Der Beilbrief (auch Beylbrief, Bielbrief oder Bylbrief; englisch certificate of registry, französisch certificat de construction) war ein Schiffspapier über den Schiffbau, Schiffskauf oder die Schiffsbeleihung.[1]

Allgemeines

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Das Wort Beylbrief stammt von „bauen“ (schwedisch byla),[2] er tauchte bereits 1567 in der Schweiz auf.[3] Er bescheinigte in Deutschland die den gesetzlichen Anforderungen gemäße Bauart eines Schiffes.[4] In der Schweiz wurde der Begriff verwendet für 1. Urkunde in Doppelausfertigung mit gleichem oder aufeinanderpassendem Kerbschnitt; 2. ein in der Form eines Kerbbriefs ausgestellter Kaufbrief; 3. Schuldschein.[5]

Verwendung im Schiffbau

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Es gab auch einen Bodmereibrief, der ausschließlich bei der Bodmerei ausgestellt wurde. Trug der Gläubiger nicht die Seegefahren, bekam er höhere Kreditzinsen, es lag ein Bodmereibrief vor; trug er die Seegefahren, handelte es sich um einen Beilbrief.[6] Das Wort tauchte ersichtlich erstmals 1722 auf: „Beil-brieff heist der Kontrakt, der mit Schiffbauern aufgerichtet wird, wegen Erbauung eines oder mehrerer Schiffe“.[7] Das Allgemeine Preußische Landrecht (APL) vom Juni 1794 sah vor, dass Handelsschiffe als Frachtschiffe nur eingesetzt werden durften, wenn ein „Beylbrief“ ausgestellt war (II 8, § 1392 APL).[8] Gemäß §§ 1389 ff. APL bescheinigte der Beylbrief nicht nur die Seetüchtigkeit, sondern auch, dass der Reeder sämtliche Bedingungen erfüllt hat, eine Reederei zu betreiben;[9] die Reeder waren verpflichtet, ihre Schiffe unter anderem mit Beylbriefen auszustatten (II 8, § 1424 APL). Wurde die Schiffsfinanzierung ausschließlich zum Schiffbau eingesetzt, gab es den Beilbrief, während der Bodmereibrief auch die Finanzierung der Seefracht betraf.[10]

Heutige Situation

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Den Beilbrief ersetzen heute das Schiffszertifikat (englisch Certificate of Registry) oder der Schiffsmessbrief (englisch Tonnage Certificate), die ebenfalls zu den Schiffspapieren gehören.

Siehe auch

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Literatur

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Einzelnachweise

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  1. Karl von Kaltenborn-Stachau: Grundsätze der praktischen europäischen Seerechts, besonders im Privatverkehre. Band II. 1851, S. 238;books.google.de
  2. Friedrich Erdmann Petri: Handbuch der Fremdwörter in der deutschen Schrift- und Umgangssprache. 1865, S. 112; books.google.de
  3. Zeitschrift für schweizerisches Recht (ZSR), Band 8, 1860, S. 80
  4. Wilhelm Röhrich: Abriss der Handelswissenschaft, 1861, S. 190; books.google.de
  5. Sammlung schweizerischer Rechtsquellen (SSRQ) LU II/2.3, Register, 2007, S. 317
  6. Karl von Kaltenborn-Stachau: Grundsätze der praktischen europäischen Seerechts, besonders im Privatverkehre. Band II. 1851, S. 239
  7. Adrian Beier: Allgemeines Handlungs-, Kunst-, Berg- und Handwercks-Lexicon, 1722, S. 45
  8. Allgemeines Gesetzbuch für die preußischen Staaten. 1794, S. 558; Textarchiv – Internet Archive.
  9. Amtsblatt der Preußischen Regierung zu Königsberg vom 30. April 1845, Band 35, 1845, S. 103; books.google.de
  10. Karl von Kaltenborn-Stachau: Grundsätze der praktischen europäischen Seerechts, besonders im Privatverkehre. Band II. 1851, S. 239.