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Beschreibung

Beschreibung
Deutsch: Bild 34: Hilfsposten. Das Zeichen wurde im Rahmen des Vorzugs von Einzelheiten einer Neufassung der StVO 1966 eingeführt. Wie vorgeschrieben, war das Zeichen insgesamt 500 mm breit und 750 mm hoch. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der Ausrundungshalbmesser 40 mm. Der weiße Kasten für das Sinnbild „Rotes Kreuz“ war 300 mm breit und 300 mm hoch. Der Abstand vom äußeren Rand zum weißen Kasten betrug links, rechts und oben 100 mm. Das gleichschenklige Rote Kreuz war 270 mm hoch und 270 mm breit und saß mittig in dem weißen Kasten.
Datum (Herstellungsdatum)
Quelle Straßenverkehrs-Ordnung 1966, Bundesverkehrsministerium, RAL-Farbtonregister
Urheber nach den historischen Vorgaben interpretiert und umgesetzt durch Mediatus
SVG‑Erstellung
InfoField
 
Der SVG-Code ist valide.
 
Dieses Zeichen wurde mit Inkscape erstellt, oder mit was ganz anderem.

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Lizenz

Public domain Dieses Werk gilt gemäß dem deutschen Urheberrecht als gemeinfrei, weil es Teil der Statute, Verordnung oder ein gesetzlicher Erlass (Amtliches Werk) ist, das durch eine deutsche Behörde bzw. durch ein deutsches Gericht veröffentlicht wurde (§ 5 Abs.1 UrhG).

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IHL Symbol Die Verwendung des abgebildeten Symbols ist durch eine Reihe von internationalen Abkommen geregelt, insbesondere die Haager Landkriegsordnung von 1899 und 1907, die Genfer Konventionen von 1949 sowie ihre Zusatzprotokolle von 1977 und 2005, und weitere Regeln des humanitären Völkerrechts, wie sie als Vertragsrecht oder Gewohnheitsrecht Bestand haben. Der Missbrauch dieses Symbols ist durch diese Abkommen sowie durch das nationale Recht aller Vertragsstaaten verboten. Diese Einschränkungen gelten unabhängig von den urheberrechtlichen Bestimmungen, die für die hier vorliegende Abbildung gelten.
Public domain Diese Abbildung eines historischen Verkehrszeichens ist gemeinfrei. Sie war Teil der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) seit 1934 oder einer älteren staatlichen Regulierung. Quellen für die historischen Verkehrszeichen sind alte Verkehrszeichenkataloge (VzKat) oder andere offizielle Verlautbarungen wie das Reichsgesetzblatt, das Bundesgesetzblatt, das Verkehrsblatt, das Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik oder ein für die Abbildungen wichtiges Normblatt nach DIN oder TGL. (§ 5 Abs. 1 UrhG).

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10:19, 3. Sep. 2015Vorschaubild der Version vom 10:19, 3. Sep. 2015593 × 888 (2 KB)Mediatus{{Information |Description ={{de|1=Bild 34: Hilfsposten}} |Source ={{own}} |Author =Mediatus |Date =03.09.2015 |Permission = |other_versions = }}

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