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Ich bin mich da gegenwärtig regelrecht am durchwurschteln, nachdem man mir das eingestellte Bildnis des Covers der Musikgruppe Splash, zu der ich einen Artikel eingebracht habe, wieder gelöschte hat, zumal ich zwischenzeitlich aufgrund diverser Infragestellungen dies hingegen auch zunächst über die Diskussionseite dann jetzt erst einmal vorbereite. Wie ich sehe, gibt es da so einige Unstimmigkeiten, die ich mir am klären bin und somit hier auch einmal Hilfestellung suche, denn wahrlich erweist sich dies als ein reiner Urwald, DA durch zu blicken. An sich ist nämlich doch der Sachstand tatsächlich 'aus sich selbst heraus' gegeben, denn die Vertreiber - Labels - verfügen über die Veröffentlichungsrechte - Leistungsschutzrechte und nicht die Urheberrechte. Generell ist das Ganze zumal über das 'Verwertungswesen' entsprechend voneinander getrennt, sodaß die ausgehende Musiknotenwerke/Komposition und Musiktexte, in Verbindung mit dem Musikverlag angebunden sind an die GEMA, hingegen die Vortragenden und 'Verwertenden' (Musiker/Sänger und Vertreiber/Label) an die GVL. Hinzu kommt, daß sich 'die Auszeichnung' des Phono- und Copyrights rein auf die Tonträger bezieht und somit auch nicht auf das 'Bildnis' derer, sondern auf Reproduktionen der Tonträger und Begleitmaterial, dessen wiedergebende Abbildung zumal nämlich auch Voraussetzung dafür ist, daß sich dies überhaupt kommerziell umsetzen kann! Im gegebenen Fall handelt es sich darüber hinaus um zwei Besonderheiten: das einstige Unternehmen, worauf sich die 'ausgezeichnete Lizenzierung' bezieht (Phono- und Copyright) "Wea Musik GmbH - Neue Medien und Elektronikvertrieb" existiert nicht mehr und der Fotograf der ausgeführten betreffenden Bildnisse, hat laut eigener Aussage, überhaupt keine Vereinigung mit WEA vollzogen (bzw. dies nicht mit ihm!). Inwiefern kann überhaupt wer im Nachhinein hierin überhaupt wer irgend welche Rechte beanspruchen, wo diese doch dokumentarisch als solche abgetreten wurden, indess doch gar nicht mehr existieren (die Dokumentarien!!!)??? Um es vorweg zu nehmen - auch die 'WARNER MUSIC Group Germany Holding GmbH' - die 'angeblichen Nachfahren' habe ich kontaktiert und diese haben keine Unterlagen, zumal auch keine über die Künstler. --Jörg Lenaut@lk 12:35, 7. Jun. 2021 (CEST)

Richtig, ist ein Dschungel. Wichtig: Bitte nicht die Urheber- und Leistungsschutzrechte an der Musik mit den Urheberrechten am Cover in einen Topf werfen, denn das läuft nicht parallel, sondern ist getrennt zu betrachten. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 15:24, 7. Jun. 2021 (CEST)
Meine Ausführungen der Details weisen spezifisch auf diese Berücksichtigung hin. --Jörg Lenaut@lk 15:57, 7. Jun. 2021 (CEST)
Hast du eine konkrete Frage, die wir hier beantworten können? Diese Seite dient nicht der allgemeinen Diskussion.
Discogs schreibt: "Urheberrechtlich geschützte oder rechtswidrige Bilder werden entfernt; der Nutzer kann für deren Verwendung haftbar gemacht werden" [1]. Wenn die das nicht kontrollieren (wollen), ist das deren Problem. Grundsätzlich kannst du davon ausgehen, dass jedes Plattencover, auf dem ein Band- oder Portraitfoto ist, urheberrechtlich geschützt ist. Im Urheberrecht gibt es unterschiedliche Verwertungsrechte. Für das Drucken und Verkaufen eines Musikalbumcovers braucht man nur das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) vom Urheber zu erwerben, für das Hochladen einer Datei jedoch das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). In den Album credits ist jedenfalls in den letzten Jahrzehnten prinzipiell angeführt, wer das Cover gestaltet bzw. das Foto gemacht hat. Das wäre dann der erste Ansprechpartner für eine OTRS-Freigabe.--Chianti (Diskussion) 17:03, 7. Jun. 2021 (CEST)
Diese Reaktion ist genau DAS, was ich bisher angetroffen habe und entbehrt jeglicher korrekten rechtsgerichteten Handhabe, zumal diese Art der Oberflächlichkeit überhaupt zum völligen Unverständnis gegenüber dem Rechtswesen führt. Die Infragestellung ist klar und eindeutig formuliert - dies ist keineswegs als Diskussion eingebracht, sondern zur sachkundigen Klärung des Rechtsstandes. --Jörg Lenaut@lk 17:24, 7. Jun. 2021 (CEST)
Ich versuche es nochmal anders: DIeses Cover ist urheberrechtlich geschützt. Ich denke, darüber sind wir uns einig? Da Dateien in der Wikipedia/auf Wikimedia Commons unter einer freien Lizenz stehen müssen, die jede Art von Nachnutzung ermöglicht, muss der Urheber oder der Inhaber des vollumfänglichen Nutzungsrechtes einer freien Lizenz zustimmen. Soweit auch einverstanden? Wenn der Urheber oder der Inhaber des vollumfänglichen Nutzungsrechtes nicht (mehr) zu ermitteln ist, können wir das Cover leider nicht nutzen. Bzw. frühestens 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. --Raymond Disk. 17:58, 7. Jun. 2021 (CEST)
@Jörg Lenau: du hast doch selbst auf der Diskussionsseite des Artikels Wikipedia:Bildrechte#Produktfotos und eigene Nachzeichnungen (Marken, Cover, Comicfiguren, Maskottchen …) verlinkt. Darin heißt es im ersten Satz: Ist die Gestaltung des Produkts oder seiner Verpackung (z. B. Grafik) urheberrechtlich geschützt, darf es nicht abgebildet werden, es sei denn, wir haben eine Abbildungsfreigabe. Und weiter unten auf der Seite ist unter Wikipedia:Bildrechte#Fremde Aufnahmen der Abschnitt Wikipedia:Bildrechte#Vorgehen bei fremden Werken, deren Urheber bekannt ist. Das ist deine "rechtsgerichtete Handhabe", wie in diesem Fall vorzugehen ist.--Chianti (Diskussion) 18:27, 7. Jun. 2021 (CEST)
Das sind nach wie vor 'Oberflächlichkeiten', zumal hierin vom Grundsatz der 'vorausgehenden' Vermutung ausgegangen wird. WER ist der Urheber - den bitte namentlich konkret benennen - DARAUS ergibt sich die Klarheit. Hierzu das Muster und die dazu gehörigen Angaben bei Discogs zum Album Splash - um einmal die Gegenwärtigkeit der Rechtslage zu demonstrieren. --Jörg Lenaut@lk 18:41, 7. Jun. 2021 (CEST)
Fotos sind immer geschützt, egal ob der Urheber bekannt ist oder nicht. --M@rcela   19:32, 7. Jun. 2021 (CEST)
Der Urheber des Fotos ist ja laut Fragesteller bekannt und er hatte sogar schon Kontakt mit ihm, wenn ich seinen Ausgangsbeitrag recht verstehe. Siehe dazu meine Antwort gleich hier unten. Gestumblindi 19:35, 7. Jun. 2021 (CEST)
Du hast ja schon recht gut herausgearbeitet, dass es sehr schwierig sein kann, den Rechteinhaber ausfindig zu machen. Wenn das Musiklabel hier für sein Cover eine Fotografie verwendet hat, deren Fotograf bekannt ist (und mit dem du offenbar schon Kontakt hattest), es laut Fotograf aber überhaupt keinen Vertrag für diese Nutzung als Cover-Abbildung gab (so interpretiere ich jedenfalls "keine Vereinigung mit WEA vollzogen" - sollte wohl "Vereinbarung" heissen?), dann liegen die Rechte für das Foto wohl immer noch vollumfänglich beim Fotografen (und er hat die Nutzung durch das Label einfach geduldet? Aber das ist eine Sache zwischen ihm und dem Label). Wenn wir also feststellen können, dass der Fotograf der Rechteinhaber ist, dann könntest du ihn anfragen, ob er bereit ist, das Foto unter eine freie Lizenz zu stellen und eine Einverständniserklärung nach diesem Muster zu schicken. Man müsste sich dann noch fragen, ob das "Splash"-Logo auf dem Cover Schöpfungshöhe besitzt bzw. für das Cover aus Fotografie + Logo gesonderte zu beachtende Rechte bestehen (*diese* würden dann wohl beim Label bzw. dessen Rechtsnachfolger liegen), aber im Zweifelsfall könntest du vielleicht auch nur die Fotografie verwenden und so etwas wie "Für das Cover verwendete Fotografie" als Legende benutzen, sofern denn eine Freigabe vorliegt. Gestumblindi 19:34, 7. Jun. 2021 (CEST)
Na, dann kommen wir doch langsam einmal zu den Details. Ich verweise hierzu jedoch vorsoglich zunächst noch einmal auf das Cover und Beilage des Albums, welches man über den Link bei Discogs in Betracht ziehen kann, worauf der Fotograf mit Namen 'angegeben' ist - DAS ist wesentlich (in dem Bezug!). Die weiterführende Ausführung von Gestumblindi bezieht sich indess auf 'Rechte', ohne jedoch dies zu spezifizieren - von welchem Recht ist hierbei die Rede - das Urheberrecht? Und wie kommt es dazu, den Fotograf für das Logo überhaupt in Betracht zu ziehen - entwirft dieser Logo's? --Jörg Lenaut@lk 20:01, 7. Jun. 2021 (CEST)
Ja, natürlich geht es um das Urheberrecht. Es wäre z.B. denkbar, dass der Fotograf dem Label ausschliessliche Nutzungsrechte für das Foto eingeräumt hätte, dann könnte er selber auch keine Freigabe mehr erteilen, da vertraglich gebunden. Aber das scheint hier ja nicht der Fall zu sein. Zum Logo: Es geht nicht darum, den Fotografen dafür "in Betracht zu ziehen", sondern darum, dass das Cover ausser der Fotografie halt auch noch aus dem Logo besteht, das natürlich auch irgendjemand gestaltet hat und eventuell schutzfähig ist, was dein Bestreben nach einer Freigabe für das Cover als Ganzes (nicht nur die Fotografie) komplizieren kann. Wenn das Logo schutzfähig ist (darüber kann man streiten), dann ist es auch dann geschützt, wenn dir der Urheber nicht bekannt bzw. wenn er nicht genannt ist. Gestumblindi 20:25, 7. Jun. 2021 (CEST)
<nach BK>Es kann auch der Fall sein, dass der Fotograf "sein Bild" (d.h. die Nutzungsrechte) an die Band (bzw. ihr Management), das Grafikstudio oder an eine Bildagentur verkauft hat. Dann braucht es gar keine direkte Vereinbarung mit der Plattenfirma.
Was genau verkauft wurde (Nutzungsrecht nach deutschem Muster, exklusives? Copyright nach US-? oder evtl. anderem Recht) kommt auf die konkrete Vereinbarung mit dem an, dem der Fotograf das Bild gegen Entgelt überlassen hat und wo das passiert ist. Nach deutschem Recht kann "das Urheberrecht" nicht verkauft werden, sondern nur (einzelne) Verwertungsrechte (die sind im deutschen Urheberrechtsgesetz in § 15 aufgezählt, zwei wesentliche habe ich schon genannt mit Paragraphen). Am wichtigsten ist die Frage: hat der Fotograf das Verbreitungs- und Vervielfältigungsrecht exklusiv anderen überlassen oder nicht exklusiv? D.h. kann er es anderen (z.B. über Wikipedia/media) ebenfalls einräumen?
Dann kommt es auch noch auf das konkrete Albumcover an: je nach Gestaltung ist das auch urheberrechtlich geschützt. Der Schriftzug hier ist keine Allerweltsschrift, so dass man evtl. auch den Grafiker kokntaktieren sollte--Chianti (Diskussion) 20:52, 7. Jun. 2021 (CEST)
Dann bringe ich einmal den eigentlichen 'Haken an der Sache' ein: wir sprechen hier von einem Fotografen und seiner Tätigkeit zu fotografieren. WIE kommt es dazu, diesen als Urheber zu deklarieren? DIESE Deklaration ist nirgends angegeben, sondern einzig, daß er der Fotograf ist von dem Bild. Was der Fotograf mir mit seiner Aussage verbunden nämlich ebenfalls mitgeteilt hat ist, daß er gar keine Negative hat - das Original! Ich war einst selbst auf dem Weg, Fotograf zu werden und erfuhr darüber das Handlungswesen im Kommerz, daß nämlich darauf beruht, daß der Fotograf einzig fotografiert und die Negative/Originale an die Werbeagenturen etc. weitergeleitet werden. Somit kann dieser auch gar nicht als Urheber erscheinen, ohne nämlich über das Original zu verfügen. Darum gab es auch keinerlei Vereinbarungen, da dies in dem Verhältnis nämlich überflüssig ist! --Jörg Lenaut@lk 20:50, 7. Jun. 2021 (CEST)
Lies am besten mal § 2 und § 7 Urheberrechtsgesetz. Dir geht es um rechtliche Fragen, da darfst du dir ruhig ein wenig Grundlagenwissen aneignen und die ganzen Links, die du auf die Artikeldiskussionsseite von Splash gepackt hast, auch mal durcharbeiten; ebenso die oben auf dieser Seite. Das hier ist kein Einführungsseminar übers Urheberrecht.--Chianti (Diskussion) 20:57, 7. Jun. 2021 (CEST)
(BK) Der Besitz von Negativen ist irrelevant, Urheber bleibt der Fotograf. Kaufst du ein Gemälde von Picasso, besitzt du zwar das Bild aber nicht die Urheberrechte. Du darfst keine Fotos des Gemäldes verkaufen, diese Rechte haben die Erben von Picasso. Ebenso verhält sich das bei Fotos. --M@rcela   21:01, 7. Jun. 2021 (CEST)
Ich halte ihn in diesem Fall nicht für irrelevant. Denn wenn es keine schriftliche Vereinbarung gibt bzw. die nicht mehr im Besitz des Fotografen ist, dann ist das Überlassen der Negative gleichbedeutend mit dem zeitlich unbeschränkten Überlassen der exklusiven Nutzungsrechte (konkludentes Handeln) an den Auftraggeber. Urheber bleibt zwar für immer der Fotograf, aber er kann Wikimedia keine Nutzungsrechte, d.h. OTRS-Freigabe mehr erteilen. Man müsste sich dann an den wenden, der die Negative erhalten hat.--Chianti (Diskussion) 21:11, 7. Jun. 2021 (CEST)
Worauf basiert denn deine Annahme, dass "das Überlassen der Negative gleichbedeutend mit dem zeitlich unbeschränkten Überlassen der exklusiven Nutzungsrechte" sei? Vor allem "der exklusiven"? Ein Fotograf kann ja etwa auch noch Positive haben und diese nutzen wollen. Gestumblindi 21:45, 7. Jun. 2021 (CEST)
Auf einem Urteil des LG Nürnberg, das mit Bezug auf ein OLG-Urteil feststellte: "Der Kunde müsse davon ausgehen, so die Richter, dass ihm eine umfassende und uneingeschränkte Nutzung der angefertigten Bilder zustehe, auch wenn er, wie in diesem Fall, nur anfragt, wie hoch seine Kosten wären, wenn er Bilder für einen konkret datierten Katalog anfragt." [2]--Chianti (Diskussion) 22:47, 7. Jun. 2021 (CEST)
"Umfassend und uneingeschränkt", aber von exklusiv ist da nicht die Rede; die Frage, ob die Fotografin ihre Fotografien selber noch verwenden darf bzw. Lizenzen an andere vergeben dürfte, wurde da nicht thematisiert. Gestumblindi 23:16, 7. Jun. 2021 (CEST)
Man kann ganz einfach nicht davon ablassen, alles durcheinander zu bringen: ohne Original kein Nachweis der Urheberschaft - ist urheberrechtliche Voraussetzung. DAS kann irgendwer fotografiert haben - es handelt sich dabei zumal doch gar nicht um eine Person, welche dies ausgeführt hat, sondern das 'Gewerbe' des Fotografen - ein Unternehmen. Die 'Information' auf der Veröffentlichung ist einzig ein Information - hat keinerlei rechtliche Relevanz, genau so wenig, wie die Auszeichnung des Phono- und Copyright - bei Wikipedia gibt es entsprechenden Erläuterung zum Copyrightzeichen. Und was das 'konkludentem Handeln' betrifft: genau DAS gibt es eben im Urheberrecht nicht, da einzig der Urheber über die Rechte verfügt und diese in keiner Weise übertragbar sind. --Jörg Lenaut@lk 21:24, 7. Jun. 2021 (CEST)
Wenn du eh alles besser weisst als die Leute, die sich hier seit Jahren und teils Jahrzehnten mit Urheberrechtsfragen befassen, warum stellst du überhaupt Fragen? ... Aber das schreibe ich nun doch noch: Urheber ist nach deutschem/europäischem Urheberrecht immer die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Was die (Nicht-)Übertragbarkeit und das Einräumen von Nutzungsrechten angeht, wurde ja weiter oben wohl schon genug geschrieben. Du solltest nun genügend Ansatzpunkte haben, wenn du versuchen möchtest, eine Freigabe einzuholen (denn darum geht es dir, oder?) Gestumblindi 21:45, 7. Jun. 2021 (CEST)

