Geschäftsträger

nachrangige Vertreter im zwischenstaatlichen Verkehr
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Als Geschäftsträger (chargé d’affaires) werden im diplomatischen Sprachgebrauch spätestens seit dem Wiener Kongress von 1814 und dem Aachener Protokoll von 1818 allgemein nachrangige Vertreter im zwischenstaatlichen Verkehr bezeichnet.[1] In diesem Zusammenhang sind die Geschäftsträger innerhalb der diplomatischen Rangordnung unter den Botschaftern einzuordnen.[2]

Als Geschäftsträger ad interim (chargé d’affaires ad interim, Geschäftsträger a. i.) wird ein interimistisch (nur vorübergehend, zeitweilig) mit den Funktionen eines Geschäftsträgers betrauter Diplomat bezeichnet, der vom Missionschef, ersatzweise durch sein entsendendes Außenministerium gegenüber der Regierung des Gastlands als solcher notifiziert wird.

Ein ständiger Geschäftsträger (chargé d’affaires en pied) leitet eine Botschaft dauerhaft auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung, die Beziehungen unterhalb der Botschafterebene zu gestalten.[3]

Heute bezeichnet man als Geschäftsträger a. i. vor allem den Vertreter des Botschafters in der Leitung der Botschaft während dessen Abwesenheit, etwa wegen Urlaubs. Er wird in Deutschland vom Auswärtigen Amt ausdrücklich als Ständiger Vertreter des Botschafters versetzt. Im Vertretungsfall muss er der Regierung des Gastlandes als solcher notifiziert werden. In einem Schreiben (Verbalnote) an das dortige Außenministerium werden die Abwesenheit des Botschafters und die Vertretung durch den Geschäftsträger a. i. offiziell mitgeteilt.

Siehe auch

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Fundstellen

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Einzelnachweise

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  1. Duden
  2. Artikel 14 des Wiener Übereinkommens über die diplomatischen Beziehungen vom 18. April 1961
  3. Christian Oelfke, Niklas Wagner, Holger Raasch, Thomas Pröpstl: Vienna Convention on Diplomatic Relations of 18 April 1961: Commentaries on Practical Application. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2018, ISBN 978-3-8305-3863-9, S. 124 (google.de [abgerufen am 6. November 2021]).