Gemeinschädliche Sachebschädigung ist eine Straftat, bei der die Beschädigung oder Zerstörung von dem öffentlichen Nutzen gewidmeten Sachen unter Strafe gestellt ist. Sie ist im 27. Abschnitt des Strafgesetzbuches in § 304 geregelt und als Vergehen ausgestaltet. Das erfasste Rechtsgut ist das öffentliche Interesse an der Unversehrtheit von Gegenständen mit Allgemeinbedeutung. Geschützt werden soll vor diesem Hintergrund das Nutzungsinteresse der Allgemeinheit. Der Versuch ist gemäß Abs. 3 strafbar.

Tatbestand Bearbeiten

(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Tatobjekt Bearbeiten

Das Tatobjekt ist nicht wie bei der "einfachen" Sachbeschädigung nach § 303 StGB irgendeine fremde bewegliche Sache. Stattdessen listet § 304 StGB alle tauglichen Tatgegenstände enumerativ auf. Diese müssen weder fremd wie bei § 303 StGB noch beweglich wie etwa bei § 242 StGB sein. Es besteht aber ein sog. Widmungserfordernis, das heißt die Sache muss zum Tatzeitpunkt dem von der Norm benannten Zweck gewidmet sein. Das kann auch konkludent geschehen. Eine nicht ausschließlich öffentliche Nutzung ist aber unschädlich; die Sache kann vielmehr daneben auch privaten Zwecken dienen. Die tauglichen Tatobjekte nach § 304 StGB sind, in Gruppen kategorisiert:

  • religiöse Gegenstände: einerseits Gegenstände religiöser Verehrung, andererseits dem Gottesdienst gewidmete Sachen
  • Grabmäler
  • Denkmäler: einerseits öffentliche Denkmäler, andererseits Naturdenkmäler
  • Gegenstände der Kunst, Wissenschaft oder des Gewerbes
  • Gegenstände des öffentlichen Nutzens
  • Gegenstände zur Verschönerung öffentlicher Wege

Tathandlung Bearbeiten

Die Tathandlung liegt grundsätzlich wie bei § 303 StGB im Beschädigen, Zerstören (Absatz 1) oder unbefugten Verändern des Erscheinungsbildes (Absatz 2) des Tatobjektes. Diesen 3 Tatvarianten ist nach ganz herrschender Meinung gemein, dass eine körperliche Einwirkung auf die Sache vonnöten ist.

Unter Beschädigen ist die Verletzung der Sachsubstanz oder die Minderung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit der Sache zu verstehen. Dabei meint eine Sachsubstanzverletzung einen Eingriff in die stoffliche Unversehrtheit der Sache, das heißt deren Verminderung oder Verschlechterung. Bei der Variante der Zerstörung ist mit der vollständigen Vernichtung bzw. Veränderung der Sachsubstanz oder vollständigen Aufhebung der bestimmunsggemäßen Brauchbarkeit lediglich eine Steigerung der beiden Beschädigungsvarianten erfasst. Eine Änderung des Erscheinungsbildes ist gegeben, wenn die visuell wahrnehmbare Oberfläche der Sache in einen anderen als den ursprünglichen Zustand versetzt wird. Diese Änderung muss unbefugt, das heißt ohne den entsprechenden Willen des Berechtigten geschehen. Liegt ein solcher zustimmender Wille hingegen vor, so schließt er als Einverständnis schon die Tatbestandsverwirklichung aus.

Es gelten wie auch bei § 303 StGB verschiedene Tatbestandseinschränkungen, allen voran die sog. Erheblichkeitsschwelle, welche für ein tatbestandsmäßiges Handeln überschritten werden muss. Außerdem wird vor dem Hintergrund des hier einschlägigen Schutzzweckes (Nutzungsinteresse der Allgemeinheit) weiterhin verlangt, dass in der Beschädigung auch die Beeinträchtigung der Verwendbarkeit der Sache für den konkreten öffentlichen Nutzzweck liegt. Hinsichtlich der Erscheinungsbildveränderung ist dieses Erfordernis umstritten. Die herrschende Meinung sieht es auch hier als notwendig an, mit der Konsequenz, dass sich der Anwendungsbereich von Abs. 2 auf Tatobjekte reduziert, deren äußere Erscheinung eng mit Nutzbarkeit zusammenhängt (etwa Denkmäler).

Vorsatz Bearbeiten

Als subjektives Tatbestandsmerkmal muss gemäß § 15 StGB Vorsatz gegeben sein. Es genügt Eventualvorsatz (sog. dolus eventualis). Hinsichtlich der Widmung genügt eine entsprechende Parallelwertung in der Laiensphäre.

Verhältnis zu Sachbeschädigung nach § 303 StGB Bearbeiten

Während eine Mindermeinung § 304 StGB je nach der im konkreten Fall einschlägigen Schutzrichtung als eine (Teil-)Qualifikation des § 303 StGB begreift, sieht ihn die ganz herrschende Meinung als eigenständige Strafttat (sui generis). Das ergibt sich nach ihr aus dem Rechtsgut und der Schutzrichtung: Danach wird gerade nicht wie bei § 303 StGB das Eigentum geschützt, sondern vielmehr das Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung (und am Erhalt im Sinne von Unversehrtheit) der aufgezählten Tatobjekte. In diesem Sinne kann auch der Eigentümer der Sache Täter des § 304 StGB sein, obwohl er den Tatbestand des § 303 StGB mangels Fremdheit der Sache nicht erfüllt. Ist neben § 304 StGB auch § 303 StGB verwirklicht, so wird letzterer in Hinblick auf die Konkurrenzen von der gemeinschädlichen Sachebschädigung als spezielleres Delikt verdrängt.

Einzelnachweise Bearbeiten