Die Meinung von 5 Personen repräsentieren nicht Wikipedia - somit ist dieser Einwand unangebracht - zumal auch Meinungen keinerlei rechtliche Relevanz haben - im Gegenteil, denn insofern Entscheidungen aufgrund von Meinungen stattfinden, stellen sie einen grundsätzlichen Rechtsbruch dar. Ich habe mich in dieses Urheberrechtsrichtlinienforum begeben, um 'kompetente Auskunft' und zumal auch eine 'eindeutige Klärung' zu erlangen. Meine Kompetenz hatte ich einst bereits beim Einstellen des Bildes aufgebracht - darin war meine Begründung, daß ein Urheberrecht nicht besteht - und auch nicht bestehen kann - trotz dessen hat man mein Einbringen gelöscht. Ich habe mich inzwischen damit ausgiebig befaßt und mir dreht es sich darum, die Klärung des Rechtsstandes offiziell zu klären, bevor ich ein weiteres mal mich mit Wikimedia/Commens befasse - schließlich dreht es sich um einen Artikel für die deutsche Wikipedia und somit ist aus diesem Verhältnis heraus zu klären, wie es sich mit dieser Regionalität verhält. Es dreht sich somit auch nicht darum, wer welche Meinung hat, sondern welche rechtlichen Grundlagen bestehen, worüber 'sich' die Dinge regulieren.

Entsprechend möchte ich an dieser Stelle noch einmal spezifisch darauf verweisen, daß wir uns mit dem deutschen Urheberrecht befassen und NICHT mit dem (amerikanischen/internationalen) Copyright, mit dem man die Verhältnisse weitläufig vermischt. Zumal gilt es den Stand der Entwicklungen zu achten, gemäß dem darin einzig noch 'lebende Personen' über Urheberrechte verfügen. Man bezieht sich hierin zwar sachtechnisch/rechtlich auf die einstige Auflösung der Urheberschaft für 'juristische Personen (in den 70ern vollzogen) - dies bezieht sich jedoch auf die reine Einschränkung auf 'lebende Personen' und somit sind 'reguläre Unternehmen' ebenfalls davon betroffen. Zur Klarheit bezüglich meines vorigen Aufbringens, gebe man dazu einmal urheberrechtlicher-nachweis bei der Google-Suche ein und verschaffe sich darüber einmal einen einstiegsweisen Einblick über den Rechtsachstand, den ich hervorhebend dazu aufbrachte: kein Recht ohne Nachweis - beanspruchen ist eine Sache - über das Recht zu verfügen und somit darüber zu verfügen, hingegen eine ganz andere, wie sich darüber darlegt. Und nochmals: Urheberrecht ist nicht übertragbar und insofern, wie hierin, der 'Urwerkschaffende' überhaupt nicht über das Werk verfügt, können aus diesem heraus auch keinerlei Rechtsverfügnisse entstehen und damit verbunden auch nicht von diesem ausgehen. Hierin gibt es tatsächlich keinerlei Urheberrechtsverhältnis, sondern einzig Leistungsschutzrechte - DARUM dreht es sich - DAS ist der Fakt, welcher dokumentarisch entsprechend belegt ist. --Jörg Lenaut@lk 22:22, 7. Jun. 2021 (CEST)

Du verwechselst die aus dem Urheberrecht entspringenden Verwertungsrechte (§ 15 UrhG) mit den Leistungsschutzrechten (UrhG Teil 2, §§ 70-87k), die sich um "unkreative/unoriginelle" Leistungen der ausführenden Künstler, Hersteller von Lichtbildern, Tonträgern, Datenbanken usw. drehen. Bitte dringend die o.g. Grundlagen aneignen, denn deine Wortwahl verrät, dass du sie nicht beherrschst. Und selbstverständlich ist das Urheberrecht vererblich (und damit auch die damit verbundenen Verwertungsrechte), lies bitte § 28 UrhG.--Chianti (Diskussion) 23:00, 7. Jun. 2021 (CEST)

Keineswegs handelt es sich hierbei um eine Verwechslung - im Gegenteil - MAN trennt hingegen dem gegenüber nicht den Sachstand des Urheberrechts, gegenüber dem, was dem nämlich nicht zugehörig ist, sondern einzig darauf fußt. Weder die Verwertungsrechte, noch die Leistungsrechte SIND Urheberrecht - sie werden darin benannt und definiert, WEIL sie auf dem Urheberrecht (dem urheberrechtlichen Werk) fußen (müssen!). Diese Rechte sind jedoch in sich andere und generell für sich davon differenziert!

Urheber bei den Tonträgern sind, wie eingangs erläutert, einzig die Musiknoten- und Textschreiber/innen, in Verbindung mit dem vertreibenden/verwaltenden Musikverlag und ist gekoppelt mit der Verwertungsgesellschaft GEMA.

Auf dieser Grundlage entstehen, in Verbindung mit Musikern und Sängern, Tonstudio, etc. die Vorführung, die aufgezeichnet wird - das sogenannte 'Masterband'. DAS ist, was das Label umsetzt und vertreibt und DARAUF (auf das Masterband) beziehen sich die darauf fußenden Leistungschutz- und Verwertungsrechte - NICHT auf die Urheberschaft - die Urheberschaft bleibt hiervon 'unberührt' - ist davon getrennt - sie verfügen über keinerlei Rechte zu den Musiknotenwerken und Texte, sondern einzig, was man daraus gestaltet hat (Musiknotenwerk ↔ Musikwerk).

Und der Fotograf ist nirgendwo im Formal- und Verwaltungswesen überhaupt Thema - weder bezüglich des Urheberrechts, noch des Leistungschutz- oder Verwertungswesens. --Jörg Lenaut@lk 08:51, 8. Jun. 2021 (CEST)

Warum fragst du überhaupt, wenn du doch sowieso immer alles besser weißt? M@rcela   08:58, 8. Jun. 2021 (CEST)

Wie zuvor hervorgehoben, dreht es sich hierin einerseits, um 'noch offenstehende' Fragen zu klären, primär jedoch um den Sachverhalt der stattfindenden 'Leitlinie' bei Wikipedia (Deutschland) - darum auch die Platzierung hier. Diesen Umstand betreibe ich nicht nur aufgrund der Misere, in die ich selbst aufgrund der Fälschlichkeiten geraten bin, sondern ich feststellen mußte, das sämtliche Artikel über Musik(er) davon betroffen sind. Den Gestaltern wird allesamt die betreffende Anwendung untersagt - ist jedoch nicht nur so, sondern es gibt diverese Varianten, worüber dies trotz dessen seine Ausführung erlangt. Das gilt es mir hierin 'anschließend' auch mit einzubinden, um das Ganze darüber dann auch 'wasserdicht' zu machen - hingegen stehe ich hierin auch noch relativ am Anfang meiner Recherchen, worum es sich somit zumal auch darum dreht, daß ich hierin nämlich einmal Unterstützung bräuchte, wie ich generell auch überhaupt nicht daran interessiert bin, irgendwas ganz alleine auszuführen. Mir gilt es somit auch einmal hervorzuheben, daß ich es äußerst markant finde, daß man sich regelrecht einzig 'gegen die Anwendung' aufbringt - WO sind Diejenigen, welche über die juristischen Kenntnisse verfügen - wo DAS doch hierin der Gegenstand ist? --Jörg Lenaut@lk 09:38, 8. Jun. 2021 (CEST)

Hier auf dieser Seite schreiben von juristischen Laien (wie mich) bis hin zu im Urheberrecht promovierten Juristen viele verschiedene Benutzer mit. Auch wenn wir gerne über manche Details immer mal wieder ausgiebig diskutieren, so sind die Grundlagen des europäischen Urheberrechts doch für alle klar. Auch ich als juristischer Laie diskutiere hier doch auch einer soliden Basis von 17 Jahren Erfahrung mit inkl. Schulungen durch im Urheberrecht sehr erfahrerener Juristen. Eine der Grundlagen ist eben, ich sprach es oben schon an: Ein Werk hat einen Urheber. Das Foto des Covers hat einen Urheber. Ob er die exklusiven Nutzungsrechts an einen Musikverlag abgegeben hat, ist möglich. Dann könnte der Musikverlag uns eine freie LIzenz erteilen. Aber einer muss es tun. Ohne Lizenzierung kann hier kein urheberrechtlich geschütztes Werk hochgeladen werden. --Raymond Disk. 10:07, 8. Jun. 2021 (CEST)

Nein - SO ist es eben NICHT! Man betrachtet hierin vielmehr das Recht 'für sich' und leitet daraus die Maßnahmen ab - ungeachtet der Tatsachen! Wie ich eindeutig hervorhob und spezifiziert detaillierte, besteht hierin kein urheberrechtlicher Sachstand, sondern einzig ein urheberrechtlicher Rechtsstand - das sind zwei Gegebenheiten und eben nicht Einer. Insofern der Urheber nicht über das urhebende Werk verfügt, kann 'dieser selbst' keine urheberrechtlichen Ansprüche stellen. Das man diesem trotz dem eine Urheberschaft zuspricht, ist Unrecht - zumal auch gar nicht 'rechtlich anwendungsfähig' - vielmehr verweigert man hierin dem Nutzer des Werkes, das Recht auf Nutzung, dem gegenüber hierin nämlich gar kein Urheberrechtsschutz besteht. --Jörg Lenaut@lk 10:29, 8. Jun. 2021 (CEST)

Dann bleib bei deiner Meinung. Sie hat nichts mit der Realität zu tun. --M@rcela   11:37, 8. Jun. 2021 (CEST)

DAS war wohl ein Scherz - eine Archivierung ist nicht Sachstand. Ich verweise hierzu einmal auf die Abrufstatistik - hier sind nicht nur beteiligte Diskutanten, sondern auch eine ganze Reihe Interessenten beteiligt! --Jörg Lenaut@lk 12:00, 8. Jun. 2021 (CEST)

Dein Gebrauch juristischer und anderer Ausdrücke erinnert mich an en:Dogberry. Und damit bzw. dem Hinweis, dass du Raymonds obigen Hinweis von 10:07, 8. Jun. 2021 (CEST) befolgen solltest, bin ich raus.--Chianti (Diskussion) 13:43, 8. Jun. 2021 (CEST)

