Datei:Augsburger Postzeitung 24. August 1819.jpg

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Beschreibung

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Deutsch: Hep-Hep-Krawalle 1819


Darmstadt, den 15. Aug.

Die nämlichen Auftritte, welche in Würzburg, Frankfurt und anderen Orten Statt fanden, haben auch vorigen Donnerstag (den 12. dieß) in unserer Residenz begonnen. Eine nicht unbeträchtliche Menge sammelte sich der großen und kleinen Ochsengasse, wo mehrere Juden wohnen, und machten ihrer Wuth an Fenstern und Läden durch Steinwürfe Luft. Nach Mitternacht ward es ruhig. Da es am folgenden Abend zu ähnlichen Scenen kommen sollte, durchstreiften zahlreiche Patrouillen Fußvolk und Reiterey die Straßen, wodurch, nicht ohne Mühe, die Ruhe erhalten wurde. Gestern wurde durch eine weise schonende Maaßregel des Gouvernements die Sicherheit der Stadt einzig der hiesigen Landwehr anvertraut, und die Exzesse ließen nach. Zugleich machte die Polizeydeputation folgende Ermahnung bekannt: „Wenn sich gleich am vorigen Donnerstag Abend in der großen und kleinen Ochsengasse eine ungewöhnliche Menge Menschen versammelt hatte, so fiel doch daselbst, neben einigen muthwilligen Ausbrüchen, keine weitere Unordnung vor, und man durfte hoffen, daß sich auch ein solcher Vorfall unter den Augen des Souveräns, dem die hiesigen Einwohner so viel zu verdanken haben, nicht wieder erneuern würde. Zu unserm Leidwesen ist diese Erwartung nicht in Erfüllung gegangen. In jenen beyden Straßen haben sich gestern Abend noch mehr Menschen zusammen gerottet, alle gütlichen Aufforderungen, sich zu entfernen, nicht geachtet, und Exzesse mancherley Art begangen. Unerachtet auch hieran hauptsächlich nur unerwachsene und solche Menschen theilgenommen haben, die kein bleibender Aufenthalt an die hiesige Residenz knüpft, und unerachtet auch diese nur durch die, an andern Orten gegebenen Beyspiele verführt worden sind; so darf doch ein Uebel nicht geduldet werden, das immer größer zu werden droht, und das nur die verderblichen Folgen für alle Einwohner erzeugen kann. Wir fordern daher 1) sämmtliche Häuserbesitzer und Familienväter auf, ihre Angehörigen, besonders aber Kinder, Lehrlinge und Dienstboten, beym Einbruch der Nacht zurück zu halten, und wenn sie Geschäffte über die Straße rufen, sie anzuweisen, sich nicht länger als nöthig, daselbst zu verweilen; diejenigen aber, welche diesem nicht nachkommen, uns anzuzeigen. 2) Jedes Zusammenrotten auf der Straße oder vor den Häusern wird durchaus verboten, und Jeder, welcher hieran, sey es auch nur aus Neugierde, Theil nimmt, ohne Weiteres arretirt. 3) Derjenge, welcher durch lärmendes Geschrey, oder auf jede andere Art zu Unordnung reizt, und auffordert, so wie der, welcher die öffentliche Ruhe und Sicherheit mit der That, sey es durch Steinwerfen oder durch die Widersetzlichkeit gegen die betreffenden örtlichen Behörden, oder auf jede andere Art stört, wird als Aufrührer behandelt und nach der ganzen Schärfe des Gesetzes bestraft werden. 4) Indem wir endlich alle diejenigen, welche an den Exzessen Theil genommen, nochmals im Allgemeinen warnen sich dieß fernerhin nicht schuldig zu machen, ersuchen wir alle wohlgesinnten Einwohner, ihre Bemühungen mit denjenigen der Polizey zu vereinigen. Darmstadt, den 14. August 1819."

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Datum
Quelle https://www.google.de/books/edition/Augsburgische_Ordinari_Postzeitung_von_S/8PZDAAAAcAAJ?hl=de&gbpv=0
Urheber Augsburgische Ordinari Postzeitung von Staats-, gelehrten, historisch- u. ökonomischen Neuigkeiten, Jg 1819, Ausgabe vom 24. August 1819 (digitalisiert von Google)

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