Aufzugsverordnung

setzt in Deutschland eine europäische Richtlinie in nationales Recht um und regelt das Inverkehrbringen von neuen Aufzügen
(Weitergeleitet von 12. GSGV)

Die Aufzugsverordnung (12. ProdSV) setzt in Deutschland die europäische Richtlinie 2014/33/EU,[1] zuvor als 12. GSGV die Richtlinie 95/16/EG[2] (Aufzugsrichtlinie), in nationales Recht um. Sie regelt das Inverkehrbringen von neuen Aufzügen.

Basisdaten
Titel: Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Kurztitel: Aufzugsverordnung
Früherer Titel: Zwölfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Abkürzung: 12. ProdSV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 8 ProdSG
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht,
Gefahrenabwehrrecht
Fundstellennachweis: 8053-4-15-1
Ursprüngliche Fassung vom: 17. Juni 1998
(BGBl. I S. 1393)
Inkrafttreten am: 25. Juni 1998
Letzte Neufassung vom: 6. April 2016 (BGBl. I S. 605)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
20. April 2016
Letzte Änderung durch: Art. 26 G vom 27. Juli 2021
(BGBl. I S. 3146, 3174)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
16. Juli 2021
(Art. 36 G vom 27. Juli 2021)
GESTA: G049
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Voraussetzung für das Inverkehrbringen ist, dass der Montagebetrieb

  • den Aufzug mit der CE-Kennzeichnung versieht,
  • ein Konformitätserklärung ausstellt,
  • die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten hat.

Die Aufzugsverordnung gründet auf § 8 des Produktsicherheitsgesetzes.

Sie ist keine Neufassung der am 1. Januar 2003 außer Kraft getretenen Verordnung über Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung – AufzV), die aufgrund des früheren § 24 der Gewerbeordnung erlassen worden war und deren Bestimmungen überwiegend durch die der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ersetzt worden sind. Die Technischen Regeln für Aufzüge (TRA) gelten gemäß den Übergangsvorschriften in § 27 Abs. 4 BetrSichV bis zur Überarbeitung als Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) weiter.

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Einzelnachweise

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  1. Richtlinie 2014/33/EU
  2. Richtlinie 95/16/EG