Zusatz zur definitiven Differenzierung des Ausgangswerkes: bei der Fotografie des Fotografen handelt es sich um eine Lichtbildaufnahme - die explizite Unterscheidung/Bezugnahme von Negativ/Positiv, bzw. Ursprung und Abbild sind hierin maßgeblich, zumal sich gerade darüber der Bezug Urwerk spezifiziert. Der Nachweis über die Urheberschaft des angefertigten 'Lichtbildes', ergibt sich über das Urwerk und NICHT über das Lichtbild, welche nämlich eine Kopie des Negatives und somit des Urwerkes darstellt. Dazu eine Bezugnahme aus einem Gerichtsentscheid, welcher die Voraussetzungen der Rechtsschutzes hervorhebt. Zumal es sich hierin um den Sachstand von Scans dreht (Original-Kopie, welche derart auch für 'beglaubigte Kopien' in Anwendung sind!), ist darüber wiederum auch diese Differenzierung spezifiziert: Genießt der Scan eines Produktbildes Urheberschutz?. --Jörg Lenaut@lk 17:20, 8. Jun. 2021 (CEST)

Bitte lies die verlinkte Seite nochmal. Dort steht: Das LG München wies die Klage ab. Das verwendete Bild sei nicht urheberrechtlich geschützt, so dass keine Urheberrechtsverletzung vorliege. Also eine andere Ausgangslage als bei dem Cover, das unstreitig urheberrechtlich geschützt ist.
Deine Differenzierung ist nicht weiter zielführend. Es geht um ein Werk, das urheberrechtlich geschützt ist. In welcher Form (Negativ, Positiv, Abzug, Druck) es vorliegt, spielt für den Schutz keine Rolle. --Raymond Disk. 08:26, 9. Jun. 2021 (CEST)
Ist DAS wirklich nicht nachvollziehbar, WAS hierüber zur Darlegung gelangt? Wie sich herausstellt und ich doch schon mehrfach darauf hinwies, betrachtet man sich doch einzig die geistige IDEE - diese ist nicht relevant, wie der Gerichtsentscheid klar und deutlich vermittelt - es erfordert des Faktums des Beweises - und somit, daß man über das Urwerk verfügt. Nur DANN und einzig DARÜBER existiert ein Rechtsschutz - DAS verdeutlicht der Gerichtsentscheid - darum dreht es sich darin. Die Vermutung und auch eine Information hat keinerlei rechtliche Relevanz. Das Recht steht auf dem Papier und steht für sich und auf der anderen Seite steht das Faktum der Sache. Darum war es ursprünglich auch einmal Voraussetzung, daß man das 'Copyright' überhaupt offiziell auch als solches spezifisch deklarieren mußte. Man zwingt hierin anderen ein Rechtsverhältnis auf, welches jeglicher Grundlage entbehrt! --Jörg Lenaut@lk 09:20, 9. Jun. 2021 (CEST)
Nein sorry, das ist für mich nicht nachvollziehbar. Du ignorierst bzw. negierst das europäische Urheberrecht. Ich weiß hier leider nicht mehr weiter. Ich sehe keine Möglichkeit, das Cover von Splash zu verwenden.. --Raymond Disk. 11:09, 9. Jun. 2021 (CEST)

Dies ist ganz offensichtlich keine Urheberrechtsfrage und kann deshalb auch in die Versionsgeschichte archiviert werden. Es wurden keine nachvollziehbaren Fragen gestellt, nur krude Ideen veröffentlicht, denen niemand folgen kann. Das ist nicht hilfreich und verunsichert nur die, die wirkliche Fragen haben. --M@rcela   09:42, 9. Jun. 2021 (CEST)

Es fehlt ein abklärender Abschluß, den ich hier noch mit einbringe und erwarte, daß man diesen stehen läßt! Wie Ralf (Marcela) passenderweise zuletzt aufbrachte, handelt es sich hierbei, wie es mir durchweg zu erläutern galt, NICHT um eine Urheberrechtsfrage. Darin liegt der Kern der Angelegenheit. Der Rechtsstand ist folgendermaßen - DEM gegenüber entsprechende Relationen zu beachten sind:

Die Bildrechte der Tonträger liegen regelmäßig beim Künstlermanagement.

(nicht signierter Beitrag von Jörg Lenau (Diskussion | Beiträge) 16:15, 9. Jun. 2021 (CEST))

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: W.Wolny - (X) 15:32, 9. Jun. 2021 (CEST)

Hallo, dieses Bild von Maskottchen eines Freizeitparks wurde von den Parkbetreibern hochgeladen (kein verifizierter Account, aber aus anderen Gründen sehr wahrscheinlich, dass sie das sind). Dürfen sie das, oder braucht es auch hier eine Freigabe des Künstlers? --Linseneintopf (Diskussion) 17:43, 13. Jun. 2021 (CEST)

Es würde vermutlich ausreichen, wenn die Rechtsabteilung des Parks schriftlich (an OTRS) bestätigt, dass sie von den Künstler ausreichende Rechte erhalten haben, um dieses Foto unter einer freien Lizenz zu verbreiten. --Túrelio (Diskussion) 18:25, 13. Jun. 2021 (CEST)
Danke, auch dass du dich gleich drum gekümmert hast! --Linseneintopf (Diskussion) 19:06, 13. Jun. 2021 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Linseneintopf (Diskussion) 19:06, 13. Jun. 2021 (CEST)

Übernahme einer Tabelle oder Liste von Musiktiteln inkl. Komponist und Interpret

Ist eine Tabelle oder Liste von Musiktiteln oder eine Playlist inkl. Komponist und Interpret urheberrechtlich geschützt, wenn diese Liste die Filmmusik bzw. der Soundtrack von einem Fernseh- oder Spielfilm ist? Konkretes Beispiel: Auf der ARD-Website wird zum Polizeiruf An der Saale hellem Strande eine Liste der im Film verwendeten Titel veröffentlicht.[3] Dürfte man diese Tabelle in den Artikel zum Film übernehmen? Ich habe da Zweifel. Andererseits sind Titellisten mit ergänzenden Informationen wie sie auf der Rückseite von z.B. CDs zu finden sind möglicherweise nicht urheberrechtlich geschützt, oder? Ein Beispiel dafür ist z.B. die Titelliste des Albums Küssen verboten im entsprechenden WP-Artikel. Viele Grüße --Fit (Diskussion) 02:05, 1. Jun. 2021 (CEST)

Solch eine Liste besteht aus nicht schützbaren "Rohdaten", sie ist keine "persönliche geistigen Schöpfung".--Chianti (Diskussion) 08:28, 1. Jun. 2021 (CEST)
Das sehe ich ebenso. --M@rcela   11:39, 1. Jun. 2021 (CEST)
Danke für eure Antworten. Also ergibt sich der mögliche Schutz einer solchen Liste aus einer "persönlichen geistigen Schöpfung" und nicht aus dem Aufwand, den ein durchschnittlicher Dritter wie z.B. ich hätte, diese Liste selbst zu erstellen. Das ist nämlich die Eigenschaft dieser Liste, die zu meinen Zweifeln geführt hat. Für den Auftraggeber oder den Produzenten des Films ist es schließlich vergleichsweise einfach an diese Liste zu kommen, vor allem wenn er diese schon vor Produktionsbeginn mit einfordert oder zwecks Abführung von Gebühren an Rechteinhaber ohnehin erstellen muß. Und solche Titellisten (oder z.B. auch Darstellerlisten) sind demnach Begleitinformationen oder sich aus dem eigentlichen Werk, das urheberrechtlich geschützt ist, ergebende "Daten", die selbst nicht urheberrechtlich geschützt sind, auch wenn da natürlich auch geistige Leistungen wie Titel- oder Darstellerauswahl dahinterstehen, die aber ohne das eigentliche (Gesamt-)Werk wenig sinnvoll sind, also keine eigenständigen geistigen Werke sind. Sind diese Überlegungen zur Abgrenzung so weit richtig? VG --Fit (Diskussion) 17:50, 1. Jun. 2021 (CEST)
Richtig erkannt, der Aufwand spielt keine Rolle sondern nur die persönliche geistige Schöpfung. --M@rcela   18:19, 1. Jun. 2021 (CEST)
Da sollte man vielleicht noch ergänzen, dass bei mit wesentlichem wirtschaftlichem Aufwand erstellten Listen, deren Einträge durch bestimmte Ordnungs- oder Sortiermerkmale einzeln auffindbar sind, ein Leistungsschutzrecht für Datenbanken (§ 87a UrhG) in Frage kommt (Beispiel Telefonbuch). Daher wäre es z.B. unzulässig, die wöchentlich von der GfK Entertainment erstellten Single- oder Albumcharts in die Wikipedia zu übertragen. Die Liste der Nummer-eins-Hits in Deutschland (2020) ist nur deswegen möglich, weil das kein "nach Art oder Umfang wesentlicher Teil der Datenbank" (§ 87b UrhG) der GfK ist.--Chianti (Diskussion) 21:33, 1. Jun. 2021 (CEST)
Nochmals vielen Dank für eure Antworten! VG --Fit (Diskussion) 00:26, 3. Jun. 2021 (CEST)

Signatur (erl.)

Liebe Mitarbeiter,

in den Artikel über Hanna Katz (gest. 1982) möchte ich gern ihre Signatur von 1937 einbinden, von dieser zuverlässigen Seite. Gilt im Fall einer Signatur auch, dass die Rechteinhaberin vor mehr als 70 Jahren verstorben sein muss? Grüße --Fiona (Diskussion) 09:28, 4. Jun. 2021 (CEST)

Unterschriften sind keine schutzfähigen Werke (Unterschrift#Urheberrecht). Die Verwendung ist hier unkritisch. --Magnus (Diskussion) 09:32, 4. Jun. 2021 (CEST)
Dankeschön.--Fiona (Diskussion) 09:36, 4. Jun. 2021 (CEST)

'Fast zweidimensionale' Vorlagen mit Oberflächenstruktur

 
Der Lange Puff auf Commons

Das muss ja schon oft diskutiert worden sein, aber ich habe es nicht im Archiv gefunden (wohl nach den falschen Begriffen gesucht): Bilder von Objekten mit einer dreidimensionalen Oberflächenstruktur wie die Außenseite vom Brettspiel für den „Langen Puff“,hier auf Bildern des Kunsthistorischen Museums Wien, sind unwiderruflich geschützt, obwohl sie perspektivisch wie zweidimensionale Objekte zu behanden sind - richtig? Aber wie sieht es mit dem eigentlichen Spielbrett (zu finden beim KHM unter "Weitere Bilder"-Symbol rechts unten) aus? Das ist strukturell zweidimensional wie ein Bild, eben mit Rahmen. Es könnte zur Not auch "rahmenlos" gezeigt werden - wobei ich aber wiederum die Unklarheit sehe, ob dann auch der erhobene, aber unstruktierte schlichte innere Rahmen mit abgebildet werden dürfte oder nicht?! --KnightMove (Diskussion) 11:42, 1. Jun. 2021 (CEST)

Hallo Knightmove: Der "kein Schutz bei Ablichtung von 2-D-Objekten"-Lehre hat den Kampf mit dem BGH nicht überlebt, jetzt bald (im Sinn von nächsten Montag) aber Art. 14 DSM-RL (Lex Wikipedia). Dann kommt die Frage wieder auf. Die Abgrenzung von Lichtbild und Lichtbildwerk ist in Deutschland und Österreich wegen der Verweisung des Lichtbild-Leistungsschutzrecht auf die Regelungen für Lichtbildwerke etwas dogmatisch unterschlossen, wie es da weitergehen wird, weiß so richtig noch niemand. sуrcrо.ПЕДИЯ 14:25, 1. Jun. 2021 (CEST)
Ja, das wird möglicherweise nach nicht ohne weitere Musterprozesse gehen. Grundsätzlich gilt auch bei Lichtbildwerken das Prinzip der Kleinen Münze. Urteile zur Unterscheidung zwischen einfachem Lichtbild ("Knipsbild") und Lichtbildwerk gibt es, wie Syrcro schon schrieb, wenige, da es in vielen Entscheidungen ausreichte, einen Leistungsschutz nach § 72 UrhG als Lichtbild anzunehmen. Eines davon ist vom LG Mannheim 2008, darin heißt es:
"Als Lichtbildwerke sind nur solche Fotografien zu verstehen, die sich gegenüber dem Alltäglichen ("Knipsbilder") durch Individualität auszeichnen. Als Anhaltspunkte für eine hinreichende Individualität eines Lichtbildwerkes sind u.a. ein besonderer Bildausschnitt, Licht- und Schattenkontraste sowie ungewohnte Perspektiven heranzuziehen."
Dabei ging es um das hier auf S. 64 abgebildete Foto, das als nach § 2 UrhG geschütztes Lichtbildwerk angesehen wurde.
Der BGH schreibt in der bekannten Reiss-Engelhorn-Entscheidung in Rdnr. 26:
"Die Aufnahme einer Fotografie von einem (auch zweidimensionalen) Werk erfordert - wie auch die Revision nicht in Abrede stellt - Entscheidungen des Fotografen über eine Reihe von gestalterischen Umständen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen (...) Auch wenn - wie die Revision betont - der Fotograf diese Entscheidungen an handwerklichtechnischen Fragestellungen ausrichtet und das Ziel einer möglichst originalgetreuen Abbildung verfolgt, spricht dies nicht gegen das Vorliegen einer persönlichen geistigen Leistung."
Die Abgrenzung lautet also: persönliche geistige Schöpfung (Lichtbildwerk) vs. persönliche geistige Leistung (Lichtbild).
Ob das gemeinfreie Original 2- oder 3-dimensional ist, spielt ab nächster Woche keine Rolle mehr, da im neuen § 68 UrhG heißt: Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt. Das schließt also auch Reliefs, Münzen o.ä. ein, wenn das Lichtbild eine möglichst originalgetreue Wiedergabe ist und keine individuellen gestalterischen Elemente wie Aufnahmeperspektive, Lichteinfall o.ä. dazukommen (dann wäre es ein Lichtbildwerk).--Chianti (Diskussion) 20:40, 1. Jun. 2021 (CEST)
@Syrcro: @Chianti: Danke für die Informationen, habe das jetzt lange setzen lassen. Habe ich richtig verstanden, dass wir ab morgen legal die KHM-Bilder "klauen" dürfen, sofern sie eindeutig keine schöpferischen Lichtbildwerke sind? Was ist dann die richtige Lizenz? --KnightMove (Diskussion) 08:19, 6. Jun. 2021 (CEST)
In Österreich geht alles langsamer: dort gibt es noch nicht einmal einen Gesetzesvorschlag zur Umsetzung der DSM-Richtlinie [4][5]. MMn müsste man für solche Lichtbilder einen neuen Lizenzbaustein erstellen, denn die Regelung gilt ja nur für die EU. Und dieser PD-Lizenzbaustein könnte bei allen Lichtbildern, die gemeinfreie Werke abbilden, gesetzt werden - egal ob der Uploader sein Bild unter CC-3.0, FAL/LAL oder sonstwas gestellt hat.--Chianti (Diskussion) 12:54, 6. Jun. 2021 (CEST)
P.S.: auf Commons hat sich an der 2D-3D-Unterscheidung nichts geändert, dort würden die Bilder eigentlich gelöscht werden müssen (siehe c:Commons:When to use the PD-Art tag#Examples), analog zu Fotos von Münzen. Trotzdem ist ein Bild des Langen Puffs dort zu finden.--Chianti (Diskussion) 13:37, 6. Jun. 2021 (CEST)

