BeschreibungZeichen 252 mit Zusatzschild „Anliegerverkehr frei“, StVO 1970.png
Deutsch: Zeichen 252 mit der Bedeutung „Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Kraftwagen“ mit dem Zusatzschild „Anliegerverkehr frei“. Die Schilder gehören zu der 1970 veröffentlichten und am 1. März 1971 eingeführten westdeutschen Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung. Zeichen 252 trug bei der Aufnahme 2017 noch einen sehr gut erhaltenen RAL-Aufkleber vom Februar 1987 (20 2 87). Ein zweiter Aufkleber gab den Hersteller an: „Ernst Bremicker GMBH & Co. KG, 8120 Weilheim i. OB.“ Das Zusatzschild trug nie einen Aufkleber. Es muß älter sein, als das Verkehrszeichen darüber, da es noch in der alten DIN-Schrift gehalten ist. Bis zum 32- Dezember 1984 durften Schilder noch mit dieser alten DIN 1451 beschriftet werden (sh. Straße und Autobahn 6, 1980, S. 286). Augenfälligerweise entspricht der Text des Zusatzschildes nicht dem offiziell vorgeschriebenen Text der StVO-Neufassung von 1970. Dieser hätte „Anlieger frei“ gelautet. Stattdessen lautet die Inschrift „Anliegerverkehr frei“. Diese Textversion gehörte jedoch zur StVO-Gestaltung, die zwischen 1956 und 1971 Gültigkeit besaß. Auch die Typographie mit der außer der Norm extrem schmalen und langgezogenen DIN-Engschrift gehört in die Zeit vor 1970. Trotz alledem wurde das Zusatzschild möglicherweise erst nach 1970 und vor 1984 hergestellt. Vielleicht fehlt der RAL-Aufkleber, da das Schild den offiziellen Anforderungen nicht Genüge tat – oder es stammt aus der Zeit vor Einführung der RAL-Aufkleber. Auch einen Herstellerstempel hat es nie besessen. Beide Schilder sind im Siebdruckverfahren hergestellt worden. „Verkehrszeichen, die den Bildern der Anlage zur StVO nicht nur in Kleinigkeiten nicht entsprechen (sog. Phantasiezeichen), sind regelmäßig nichtig, daher unbeachtlich und auch nicht bußgeldbewehrt.“ Quelle: Verkehrsblatt 21 (1971), S. 587. Ungültig war in diesem Falle lediglich das Zusatzschild.
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