Verbandsgemeinde ist nachzulesen: Die Landeshoheit übten ehedem das Kurfürstentum Trier (deshalb das rote Kreuz) und das Herzogtum Luxemburg (daher die neunmalige silbern-blaue Schildteilung des Luxemburger Wappens) aus. Von besonderer kulturhistorischer Bedeutung ist die Wallfahrtskirche der schmerzhaften Mutter Gottes von Eberhards-Klausen, das Keverlaer des Trierer Landes, deshalb die Lilie, das Symbol der Mutter Gottes, die zusammen mit dem Schildbord die Marienfarben Blau-Silber zeigt.
Künstler
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Autor/-in unbekanntUnknown author
Quelle Das Rathaus (Amtsblatt VG Wittlich-Land) Ausgabe 44/2016
Andere Versionen
 Wappen Hetzerath Eifel.jpg

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Dieses Bild stellt das Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) sind amtliche Werke wie Wappen gemeinfrei. Zu beachten: Wappen sind allgemein unabhängig von ihrem urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht (§ 12 BGB), und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als Hoheitszeichen. Weitere Informationen dazu gibt es unter Wikipedia:Wappen, Amtliches Wappen und Wappensatzung.
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