Übernahme des Wappens der Stadt Nizza aus der frankophonen Wikipedia

 
Wappen von Nizza auf Commons

Hallo. Ist es laut den rechtlichen Bestimmungen in Frankreich grundsätzlich zulässig, Hoheitssymbole von französischen Behörden – hier: das Große Wappen der Stadt Nizza – von der französischsprachigen Wikipedia, die nur dort hochgeladen sind, auf der deutschsprachigen hochzuladen? – D’Azur (Diskussion) 11:52, 5. Jun. 2021 (CEST)

Das ist ja nur ein markenrechtlicher Schutzanspruch. Demnach gilt meta:Rechtsfragen März 2005#VII. Bilder Punkt 2. und 3. g) und das Hochladen alter (und damit gemeinfreier) Wappen begegnet keinen urheberrechtlichen Bedenken.
Man muss immer unterscheiden zwischen urheberrechtlichem Schutz(status) und dem markenrechtlichen.--Chianti (Diskussion) 14:34, 5. Jun. 2021 (CEST)
Hallo @Chianti: Danke für deine Antwort. Also ich verstehe es so, dass es in diesem Fall rechtlich kein Problem wäre, das Große Wappen Nizzas hochzuladen. Müsste das Wappen in der deutschsprachigen Wikipedia auf Commons hochgeladen werden? Ist dies egal oder gibt es hierzu eine Richtlinie? – D’Azur (Diskussion) 18:25, 6. Jun. 2021 (CEST)
Ich hab mir das nochmal angeschaut und das hier gefunden; " Au XXe siècle, le peintre local Gustave Adolphe Mossa (1883-1971) a redessiné les armoiries dans le style du baroque italien, le dessin utilisé par la Ville de Nice." Und die Signatur von Mossa ist klar in dem Wappen auf der fr-WP erkennbar. Das dürfte so auch nicht auf der fr-WP vorhanden sein, auf Commons wird das gelöscht werden - zurecht.--Chianti (Diskussion) 19:34, 6. Jun. 2021 (CEST)
Hier lokal bei uns ist das als Amtliches Werk völlig in Ordnung. Außerdem bezweifle ich das Vorhandensein von SH, da es lediglich aus lauter alten, vorbekannten heraldischen Elementen besteht bzw. ohnehin nur ein Neuentwurf eines alten baroken Originals ist. -- Chaddy · D   20:43, 6. Jun. 2021 (CEST)
Wenn du auf der von mir verlinkten Seite das alte Große Wappen unten links mit dem aktuellen (unten rechts) vergleichst, dann ist da die "kleine Münze" für Schöpfungshöhe zweifelsfrei erreicht. Ich habe auf Commons nirgends gefunden, dass in Frankreich Wappen als "amtliche Werke" gelten. Du darfst möglicherweise eine eigene Version aufgrund der Blasonierung erstellen (Beispiel) und hochladen (so wie das hier abgebildete Kleine Wappen), aber vom Hochladen von Dateien, die Dritte erstellt haben, rate ich ab.--Chianti (Diskussion) 21:02, 6. Jun. 2021 (CEST)
Ich schrieb ja auch, dass es hier lokal ok geht (wir wenden hier DACH-Recht an), ich schrieb nichts von Commons. Es auf Commons hochzuladen würde ich so oder so eher nicht raten, da wird eh völlig wild gelöscht.
Und wie bereits geschrieben: Das Wappen besteht aus ganz typischen heraldischen Elementen, ich sehe da keine besondere schöpferische Leistung seitens Gustave Adolphe Mossas. ---- Chaddy · D   21:16, 6. Jun. 2021 (CEST)

Foto von Lotte Werkmeister

Ich habe ein Künsterfoto von Lotte Werkmeister. Vermutlich aus den 1920-er Jahren oder ein wenig eher. Auf dem Foto ist weder ein Datum noch der Fotograf ersichtlich. Ich möchte das Foto gern auf die Seite der Lotte Werkmeister stellen. Bisher habe ich mir das versagt, weil ich keinen Urheber angeben kann und kein Jahr. Ist es trotzdem möglich? Wenn ja, wie? Schon mal ein Dankeschön im Voraus für die Antwort. --lutki (Diskussion) 17:57, 5. Jun. 2021 (CEST)

Laut Wikipedia:Bildrechte#Bilder, deren Urheber nicht bekannt ist ist Grundvoraussetzung, dass das Erscheinungsjahr bekannt und der Urheber nicht ermittelbar ist.--Chianti (Diskussion) 12:17, 6. Jun. 2021 (CEST)

Hallo, ist mir beim Nachsichten aufgefallen: Benutzer:HeinzDS hat Bilder von Emil Kiess auf Commons hochgeladen, siehe Datei:Kiess selbstporträt 1983.jpg und Datei:Emil Kiess in der Villa Massimo 1960.jpg. Es ist erstmal nicht ersichtlich, warum er dazu das Recht haben sollte. Eine Diskussion gibt es unter BD:HeinzDS, zudem habe ich Löschanträge auf Commons gestellt, siehe commons:Category:Emil Kiess. Evtl. kann ich eine/r von euch mit Expertise darum kümmern oder weitere Unterstützung anbieten? Danke. --Bahnwerker (Diskussion) 12:37, 21. Jun. 2021 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Der Uploader sagt, eine Freigabe für kommerzielle Nutzung sei nicht möglich, daher müssen sie leider gelöscht werden. --Bahnwerker (Diskussion) 21:50, 21. Jun. 2021 (CEST)

Lizenziert wird die Datei als CC-BY-SA. "free to remix" hieße, man könnte das Bundesligalogo in der oberen linken Ecke rausschneiden und separat weiterverwenden (ebenfalls unter CC-BY-SA) - aber für das Logo gibt es ziemlich sicher noch Schutzrechte. Ich halte die Datei also für falsch lizenziert - aber ich bin kein 100%iger Experte darin, und schon gar nicht was das richtige Vorgehen auf Commons wäre. Wäre nett, wenn da jemand eine fachlich qualifiziertere Einschätzung vornehmen könnte und im Bedarfsfalle die weiteren nötigen Schritte einleiten könnte. Vielen Dank --- Kan0nenfutter (Diskussion) 00:01, 22. Jun. 2021 (CEST)

Mein Vorschlag wäre, das Logo aus dem Bild zu entfernen und eine neue Version der Datei ohne das Logo darüber hochzuladen (nicht als neue Datei). Sicher erstreckt sich die Lizenz nicht auf das Logo. Gestumblindi 11:57, 22. Jun. 2021 (CEST)
Die Erlaubnis zur Bearbeitung und Veränderung schließt nicht ein, daß man beliebig Ausschnitte anfertigen darf. Ist ein Element des Bildes nur Beiwerk, darf es nicht extrahiert werden. Die Weiterverwendung ist auch durch Markenrecht eingeschränkt, was wir hier jedoch regelmäßig ignorieren.
Ist das Logo weg, sind alle solche Fragen jedoch hinfällig. --M@rcela   12:35, 22. Jun. 2021 (CEST)
Vielen Dank für eure Einschätzungen bzw. Lösungsvorschläge. Ich habe entsprechend eine neue Version ohne das Logo drübergespeichert, es erscheint mir auch die beste Lösung (kein Hickhack mit Lizenzen oder Löschungen). Ahoj. --- Kan0nenfutter (Diskussion) 17:33, 22. Jun. 2021 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Kan0nenfutter (Diskussion) 17:33, 22. Jun. 2021 (CEST)

Foto von 1894

Bei der Recherche für einen Artikel meines Mentees über den Maler Jan Hamkens (1863-1918) haben wir ein altes Porträtfoto gefunden, das nach unserem Kenntnisstand im Jahr 1894 entstand. Der Fotograf ist unbekannt. Das Foto war immer in Privatbesitz und ist nach unserem Kenntnisstand erstmals im Jahr 2000 in einem Ausstellungskatalog des Nordfriesischen Museums. Nissenhaus Husum veröffentlicht worden (Infos zum Katalog).
Frage: Dürfen wir einen Scan des Fotos aus dem Katalog anfertigen und das Foto auf Commons hochladen? --Maimaid  09:41, 10. Jun. 2021 (CEST)

Ich würde damit noch fünf Jahre warten oder das Museum um eine Freigabe bitten. Ihr habt ja offenbar gut recherchiert und seid euch sicher, dass das Foto im Jahre 2000 erstmals veröffentlicht wurde. Bei einem Foto von 1894 ist zwar sehr wahrscheinlich, dass es gemeinfrei ist, und Commons akzeptiert so alte Bilder (älter als 120 Jahre), wenn der Urheber bzw. dessen Todesjahr unbekannt ist, mit der Vorlage {{PD-old-assumed}}. Aber ein im Jahre 2000 erstmals veröffentlichtes gemeinfreies Bild ist für 25 Jahre als editio princeps geschützt. Diese Rechte hat derjenige, der das Bild erstmals veröffentlicht hat. Das wäre in diesem Fall also das Nordfriesland-Museum. Ab 1. Januar 2026 ist das Foto aber definitiv nicht mehr geschützt. Gestumblindi 12:01, 10. Jun. 2021 (CEST)
Das ist korrekt. Allerdings gilt nicht mehr das Urteil Himmelsscheibe sondern Motezuma und damit liegt die Beweislast bei dem, der editio princeps beansprucht. Man geht heute davon aus, daß es in den allermeisten Fällen unmöglich sein dürfte, daß der Beweis der Erstveröffentlichung erbracht werden kann. Jetzt mal an den Haaren herbeigezogen: Wenn die Druckerei des Kataloges das schöne Bild als Schaufensterschmuck oder Referenz auf ihrer Homepage benutzt hat, bevor die Ausstellung eröffnet wurde, liegen die Rechte bei der Druckerei. Wer kann beweisen, daß der heute unbekannte Fotograf nicht mit diesem Foto 1897 Werbezettel verteilt hat? Kann niemand - also ist meine subjektive Einschätzung, daß editio princeps vernachlässigt werden kann. --M@rcela   15:25, 10. Jun. 2021 (CEST)
@Ralf Roletschek: Mit einem solchen Kommentar von dir hatte ich fest gerechnet! ;-) Du positionierst dich ja eigentlich immer gegen editio princeps. Ich hingegen stelle mich da halt auf die vorsichtige Seite und vielleicht erteilt das Museum ja auch sehr gerne eine Freigabe, viele haben da kein Problem. Gestumblindi 20:39, 10. Jun. 2021 (CEST)
Euch beiden ein herzliches Dankeschön für Eure Antworten! Viele Grüße --Maimaid  22:42, 10. Jun. 2021 (CEST)
Meine obige Aussage "Ab 1. Januar 2026 ist das Foto aber definitiv nicht mehr geschützt" möchte ich dabei noch etwas relativieren: Es ist natürlich theoretisch möglich, dass das Foto doch noch geschützt ist; nämlich dann, wenn sich der Name des Fotografen doch ermitteln lässt und sich herausstellt, dass er vor weniger als 70 Jahren gestorben ist. Bei einem Foto von 1894 ist das ja im Prinzip möglich, wenn der Fotograf noch jung war (nehmen wir etwa an, er sei 1870 geboren und 1960 im Alter von 90 Jahren gestorben...). Aber die Wahrscheinlichkeit ist in solchen Fällen halt gering genug, dass auch Commons inzwischen mit "PD-old-assumed" zu einer pragmatischen Lösung gefunden hat. Gestumblindi 22:56, 10. Jun. 2021 (CEST)
Ich habe deiner Stellungnahme ganz bewußt zugestimmt. Du hast ja Recht. Aber man kann es anders sehen. So wie mit der theoretischen 70pma-Sache 1960. Es ist nicht klar und eindeutig. Es gibt ein Restrisiko. Ein Foto von Gerda Taro ist klar gemeinfrei, ein Werk von Picasso ist klar geschützt. Bei anonymen Urhebern ist es immer eine Ermessensfrage. Man kann auch mit etwas gesundem Menschenverstand an die Sache rangehen. 1894 hat kein 16-jähriger fotografiert, höchstens mal aus Zufall. Fotoapparate waren damals so teuer und schwer zu bedienen, daß das keine Jugendlichen benutzt haben. Das Porträt eines bekannten Malers hat damals ein Erwachsener gemacht, es wurde nicht riskiert, das teure Material einem "Jungspund" zu überlassen, selbst wenn der Jugendliche Kind eines Fotografen war. Soweit zur Logik, nachvollziehbar aber kein Beweis. Unterm Strich: die Wahrscheinlichkeit, daß das Foto noch geschützt ist, ist verschwindend gering - aber nicht Null. --M@rcela   23:41, 10. Jun. 2021 (CEST)
Ein 16jähriger vielleicht nicht, aber ein 24jähriger kann schon ein aufstrebender Fotograf gewesen sein, ich habe ja bewusst den theoretischen Jahrgang 1870 genannt ;-). Aber wir sind uns hier grundsätzlich durchaus einig. Gestumblindi 01:33, 11. Jun. 2021 (CEST)
Grundsätzlich kein Bauchgrummeln. Genügend alt um Ärger auszuschliessen, und um die Zeit wurden Porträtfotos auch benutzt. Die Studiofoto kosteten ordentlich, deshalb würd ich mich auf den Standpunkt stellen, dass es damals auch benutzt wurde.--Bobo11 (Diskussion) 09:44, 11. Jun. 2021 (CEST)

