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Ein Freigut war zum einen ein (teilweise) lastenfreies, abgabenfreies, irgendwie privilegiertes (Land-)Gut, zum andern ein zur freien Verfügung stehendes Gut.[1]

Einzelnachweise

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  1. Deutsches Rechtswörterbuch, Band III, Sp. 748–750, Artikel Freigut (Digitalisat).