Die Zentrale Dienstvorschrift 46/1 (ZDv 46/1) ist die Zentrale Dienstvorschrift des deutschen Bundesministeriums der Verteidigung für die Beurteilung der geistigen und körperlichen Tauglichkeit für den Wehrdienst. Ihr vollständiger Titel lautet Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu der ärztlichen Untersuchung bei Musterung und Dienstantritt von Wehrpflichtigen, Annahme und Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für den freiwilligen Dienst in den Streitkräften sowie bei der Entlassung von Soldatinnen und Soldaten.[1]

Die ZDv 46/1 kommt im Rahmen der Grunduntersuchung und Begutachtungen auf Wehrdienstfähigkeit, gesundheitliche Eignung oder Verwendungsfähigkeit bei der Musterung durch die Wehrersatzbehörde bzw. die durch das Bundesamt für Zivildienst (BAZ) beauftragten Ärzte zur Anwendung.[2] Das festgestellte Begutachtungsergebnis umfasst auch den vergebenen Tauglichkeitsgrad.

In einem Anhang des Regelwerkes finden sich die „Gesundheitsziffern“, die mit einer römischen und einer arabischen Zahl gekennzeichnet sind. Die arabischen Zahlen stehen für die jeweiligen Gesundheitsaspekt (z. B. Auge, Wirbelsäule, Psyche), die römische Zahl von I bis VI steht für den Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung, wobei VI für den Tauglichkeitsausschluss steht.

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Einzelnachweise Bearbeiten

  1. ZDv 46/1: Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu der ärztlichen Untersuchung bei Musterung und Dienstantritt von Wehrpflichtigen, Annahme und Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für den freiwilligen Dienst in den Streitkräften sowie bei der Entlassung von Soldatinnen und Soldaten. Juli 2010, DSK II150100089.
  2. vgl. Uneinheitliche Musterungspraxis bei Wehrpflichtigen. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage. BT-Drs. 16/10805 vom 6. November 2008.