Dieses gelöschte PDF-Dokument ist unter Personalausweis (Deutschland) verlinkt. Darf es nicht wiederhergestellt werden? --Leyo 16:50, 9. Jun. 2021 (CEST)

Es handelt sich dabei um einen pdf-Scan eines 2-seitigen offiziellen Antwortschreibens des BM des Innern, für Bau und Heimat von 2019 auf ein IFG-Ersuchen einer "Liste aktuell in Umlauf befindlicher Personalausweischipversionen". Letztere findet sich auf Seite 2. --Túrelio (Diskussion) 17:47, 9. Jun. 2021 (CEST)
Und was ist deine Beurteilung? --Leyo 20:29, 9. Jun. 2021 (CEST)
Ich sehe zumindest bei der Chip-Tabelle keine Schöpfungshöhe. --Túrelio (Diskussion) 20:42, 9. Jun. 2021 (CEST)
Als Beleg für Die im Personalausweis verbauten Chips entsprechen der Richtlinie 03127 „Architektur Elektronischer Personalausweis“ des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. würde auch die Chip-Tabelle ausreichen. --Leyo 21:05, 9. Jun. 2021 (CEST)
There we are: File:Personalausweischips2.jpg. Ich hoffe, dass meine Argumentation "keine Schöpfungshöhe" und "PD-ineligible" stichhaltig ist. Andernfalls wäre die lokale Speicherung auf :de zu erwägen. --Túrelio (Diskussion) 09:20, 10. Jun. 2021 (CEST)
Gut, ich habe stattdessen dieses Bild im Artikel verlinkt. --Leyo 15:13, 11. Jun. 2021 (CEST)

Foto des Unternehmers Adolf Würth

Liebe Community,

als Unternehmenskommunikation der Würth-Gruppe möchten wir gerne ein Foto in den Beitrag Adolf Würth einstellen. Wir sind in Besitz eines Passfotos, das vor 1954 aufgenommen wurde. Leider können wir hier keinen Fotografen benennen und es gibt kein Dokument, das unsere Rechte an diesem Foto belegt. Es ist schlicht seit langer Zeit in Familienbesitz.

Wie können wir hiermit umgehen, um das Foto zu in diesem Beitrag zu hinterlegen?

Vielen Dank bereits vorab für einen Tipp.

Viele Grüße

--Corporate Communications Würth-Group (Diskussion) 14:21, 14. Jun. 2021 (CEST)

Rückfrage: handelt es sich um ein Passfoto aus einem Fotostudio oder erkennbar aus einem Automaten? Wurde es schon einmal irgendwann veröffentlicht oder blieb es immer in Privatbesitz (und Ausweisdokument)?--Chianti (Diskussion) 17:07, 14. Jun. 2021 (CEST)

Ein Autor stellt seit einger Zeit wie am Fließband Artikel zu einzelnen Baudenkmälern ein. Die sehr kurzen Artikel wirken wie aus dem Dehio oder Denkmallisten abgeschrieben, er wurde darauf schon ein paar Mal angesprochen. Hier weigert er sich jetzt, den originalem Wortlauf offenzulegen, man solle sich die Literatur selber kaufen. Andere aktuelle Beispiele sind die Artikel Mörtelplastiken Mittelweg 2 (Ilmried) und Mörtelplastik (Förnbach). Ist das schon URV? --2A0A:A543:F16D:0:2161:4348:1AA:F8A2 10:19, 14. Jun. 2021 (CEST)

Was gibt es bei den wenigen Worten jeweils an Urheberrecht zu verletzen? Irgendwie ähneln sich die Sätze zwangsläufig. Zu fragen ist meines Erachtens nur, ob die kurzen Informationen über einzelne Häuser oder Reliefs an Häusern nicht besser in bestehende Artikel eingearbeitet würden. Aber da kann man nur empfehlen und nichts vorschreiben oder verbieten. -- Lothar Spurzem (Diskussion) 11:23, 14. Jun. 2021 (CEST)
Es ist etwas kurios, dass hier über diese Kurzartikel so hinweggegangen wird. Gab schon Zeiten, da wurde sowas wegen der Kürze bemängelt und trotz Umformulierungen als zu große Textnähe bezeichnet. Ich kenne die Literatur zu diesen Artikeln nicht, niemand sonst scheint mal gegengeprüft zu haben. Viele andere Artikel basiert der Autor auf dem Dehio, dort wie in der anderen Denkmälerliteratur sind die Teste von vornherein kurz. Worauf basieren dann die Texte seiner ebenfalls kurzen Miniartikel? Anderen Autoren wurde sowas schon regelmäßig als URV abgelöscht. In der französischen Wikipedia haben die Kollegen ihm übrigens untersagt, weiterhin seine Kurzartikel aus der Datenbank Merimee sozusagen "abzuschreiben". Er sagt, er will hier weiterhin mit diesen Miniartikeln im großen Stil fortfahren. Was sagt wohl der Dehio Verlag, dass deren Inhalte hier so herübergenommen werden? @Artregor: --2A0A:A543:F16D:0:2161:4348:1AA:F8A2 17:13, 14. Jun. 2021 (CEST)

Die Aussagen der IP sind in allen Punkten falsch und unverschämt. Die Aussage „In der französischen Wikipedia...“ ist eine Verleumdung, denn ich habe dort vollkommen Recht bekommen: Siehe Intérêt de recopier un texte de mérimée ?. Die Verbreitung von Lügen über mich durch IPs im wiederholten Falle sollten unterbunden werden. Wer von den Administratoren fühlt sich angesprochen? --Reinhardhauke (Diskussion) 17:27, 14. Jun. 2021 (CEST)

Du hattest massiv Gegenwind bei den Franzosen, kann man da alles in Ruhe nachlesen in Versionsgeschichten. Und hier schreibst du gerade "Im Prinzip gehört die gesamte Administration vollständig abgewählt", ganz zu schweigen von dem Banner auf deiner Seite. Aber es muss kein Admin tätig werden. Ich halte in Zukunft den Mund. Mir geht es um die Miniartikel. Laut deiner Ruhmeshalle hier mittlerweile über 16.000! Wer soll die pflegen? Wie Spurzem heute auch sagte, Vieles wäre in anderen Artikeln oder Listen eingearbeitet besser aufgehoben. Aber, liebe Admis, kein Wort mehr von mir, halte mich in Zukunft von Reinhard fern. --2A0A:A543:F16D:0:2161:4348:1AA:F8A2 17:43, 14. Jun. 2021 (CEST)

@Hgzh: kommt die obige IP aus Dallgow-Doeberitz? Wenn ja, kannst Du dich erinnern, dass Du diese bereits am 5. Jun. 2021 um 14:36 ermahnt hattest?--Reinhardhauke (Diskussion) 17:46, 14. Jun. 2021 (CEST) P.S. Und die IP ruft nach ihrem Mentor Benutzer:Artregor.--Reinhardhauke (Diskussion) 20:00, 14. Jun. 2021 (CEST)

Hier ist WP:UF und kein Schauplatz für private Kämpfe. Urheberrechtlich sehe ich keine Probleme bei derart kurzen Artikeln. Da ist nichts, was schützenswert wäre. --M@rcela   21:56, 14. Jun. 2021 (CEST)

Was impliziert, dass diese Artikel auch keine anerkennenswerte lexikalische Leistung sind... SCNR -- Tobias Nüssel (Diskussion) 21:58, 14. Jun. 2021 (CEST)
Falsch. Enzyklopädische Artikel müssen nicht urheberrechtlich geschützt sein. Sonst dürften wir uns von fast allen "Liste von..." verabschieden. Stubs sind erlaubt und erwünscht. Die Nordsee ist ein Mehr war auch mal ein Stub. Niemand ist verpflichtet, "exzellente" Artikel bei Erstanlage abzuliefern auch wenn einige hier das so fordern. Im Gegenteil, hier werden Neuautoren abgeschreckt regelmäßig abgeschreckt, weil zu hohe Anforderungen gemacht werden. Das Wikiprinzip wir daraus ausführlichere Artikel machen. --M@rcela   22:28, 14. Jun. 2021 (CEST)

Ich schrieb oben: „Wer von den Administratoren fühlt sich angesprochen?“ Niemand! Eine weitere Bestätigung dafür, dass der Satz „Im Prinzip gehört die gesamte Administration vollständig abgewählt.“ richtig ist.--Reinhardhauke (Diskussion) 07:35, 15. Jun. 2021 (CEST)

Hallo zusammen, ein Neuautor hat die Ortsgeschichte mit diesem Edit ausgebaut und in der Zusammenfassungszeile ausgeführt: „Geschichte der Ortsgemeinde erweitert, Quelle: Homepage der Ortsgemeinde, Ortsansässig“. Habe dann festgestellt, dass das scheinbar 1:1 von der Homepage übernommen wurde. Habe daher nicht gesichtet und den Autor angeschrieben. In der Zwischenzeit hat allerdings ein anderer Kollege gesichtet – das kann so aber nicht bleiben, und wir haben Handlungsbedarf, richtig? Viele Grüße --Mombacher (Diskussion) 22:29, 26. Jun. 2021 (CEST)

Nachdem nun schon der nächste Kollege editiert hat, habe ich – damit nicht noch mehr passiert – den Artikel (hoffentlich) korrekt auf die unproblematische Vorversion vor dem gestrigen Edit zurückgesetzt, nachdem ich die passende Anleitung gefunden habe. Viele Grüße --Mombacher (Diskussion) 10:32, 27. Jun. 2021 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Mombacher (Diskussion) 10:32, 27. Jun. 2021 (CEST)

Foto von Emil Lang, Jagdflieger im II. Weltkrieg

Link: https://de.findagrave.com/memorial/112248120/emil-lang/photo

Auf der o.g. Seite habe ich das Foto von Emil Lang gefunden. Da der Fotograf nicht mehr zu ermitteln ist und daher ein Copyright, wenn überhaupt, schwer zu finden ist, denke ich, dass dieses Bild frei ist. Ich wollte es in meinem Artikel über Emil Lang im deutschen Wikipedia verwenden.

Vielen Dank!

ThomasJa276 (Diskussion) 08:28, 11. Jun. 2021 (CEST)

Das Foto ist nach November 19443 entstanden (zwei Vögel auf dem Kragenspiegel = Oberleutnant, Beförderung Nov 19443, ich vertraue da mal https://en.wikipedia.org/wiki/Emil_Lang#cite_note-FOOTNOTEStockert2007104-5). Warum sollte es frei sein? sуrcrо.ПЕДИЯ 09:24, 11. Jun. 2021 (CEST)
Der Abgebildete soll September 1944 verstorben sein. Das Bild sieht nicht so aus als wäre er da schon zwei Monate tot. Irgendeine Angabe wird wohl falsch sein. In der Frage der Gemeinfreiheit stimme ich Syrcro aber zu, daran erst mal ein Fragezeichen zu machen. --2003:E4:5F2B:F151:42B0:76FF:FE7B:15B2 11:19, 11. Jun. 2021 (CEST)
November 1943. --Magnus (Diskussion) 11:23, 11. Jun. 2021 (CEST)
achso. Tippfehler. harmlos. --2003:E4:5F2B:F151:42B0:76FF:FE7B:15B2 11:55, 11. Jun. 2021 (CEST)

Ok, offensichtlich ist es schwierig ein Foto zu benutzen, das man nicht selbst gemacht hat. Wie wäre es, wenn ich das Bild, das unser Freund in der englischen Version des Artikels benutzt hat, selber benutze? ThomasJa276 (Diskussion) 16:44, 11. Jun. 2021 (CEST)

Das Bild ist ein Fair Use Bild und das ist bei uns nicht erlaubt. Gruß W.Wolny - (X) 17:04, 11. Jun. 2021 (CEST)

Ich habe herausgefunden, dass das Foto von Emil Lang höchstwahrscheinlich eine Postkarte war, sie wird in schwarzweiß im italienischen Ebay angeboten. Wie sieht es bei Postkarten und bei Pressefotos mit dem Copyright aus? Außerdem würde mich interessieren, wie ich Bilder aus dem Bundesarchiv kostenfrei benutzen kann. Danke! ThomasJa276 (Diskussion) 17:14, 12. Jun. 2021 (CEST)

Für Postkarten und Pressefotos, die Personen abbilden, kommt grundsätzlich der Urheberschutz von Lichtbildwerken in Frage, d.h. bis 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen.
Was heißt "benutzen"? Hier auf Wikipedia oder woanders?
Tipp: je konkreter du eine Frage stellst, desto konkreter und nützlicher die Antwort. Das gilt auch für Postkarten: welche genau, welches Motiv?--Chianti (Diskussion) 21:08, 13. Jun. 2021 (CEST)

Das Bild, das zu sehen ist, wenn du den obigen Link anklickst. Und - ja, auf Wikipedia, sonst würde ich die Frage hier nicht stellen. Aber lass' man gut sein, ich werde meinen Artikel ohne Foto veröffentlichen. Danke! (nicht signierter Beitrag von ThomasJa276 (Diskussion | Beiträge) 18:49, 14. Jun. 2021 (CEST))

Entschuldigung, Unterschrift vergessen! ThomasJa276 (Diskussion) 19:10, 15. Jun. 2021 (CEST)

Copyright: DB AG, unbefristet frei für journalistisch-redaktionelle Zwecke (erl.)

Hi, wenn die DB das unter ihre Karte schreibt, ist das für uns dann verwendbar? --Hæggis 11:34, 29. Jun. 2021 (CEST)

Unsere Inhalte sind frei für ALLE Zwecke. Daher ist das m.E. nicht verwendbar. --tsor (Diskussion) 11:40, 29. Jun. 2021 (CEST)
richtig, alles aus der WP kann auch für kommerzielle Zwecke verwendet werden. -jkb- 11:42, 29. Jun. 2021 (CEST)
Gut zu wissen, danke für eure raschen Antworten. --Hæggis 11:46, 29. Jun. 2021 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Hæggis 11:46, 29. Jun. 2021 (CEST)

Vandalismus

Es spielt jemand verrückt! Siehe: https://commons.wikimedia.org/wiki/User_talk:GFHund#Quellen_von_abgeleiteten_Werken_(Bearbeitung)_sind_anzugeben:_File:Todesanzeige_Anna_1903_Sangerhausen.jpg Die angemeckerten Werke stammen von mir persönlich, meiner verstorbenen Frau, sowie aus dem Nachlass meiner Schwiegermutter Erika Meyer, was jeweils angegeben ist. Auch ist etliches wesentlich mehr als hundert Jahre alt. Wer kann so einen Vandalen stoppen?--GFHund (Diskussion) 14:32, 15. Jun. 2021 (CEST)

Dein Ärger ist verständlich, mir passiert sowas auch ständig auf Commons. Bei einigen der Fotos kann man vielleicht diskutieren, ob da Urheberrechte betroffen sind. Die Todesanzeige von 1903 ist jedoch selbst für Commons sowas von klar frei, da gibt es kaum was zu diskutieren. Man könnte darüber nachdenken, on CC ungeeignet ist und gemeinfrei passender wäre. Aber du kannst als Erbe der Person, die das damals formuliert hast, CC vergeben. @Gestumblindi: kannst du dich da mal bitte als Commons-Admin einschalten? Du bekommst noch eine Mail von mir.
Herr Hund, solche Aktionen auf Commons zeigen den Nachteil der internationalen Plattform Commons. In den verschiedenen Ländern wird Urheberrecht sehr unterschiedlich gehandhabt. Bei ihren Bildern wird US-Recht und deutsches zugrunde gelegt, also warten wir erstmal ab. Notfalls kann man Bilder auch von Commons hier in die de.Wikipedia holen, wenn sie den dortigen Voraussetzungen nicht entsprechen, nach deutschem Recht aber zulässig sind. Ich bleibe dran und denke, das Ganze wird irgendwie einvernehmlich gelöst werden können. --M@rcela   22:41, 15. Jun. 2021 (CEST)
Vandalismus ist das nicht, aber der Antragsteller auf Commons hat nicht genügend differenziert. Bei gewissen Fotos etc. muss schon klargestellt werden, wer eigentlich der Urheber war (d.h. wenn Juliane Hund ein Foto gemacht hat und Du als ihr Ehemann hast die Rechte geerbt, geht das natürlich in Ordnung - aber so etwas muss man auf Commons auch klar festhalten). Andererseits ist so etwas wie File:Brief Wilhelm an Gustav 1861.jpg (ein Brief von 1861!) ja ganz eindeutig gemeinfrei und auch in den USA kein Problem. Ich habe den Antragsteller auf Commons daher gerade darum gebeten, den Antrag in einen regulären Commons-Löschantrag umzuwandeln, damit die einzelnen Dateien in Ruhe diskutiert werden können. Das heisst nicht, dass sie (alle) gelöscht werden; ich gehe davon aus, dass viele behalten werden können, aber wahrscheinlich nicht alle. Gestumblindi 23:30, 15. Jun. 2021 (CEST)
Ich bekam allein heute früh 322 E-Mails wegen meiner Dateien zur Historie. Ich habe keine Zeit, alle zu bearbeiten, da ich 89 Jahre alt bin und noch anderes erledigen muss. Ich besitze Originale und wollte sie eigentlich entsorgen. Etliche Webseiten auf meinem TeleSchach wollte ich retten, bevor ich oder meine Erben sie löschen.--GFHund (Diskussion) 06:12, 16. Jun. 2021 (CEST)
Eben kamen viele weitere E-Mails, wie z.B. mit folgenden Hinweisen bzw. entsprechenden: https://commons.wikimedia.org/wiki/File_talk:Todesanzeige_August_Heussinger_1903_Potsdam.jpg --GFHund (Diskussion) 08:42, 16. Jun. 2021 (CEST)
Es betrifft Dateien, die Benutzer Racconish erneut zur Löschung vorschlug. --GFHund (Diskussion) 08:47, 16. Jun. 2021 (CEST)
Racconish hat den Schnelllöschantrag in einen regulären Löschantrag umgewandelt. Das ist gut, so ist nun mehr Zeit. -- Chaddy · D   12:17, 16. Jun. 2021 (CEST)
(BK) Die automatisierte E-Mail-Benachrichtigung lässt sich auch ausschalten; wenn viele Dateien betroffen sind, ergibt das natürlich eine ungünstige "Flut". Racconish hat auf meine Bitte hin den Baustein, der zu einer Löschung nach 7 Tagen ohne Diskussion hätte führen können (ähnlich wie ein Schnelllöschantrag hier, wenn auch eine gewisse Frist eingeräumt wird), durch einen regulären Löschantrag ersetzt, so dass wir die Dateien einzeln diskutieren und hoffentlich viele davon behalten können. Das hat dann halt die nächsten E-Mails ausgelöst. Die Todesanzeige von 1903 haben wir bereits behalten und sie ist nicht mehr von einer Löschung bedroht. Du musst Dich nicht um alles selber kümmern - Racconish hat selber bereits einige seiner Löschanträge nach meinen Kommentaren zurückgezogen. Ich habe mir aber noch nicht alles angeschaut. Die alten Postkarten können wir wahrscheinlich nicht behalten, da war ja Deine Ehefrau auch nicht die Urheberin. In anderen Fällen wäre es nützlich, wenn Du schreiben könntest, wer das jeweilige Foto gemacht hat und dass Du die Rechte (nicht nur die physische Fotografie) geerbt hast, wenn das der Fall ist. Löschdiskussion auf Commons - falls sich sonst noch jemand beteiligen will: Man muss etwas herunterscrollen, zuoberst steht zunächst eine Diskussion von 2013. Gestumblindi 12:24, 16. Jun. 2021 (CEST)
Ich kann irgendwie verstehen, warum es zu dem Massenlöschantrag gekommen ist. Du hast fremde Werke als eigene ausgegeben und das Urheberrecht behauptet. Wer sowas mit vielen Fotos macht, sollte ich über recht lieblose Massenlöschanträge nicht wundern. sуrcrо.ПЕДИЯ 12:34, 16. Jun. 2021 (CEST)
Es könnte auch sein, dass er tatsächlich der Urheber der hochgeladenen Dateien selber ist, nur halt nicht der Urheber der dort dargestellten Ursprungswerke, das ist ein Fehler, der ja nun tatsächlich jedermensch passieren kann, der sich mit solchen diffizilen Feinheiten nicht so auskennt. Und wenn dann noch die Sachen allesamt aus dem eigenen Besitz stammen, sollte bei Neu-Usern nicht gleich die SLA-Keule kommen, sondern zunächst Unterstützungsangebote. Ist ja jetzt passiert, aber merkbefreit auch auf offensichtliche PD-Dateien einfach mal die Löschkeule draufzuhauen, um den Hochlader maximal abzuschrecken und zu vertreiben, ist alles andere als nützlich für das freie Wissen. Grüße vom Sänger ♫ (Reden) 12:49, 16. Jun. 2021 (CEST)
Bei einem Neu-User würde ich das auch so sehen, aber nicht bei einem alten 10+-Jahre-Hasen wie GFHund. sуrcrо.ПЕДИЯ 15:55, 16. Jun. 2021 (CEST)

Wir haben bei Commons zehntausende von falsch deklarierten Objekten. Und die gutwilligen Verursacher beschweren sich dann hier, das derjenige ein Vandale ist, der darauf hinweist, dass c:File:Todesanzeige Anna 1903 Sangerhausen.jpg falsch deklariert ist.

Vielleicht schaffen wir es ja mal, die Benutzerführung beim Hochladen ein Stückchen so zu verbessern, dass die dort gestellte Frage: Diese Datei ist meine eigene Arbeit nicht immer wieder falsch verstanden und falsch beantwortet wird. --Goesseln (Diskussion) 10:31, 18. Jun. 2021 (CEST)

Selbst Admins in Commons machen grobe Fehler. Siehe: https://commons.wikimedia.org/wiki/File_talk:Turnier_DDEM-1958d.pdf --GFHund (Diskussion) 18:50, 20. Jun. 2021 (CEST)
den Kommentar hättest du dir sparen können
auch dieses von dir hochgeladene Objekt ist sehr schlecht parametrisiert und macht hier anderen gutwilligen Mitarbeitern nur völlig unnötige Arbeit:
das Objekt wurde von CC-BY-SA-4.0 nach PD-ineligible umgestellt
das Datum ist 2011 und nicht 2021
das Objekt ist keine Fotografie
also bitte ...
--Goesseln (Diskussion) 20:13, 20. Jun. 2021 (CEST)
Es ist eine PDF-Datei, die Ich 2021 hochlud, wie ich es auch angab, aber die Fehler des Admins sind ganz andere, die Du wohl nicht bemerkt hast. MfG --GFHund (Diskussion) 21:54, 20. Jun. 2021 (CEST)
du kategorisierst das Ding als Fotografie, das ist falsch.
du suggerierst dem Leser und potentiellen Zweitverwender, dass das Ding von 2021 ist, das ist falsch.
du machst hier Stress, das ist schlecht, sehr schlecht.
Und dass der Kollege (siehe Kollegialität) einen Fehler gemacht hat, wenn er eine Dateiüberprüfung (vulgo deletion request) in Gang gesetzt hat, die er selbst auch beendet hat, so what?
also: kehre mal ein bisschen vor deiner Tür. --Goesseln (Diskussion) 22:01, 20. Jun. 2021 (CEST)

Es wäre gut, wenn alle mit gegenseitigen Vorwürfen abrüsten und statt dessen versuchen, die Fehler zu korrigieren und möglichst viele Bilder zu retten. Die 1000 Fallstricke bei Bildern halten mich davon ab, selbst Bilder hochzuladen. Das Ganze ist einfach kompliziert. --tsor (Diskussion) 22:12, 20. Jun. 2021 (CEST)

@Tsor: Zustimmung; "versuchen, die Fehler zu korrigieren und möglichst viele Bilder zu retten" - das ist genau das, was ich gerade mache. Ich habe mir nun schon viele der Uploads von GFHund in der umfangreichen Liste des Antrags angeschaut und konnte bei vielen Argumente vorbringen, um sie zu behalten - und der Antragsteller hat in diesen Fällen den Löschantrag dann meist auch sofort selber zurückgezogen und die von mir vorgeschlagene Lizenzierung eingesetzt, was ich sehr anständig finde. Bei anderen Dateien musste ich aber auch ein Votum für "Löschen" abgeben, weil ich einfach nicht sehe, mit welcher Argumentation sie behalten werden könnten, z.B. ein Buchcover wie File:Motiv 6-11-28-b.jpg. Viele habe ich mir noch nicht angeschaut und bei anderen, bei denen ich etwas ratlos bin, habe ich gar kein Votum abgegeben und erhoffe mir weitere Beteiligung. Es ist halt schon schwierig, wenn ein Mix aus Bildern, bei denen die Lage eigentlich sehr unterschiedlich ist (von uralten gemeinfreien Fotos aus dem tiefsten 19. Jahrhundert über nicht schutzfähige Todesanzeigen, neuere Fotos mit unklarer Urheberschaft bis zu eindeutig geschützten Buchumschlägen oder Plakaten), einfach pauschal als "eigenes Werk" mit CC-BY-SA-4.0 hochgeladen wird, aber ich möchte GFHund hier wirklich unterstützen, so gut es geht und im Rahmen der Richtlinien von Commons möglich ist. Gestumblindi 23:55, 21. Jun. 2021 (CEST)

EU-Portal für vergriffene Werke gestartet

Und auch hier gilt, wenn jemand weiß, wo der Link besser aufgehoben wäre, gerne verschieben:

Amt der EU für geistiges Eigentum (EUIPO) startet das EU-Portal für vergriffene Werke Das Portal wird vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ins Leben gerufen, um die Millionen vergriffener Werke verfügbar zu machen, die derzeit europäische Bibliotheken, Archive, Museen und andere Einrichtungen des Kulturerbes enthalten. Die Werke haben einen hohen Wert für Forschung, Bildung und/oder Unterhaltung. Das Portal wird auch den Rechteinhabern der Werke die Ausübung ihrer Rechte erleichtern. https://euipo.europa.eu/out-of-commerce/#/

LG --Gyanda (Diskussion) 15:12, 21. Jun. 2021 (CEST)

Ich erhalte die Meldung, dass die Seite nicht erreichbar ist. MfG, GregorHelms (Diskussion) 15:17, 21. Jun. 2021 (CEST)
Es dauert etwas lange, aber bei mir öffnet sie sich. Ich benutze Firefox. LG, --Gyanda (Diskussion) 15:21, 21. Jun. 2021 (CEST)
So richtig rund scheint das aber noch nicht zu laufen. Bei der erweiterten Suche bekommt man eine leere Seite; mögliche Suchkriterien muss man erst einmal selbst eintragen. Bei dem Versuch, nach Sprache zu suchen, bekommt man nur Sprachen mit dem Anfangsbuchstaben A angeboten. --Jossi (Diskussion) 11:00, 22. Jun. 2021 (CEST)
Jossi2, du hast ganz Recht, es ist noch nicht wirklich gelungen, finde ich. Zumal man nur suchen kann nach Büchern, deren Titel man kennt, aber manchmal möchte man ja auch einfach nur sehen, welche Titel es zu welchem Thema gibt. Ich hoffe darauf, dass das ausgeweitet wird. LG, --Gyanda (Diskussion) 13:28, 22. Jun. 2021 (CEST)

Dass sich da jemand, der nicht Google heisst, um die Digitalisierung älterer (PD-old) Schriften kümmert, das ist ja gut, nur hat das mit Urheberrecht wenig zu tun, es sei denn das EUIPO will neue rechtliche Maßstäbe setzen, die dann anschließend vom EUGH gekippt oder abgenickt werden.

Merkwürdig ist, dass es hier heißt Das Portal wird auch den Rechteinhabern der Werke die Ausübung ihrer Rechte erleichtern. Im Falle der alten (PD-old) Werke ist da nichts zu tun, im anderen Falle braucht die EUIPO ja auch nicht die Digitalisierung anschmeissen, sondern nur die Rechte respektieren. --Goesseln (Diskussion) 13:14, 22. Jun. 2021 (CEST)

Ja, das finde ich auch merkwürdig. Ich dachte nur, es ist zumindest ein Ansatz, diese vergriffenen Werke zu erfassen, von daher hatte ich es gepostet. LG, --Gyanda (Diskussion) 13:28, 22. Jun. 2021 (CEST)
Finde ich nicht. Wo steht denn, daß es sich um gemeinfreie Werke handelt? --M@rcela   15:34, 23. Jun. 2021 (CEST)
Wenn ich es recht verstehe, geht es bei diesem Portal weder um gemeinfreie Werke noch um Digitalisierung, sondern einfach um einen einen besseren Zugang zu Metadaten vergriffener Werke, für deren (entgeltpflichtige) Nutzungsrechte man sich an die zuständige Verwertungsgesellschaft statt an den Rechteinhaber wenden kann, sofern letzterer sich nicht meldet ("opt-out"). Für unsere Arbeit hier also von sehr geringer Relevanz. Ausser ich habe etwas falsch verstanden. Siehe auch Kurier-Diskussion. Gestumblindi 00:02, 27. Jun. 2021 (CEST)
Das sehe ich auch so. Es stärkt die Rechte der Urheber, sehr gut. --M@rcela   00:11, 27. Jun. 2021 (CEST)

Ungefragtes Benutzen von Homepage-Fotos

Ich möchte darauf aufmerksam machen, dass zwei Fotos unerlaubterweise von der Homepage der Schauspielerin Karin Ugowski hier benutzt werden und unter eine nicht so vorgesehenen Lizenzierung hier auftauchen:

https://commons.wikimedia.org/wiki/Special:ListFiles/Havermoon

--Wandklett (Diskussion) 23:30, 23. Jun. 2021 (CEST)

Die Lizenzierung ist, gemäß Metadaten, zunächst einmal in Ordnung. Ein Fotograf, dem Namen nach offenbar ein Verwandter der abgebildeten Schauspielerin, hat sich bewusst für eine Erklärung des Inhalts "2016 S. Ugovsky (Free for press and encyclopedia under CC BY-SA 3.0)" im EXIF-Feld "Copyright Holder" entschieden. Solch ein Textinhalt kann nicht automatisch ohne bewusste Handlung eingetragen werden. Die CC-By-SA ist eine marktübliche Lizenz. Grüße, Grand-Duc ist kein Großherzog (Diskussion) 00:05, 24. Jun. 2021 (CEST)
Ich lese da "All rights reserved. Free for use by press and encyclopedia under CC BY-SA 3.0" u nd das ist nicht ausreichend. M@rcela   19:29, 24. Jun. 2021 (CEST)
Mein Zitat stammt von der Metadatenanzeige auf dieser Dateiseite: Datei:Karin_Ugowski_in_Berlin_2016.jpg. Insofern ist das alles widersprüchlich und per commons:COM:PRP fragwürdig, stimmt. Auf der anderen Seite muss der Homepagebetreiber / Fotograf / Rechteinhaber diese missverständlichen Aussagen selber verantworten, weswegen ich die Wortwahl "unerlaubterweise" für zu drastisch halte. In einer wie gestalteten Beziehung ist eigentlich Wandklett involviert? Grüße, Grand-Duc ist kein Großherzog (Diskussion) 22:50, 24. Jun. 2021 (CEST)
Ich habe die beiden Fotos auf Commons jetzt aufgrund der widersprüchlichen Lizenzierung zur Löschung beantragt. Die vergebene Lizenz CC BY-SA 3.0 kann nicht auf "press and encyclopedia" beschränkt werden. Bis die Löschanträge abgearbeitet werden, wird es allerdings mindestens eine Woche dauern, auf Commons muss man manchmal auch wochen- bis monatelang auf Abarbeitung warten... Gestumblindi 00:13, 27. Jun. 2021 (CEST)

Upload und Einbindung eines Fotos, dessen Urheber ich nicht selber bin.

Upload und Einbindung eines Fotos, dessen Urheber ich nicht bin. Es handelt sich um das Foto einer verstorbenen Fotografin, mit der ich befreundet war. Da es auf ihrer deutschen Wikipedia Seite kein Bild gibt, würde ich dort gerne ein Werk hinzufügen, welches sie mir vor sehr vielen Jahren als Abzug geschenkt hat. Ich verfüge also nicht über ein Original Negativ, sondern nur über einen Original Abzug (mit Datum und Widmung auf der Rückseite). Wer den Nachlass betreut ist mir im Moment nicht bekannt. Ich bin selber Autor und habe bereits viele Fotos in der Wikipedia und auf WikiCommons hochgeladen. Bei WikiCommons habe ich bereits Fremdfotos hochgeladen und eingebunden, allerdings von Lebenden, die ihr Urheberrecht bestätigen konnten. Wie verhält es sich in der deutschen Wikipedia? Des weiteren verfüge ich über ein älteres Plakat, einer sehr bekannten öffentlichen, kulturellen Institution, für die sie gearbeitet hat, auf dem eines ihrer Hauptwerke (Theaterfoto) abgebildet ist. Wie verhält es sich in diesem Fall mit dem Urheberrecht, wenn ich das Plakat reproduzieren und auf Wikipedia hochladen bzw. einbinden würde. (nicht signierter Beitrag von Stepanphoto (Diskussion | Beiträge) 21:37, 27. Jun. 2021 (CEST))

Diesbezüglich haben wir keine anderen Regelungen als Commons. Du müsstest die Rechteinhaber (vermutlich die Erben der Fotografin) auftreiben und ihre Einwilligung einholen, die Werke unter einer freien Lizenz zu veröffentlichen, was mit einer Einverständniserklärung an das Support-Team zu dokumentieren wäre. Dann kann das Foto auch nach Commons. Gestumblindi 21:49, 27. Jun. 2021 (CEST)
Zu der verstorbenen Fotografin: Urheberrechte gehen (für eine bestimmte Zeit nach dem Tod, 70 Jahre) auf die Erben über. Das Foto kannst du als nicht hochladen, du musst dir von den Erben ihr entsprechendes Einverständnis zur Lizenzierung geben lassen, so wie du dass auch von einem lebenden Fotografen machen lassen must.
Zum Plakat: Was du mit dem "reproduzieren" erschliest sich mir nicht ganz, falls du ein "nachstellen" oder "nachmalen" meinst sind natürlich auch da die Urheberrechte zu beachten. Diese gelten da genauso und damit auch die entsprechende Notwendigkeit da die Einverständnisse einzuholen. Außnahme wäre nur bei einer fehlenden Schöpfungshöhe (etwa wenn das Plakat nur aus simplen Text bestünde).--Naronnas (Diskussion) 22:04, 27. Jun. 2021 (CEST)

Weihnachtslied: Text ist nicht gemeinfrei, aber gesungen auch?

In den Artikel zum kanadischen Weihnachtslied Jesous Ahatonhia bzw. englisch Twas in the Moon of Wintertime hat jemand diese Vertonung der U.S. Air Force eingefügt, auf Englisch gesungen. Zwar ist die Vertonung gemeinfrei, der englische Text ist es aber noch nicht (außer in Kanada, wo die Frist nur 50 Jahre ist). Ist das eine Urheberrechtsverletzung? Viele Grüße, --Curryfranke (Diskussion) 17:06, 29. Jun. 2021 (CEST]]

{{erl.}}. Siehe Wikipedia:Musikrechte#Wichtig: die Fristen. Das Musikstück muss also leider wieder raus. --Curryfranke (Diskussion) 11:37, 30. Jun. 2021 (CEST)
Ganz so einfach, wie unter Musikrechte dargestellt, ist es nicht. Der Texturheber war nach dem Artikel Kanadier, mit Kanada hat Deutschland (zu CH und AT steht in meinem Kommentar nichts) kein Sonderstaatsverträge, die eine Inländerbehandlung und damit eine Ausnahme von Schutzfristenvergleich statuieren würde. Wenn der Text in Kanada gemeinfrei ist und der Texter nicht noch andere Staatsbürgerschaften hatte, ist der Text auch in Deutschland nicht mehr geschützt. Mit ein wenig Recherche könnten wir die Aufnahme vielleicht eingebunden halten. sуrcrо.ПЕДИЯ 11:44, 30. Jun. 2021 (CEST) PS: 1926 war Kanada zwar schon ein Dominion, aber das Status von Westminster war noch Zukunft und das British Nationality Act 1948 gab es auch noch nicht. Der Texter könnte tatsächlich auch britischer Bürger gewesen sein (es gab auch lokale "Staatsbürgerschaften" ohne die britische). Ich bin kein Experte für britisch-Empire-Staatsbürgerschaftsrecht und die Frage, ob der Texter nicht aus der Sicht EG/EU Unionsbürger gewesen wäre... Vielleicht weiß @Gnom: was dazu.....

Brauchen wir einen neuen Lizenzbaustein PD-Lichtbild-50?

Ausgebend von obenstehender Frage nach dem Passfoto komme ich zu folgendem Schluss: Passfotos sind wegen der strikten Vorgaben an Form, Format, Kopfhaltung, Perspektive, Hintergrund und Beleuchtung seit Jahrzehnten keine Lichtbildwerke, sondern Lichtbilder nach § 72 UrhG. So auch die obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Köln, Urteil vom 19. Dezember 2003, Az. 6 U 91/03, Volltext, in dem als Rechtsgrundlage § 72 UrhG und nicht § 2 genannt wird). Nach § 72 UrhG erlicht das Leistungsschutzrecht bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Dies ist bei Passfotos in Privatbesitz sehr oft der Fall und die Fotos sind somit PD. Auf Commons gibt es keinen passenden Lizenzbaustein (auch nicht hier, hier oder hier). Sollten wir zumindest für die de-WP für solche gemeinfreien Lichtbilder einen passenden Lizenzbaustein erstellen?--Chianti (Diskussion) 17:31, 14. Jun. 2021 (CEST)

Gute Idee meine ich. Aber hier auf .de und nicht PD sondern Gemeinfrei. @Gnom: spricht etwas dagegen? --M@rcela   22:39, 14. Jun. 2021 (CEST)
Sind Passbilder wirklich nicht nach § 2 geschützt? Dazu bräuchten wir eine bessere Fundstelle, in dem zitierten Urteil steht das nicht. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 23:13, 14. Jun. 2021 (CEST)
Stimmt, in dem Urteil kommt das Wort "Werk" (abgesehen vom "Werkvertrag") nirgendwo vor. Es lässt, soweit ich das überfliegen kann, sich also so nicht erkennen, dass der Schutz auch als Lichtbildwerk ausgeschlossen wurde. Habitator terrae   23:31, 14. Jun. 2021 (CEST)
was genau an " des gem. § 72 UrhG urheberrechtlich geschützten Lichtbildes des Klägers" ist eigentlich unverständlich?
wir nehmen haufenweise eigene Einschätzungen zur Schöpfungshöhe vor, v.a. bei Textlogos (die manchmal mMn recht fragwürdig sind), auch ohne Berufung auf Urteile. Warum also nicht bei Passfotos, die wegen der o.a. Kriterien eindeutig keinen Raum für persönliche geistige Schöpfungen lassen?--Chianti (Diskussion) 23:28, 17. Jun. 2021 (CEST)
@Chianti: Das Urteil sagt, dass das streitgegenständliche Foto nach § 72 geschützt war. Ob das Foto daneben möglicherweise auch nach § 2 UrhG geschützt war, lässt das Gericht offen, weil es nicht entscheidungserheblich ist. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 08:42, 18. Jun. 2021 (CEST)
@Gnom: dennoch lassen die behördlichen Vorschriften für Passbilder keinerlei gestalterische Freiheit in all den Kriterien, die bisher in Urteilen als Kennzeichen einer Werkeigenschaft bei Lichtbildern genannt wurden.--Chianti (Diskussion) 13:21, 21. Jun. 2021 (CEST)

Da die Anforderungen an Lichtbildwerke sehr gering sind und daher selbst einfache Schnappschüsse häufig eher Lichtbildbwerke denn einfache Lichtbilder sind haben wir uns damals dagegen entschieden, diese Regelung anzuwenden, weshalb es bis heute keinen solchen Baustein gibt. Wenn ihr meint, dass das Risiko überschaubar bleibt, können wir aber von mir aus gerne einen solchen Baustein einführen. -- Chaddy · D   00:57, 18. Jun. 2021 (CEST)

Ich, der ich hier ja meist auf der vorsichtigen Seite stehe, bin jedenfalls eher dagegen. Gestumblindi 02:01, 18. Jun. 2021 (CEST)
Was spricht dagegen, dies auf eindeutig erkennbare Passfotos zu beschränken? Z.B. Passbild-PD-alt-50? Bei den pragmatischen Regelungen vor 1923 bzw. 100 Jahren gehen wir auf de-WP ebenfalls "Risiken" ein, die mindestens genauso hoch sind.--Chianti (Diskussion) 12:31, 18. Jun. 2021 (CEST)
Also wenn sollte das auf Passbilder am Fotoautomaten beschränkt werden, bei denen ein Kommentar der Meinung ist, dass diese im Regelfall lediglich einfache Lichtbilder und nicht auch Lichtbildwerke seien.
Eines meiner Ausweisbilder wurde aber beispielsweise nicht am Fotoautomaten gemacht. Wenn ich mich recht erinnere, wurde von der zuständigen Stele sogar angeboten nicht-permanente Hautveränderungen wegzuretuschieren. Dieses würde laut dem verlinkten Kommentar dann aufgrund der „zumindest geringfügig[en] gestalt[ung]“, die nicht rein technisch ist, Werkschutz genießen.
Eine solche Unterscheidung dürfte aber bei der praktischen Identifizierung der Aufnahmeart deutliche schwierigkeiten bieten, und würde auch nur im Regelfall gelten. Habitator terrae   17:58, 20. Jun. 2021 (CEST)
PS: Unter 200 wird dann das schon Diskutierte ausgeführt.
 
Kein menschlicher Urheber => kein Urheber- oder Leistungs­schutzrecht
Fotos aus Automaten sind gar nicht schutzfähig, da es schon an einer persönlichen geistigen Leistung fehlt. Sie sind genauso gemeinfrei wie Screenshots aus Überwachungskameras. siehe unten
Fehlerretuschen sind keine persönliche geistige Schöpfung, allenfalls persönliche geistige Leistung (und damit ein Fall für § 72 UrhG, nicht für § 2). Das ist eine handwerkliche Leistung ohne künstlerische Gestaltungsabsicht. Darüber hinaus ist es Konsens bei Wikim/pedia, dass bei einem gemeinfreien Foto kein neues Urheberrecht ensteht, wenn Bildfehler wie Farbstich, Kratzer oder Flecken korrigiert werden. Das gilt auch für Passbilder und Reprofotos.--Chianti (Diskussion) 12:39, 21. Jun. 2021 (CEST)
Beim Fotoautomaten dürfte doch in der Regel eine persönliche geistige Leistung seitens des Aufgenommenen bestehen, bsplw. die des Positionieren des Kopfes etc. Habitator terrae   14:35, 21. Jun. 2021 (CEST)
Falsch, bitte nicht Model und Urheber verwechseln. Siehe [[6]] und [7]. Automatenfotos sind maximal nach § 72 geschützt.
Damit fehlt es weiterhin an überzeugenden Gründen, einen solchen Lizenzbaustein nicht zu erstellen.--Chianti (Diskussion) 20:07, 22. Jun. 2021 (CEST)
Dein Kommentar lässt mich zweifeln, ob du überhaupt verstehst, wie Automatenfotos entstehen. Da gibt es keine Trennung zwischen dem Abgebildeten und dem Lichtbildner und es gibt einige Automatenselbstbildnisse, die es in große Kunstsammlungen geschafft haben. Es gibt keinen Grund für den Baustein. sуrcrо.ПЕДИЯ 21:12, 22. Jun. 2021 (CEST)
(BK) Ich vermute mal, dass hier ein Missverständnis darüber besteht, was ich in meinem letzten Beitrag geschrieben habe: Ich habe lediglich dargelegt, warum ein Lichtbildschutz (nicht Lichtbildwerkschutz) für Fotoautomaten existieren kann, da das nach BGH dafür erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erbracht sein könnte. Das kam daher, dass du plötzlich entgegen dem Kommentar behauptet hast Fotos aus Automaten seien gar nicht schutzfähig.
Und weiterhin gilt der Grund gegen ein einschließen von nicht am Fotoautomaten erstellten Bilder in einen Baustein, dass zumindestest der von mir angeführte Kommentar offenbar schon eine minmimale schöpferische Tätigkeit ausreicht. Und die ist reichlich schwer auszuschließen, da die Aufnahme und Retuschenumstände, sowie die genaue Grenze zur Schöpfung, schwer zu ermitteln sind. Habitator terrae   21:19, 22. Jun. 2021 (CEST)
Und schließlich dürften auch dann schwer abzugrenzen, wann ein Automatenbild vorliegt und wann nicht. Und selbst ein Automatenfoto kann, wie von Syrcro dargelegt, in Einzelfällen ein Werk vorliegen. Habitator terrae   21:21, 22. Jun. 2021 (CEST)
Bitte meinen Ausgangsbeitrag sinnerfassend lesen: es geht hier alleine um Passbilder, die wegen der genannten behördlichen Vorschriften keinen "schöpferischen" Gestaltungsspielraum aufweisen. Du hast nach wie vor nicht dargelegt, inwieweit da die oben (13:21, 21. Jun. 2021) verlinkten Kriterien der Werkeigenschaft auch nur ansatzweise zutreffen könnten. Und solche Passbilder nach behördlichen Vorschriften sind nicht die Automatenfotos, die laut sуrcrо im Museum hängen.
Und nochmals: Retusche von Fehlern und Hautunreinheiten ist keine "persönliche geistige Schöpfung", sondern rein handwerklich und damit "persönliche geistige Leistung". Ich habe den Eindruck, dass dir dieser grundlegende Unterschied noch nicht klar ist.--Chianti (Diskussion) 14:53, 23. Jun. 2021 (CEST)
Nochmals die Ursprungsfragen:
a) sind (Automaten-) Passbilder nach behördlichen Vorschriften Lichtbildwerke oder nur korr., s.u. Lichtbilder? Eindeutig Lichtbilder.
b) sind derartige Fotos 50 Jahre nach Erstellung bzw. Erstveröffentlichung gemeinfrei? Ja.
c) ist es daher legal, sie auf Wikipedia oder sonstwo zu veröffentlichen? Ja.
d) haben wir einen dafür passenden Lizenzbaustein? Nein.
e) Dürfen Uploader eigene Einschätzungen vornehmen, ob überhaupt Schöpfungshöhe vorliegt? Ja.
f) Wenn wir Uploadern diese Einschätzung zugestehen, ist es dann logisch, ihnen die Einschätzung nach klaren Kriterien (siehe Ausgangsbeitrag) zu verweigern? Nein.
--Chianti (Diskussion) 14:53, 23. Jun. 2021 (CEST)
Frage falsch gestellt: Da fehlt nach dem "oder" ein "nur", "einfache" oder "lediglich".
Zudem ist mit der so abgeänderten Frage auch das "Eindeutig" falsch, da bsplw. der Kommentar selbst bei Automatenpassbilder nur im Regelfall von einem einfachen Lichtbild ausgeht. Habitator terrae   15:10, 23. Jun. 2021 (CEST)
Ist ergänzt. Welchen Kommentar meinst du? Und wo genau siehst du bei den o.g. Kriterien für Passbilder einen persönlichen Gestaltungsspielraum? Niemand hat bisher auch nur ein einziges Argument vorgebracht, woher die "Werkqualität" bei einem Passbild herkommen soll.--Chianti (Diskussion) 10:42, 26. Jun. 2021 (CEST)

Ich halte den Baustein schon deshalb für untunlich, weil offensichtlich die meisten Wikipedianer die rechtlich Situation nicht verstehen und es schnell "Automatenfoto >< Lichtbildwerk" würde, was nicht stimmt. Jedenfalls sind wir uns über die Grenze nicht einig (Chianti >< Habitator terrae, syrcro). Ich würde dieses Lizenzbaustein für einen Bärendienst halten. sуrcrо.ПЕДИЯ 10:06, 29. Jun. 2021 (CEST)

Um solches Verständnis herzustellen, ist die Seite WP:Bildrechte da, wo ein paar Sätze zur Erläuterung, dass das aus den im Eingangsbeitrag genannten Gründen nur für Passbilder gilt, ausreichen. So wie bei den Erläuterungen zu anderen Lizenzbausteinen auch. Wir überlassen den Uploadern immer die Verantwortung für die korrekte Lizenzierung (siehe z.B. Wikipedia:Auskunft/Archiv/2019/Woche 24#Paneuropäisches Picknick bzw. [8]), warum willst du sie ausgerechnet in diesem Fall stärker bemuttern als in allen anderen Fällen? Wir stellen es ja auch in die Verantwortung des Uploaders, ob er einem Bild oder einer Grafik Schöpfungshöhe zubilligt oder nicht. Nach deiner "Logik" müssten wir {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} sofort abschaffen, da sich ja ein Wikipedianer eventuell irren könnte.
Es steht doch außer Frage, dass es außer Lichtbildwerken auch Lichtbilder gibt, und für deren PD nach Ablauf der Schutzfrist gibt es keinen passenden Baustein.--Chianti (Diskussion) 18:04, 5. Jul. 2021 (CEST)
Wir können nur etwas erklären, wo es eindeutige Beispiele gibt, die Übertragbar sind. Hast Du zufällig ein solches, bei dem wir uns einig sein können, dass wir vergleichbare Bilder es verantwortlich zum hochladen empfehlen können?
Vorliegend ist meiner Ansicht nach, aber (anders als bei der Schöpfunghöhe, wo es mit kurzen Reinwort logos klare Fälle gibt) noch kein gesichertes Verständnis zumindest eines Teiles der Materie zu erkennen, das wir per WP:Bildreche erläutern könnten. Habitator terrae   17:41, 6. Jul. 2021 (CEST)

Übersicht Urheberrecht in Europa in den einzelnen Ländern

Guten Tag, ich wusste nicht, wo ich diesen sehr nützlichen Link besser hätte platzieren können. Falls ihn jemand verschieben könnte, dahin, wo er wohl richtig ist, wäre ich dankbar:

Zitat: Im Jahr 2012 wurde die Richtlinie über verwaiste Werke ( 2012/28/EU EC) fügte eine weitere obligatorische Ausnahme hinzu. Dies hat eine Situation geschaffen, in der die Benutzerrechte in ganz Europa ein Flickenteppich sind. Auf dieser Seite dokumentieren wir den Umsetzungsstand der 22 Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts für alle 28 Mitgliedsstaaten. Die Informationen auf der Website basieren auf früheren Bemühungen, den Implementierungsstatus und Beiträgen von Experten aus ganz Europa abzubilden. Da sich das Urheberrecht ständig ändert, bieten wir auch die Möglichkeit, Feedback zu geben, um die zugrunde liegenden Informationen zu aktualisieren und zu verbessern. Link: https://copyrightexceptions-eu.translate.goog/?_x_tr_sl=en&_x_tr_tl=de&_x_tr_hl=de&_x_tr_pto=ajax,se#Art.%205.1

LG --Gyanda (Diskussion) 15:07, 21. Jun. 2021 (CEST)

Foto auf Grabstein

Im Artikel zu Hans Jürgen Diedrich ist ein Foto des Grabsteins, auf dem ein Porträt angebracht ist (München-Obermenzing Waldfriedhof Obermenzing Hans Jürgen Diedrich 779.jpg). Nun ist das natürlich positiv, man könnte das Porträt aber auch so vergrößern und in den Artikel einfügen, dass man die Person erkennt. Das dürfte aber wohl nicht erlaubt sein. Muss man das Foto (leider!) doch besser verpixeln, um den Hochlader/die Hochladerin zu schützen? --Hachinger62 (Diskussion) 09:57, 23. Jun. 2021 (CEST)

Friedhöfe gelten als öffentlicher Raum, selbst wenn sie nachts zugeschlossen sind. Von einer dauerhaften Anbringung auf Lebenszeit (des Grabsteins) kann ausgegangen werden, also greift die Panoramafreiheit und man kann das Foto extrahieren. --M@rcela   10:42, 23. Jun. 2021 (CEST)
Panoramafreiheit nach § 59 UrhG setzt voraus, dass das Werk bzw. hier die Fotografie vom Urheber oder mit dessen Einverständnis auf Dauer an dem öffentlichen Platz angebracht wurde. --Lapp (Diskussion) 20:32, 23. Jun. 2021 (CEST)
Es ist nicht unsere Aufgabe, zu prüfen, ob eine Veröffentlichung mit dem Urheber abgestimmt ist. --M@rcela   19:32, 24. Jun. 2021 (CEST)
Wenn jemand einen Grabstein anfertigt, weiß er, dass der Grabstein mindestens 20 Jahre auf dem Friedhof zu sehen ist. Damit ist das Thema durch.--Giftzwerg 88 (Diskussion) 17:57, 29. Jun. 2021 (CEST)
+1 Und wenn er dazu unberechtigterweise ein geschütztes Foto benutzt, kann er Rechnung / Abmahnung / Klage vom Anwalt oder auch nur einen bösen Brief vom Rechteinhaber bekommen. Bei 20 Jahren Nutzung sind laut MFM deutlich vierstellige Beträge, die sich noch verdoppeln. --M@rcela   18:10, 29. Jun. 2021 (CEST)

Ich bin kein Jurist, aber ich finde die Sache so eindeutig nicht. Ob der Fotograf vor der Veröffentlichung auf dem Grabstein um Genehmigung gefragt wurde, ist, wie schon gesagt wurde, nicht unsere Sache. Den Grabstein inklusive Foto zu fotografieren, dürfte von der Panoramafreiheit gedeckt sein.
Aber ein Foto abzufotografieren - und nichts anderes wäre eine Ausschnittsvergrößerung faktisch ja - ergibt m.W. keine eigenständige Schöpfungshöhe, Panoramafreiheit und Veröffentlichung auf dem Grabstein hin oder her. Das Urheberrecht verbliebe in jedem Fall beim Fotografen. Es sei denn natürlich, dieser ist seit 70 Jahren tot. Aber das Foto sieht nicht so aus, als ob Herr Diedrich darauf jünger ist als 30 Jahre. --217.239.4.73 13:03, 12. Jul. 2021 (CEST)