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Einleitung

Seit langem wird in der Wikipedia heftig diskutiert, inwiefern "Hilfsorganisationen" und insbesondere Feuerwehren relevant genug sind, um in der Wikipedia mit eigenen Artikel vertreten zu sein. Nach zahlreichen Diskussionen (s.u.) wurde das Schiedsgericht mit der Lösung des Falles beauftragt. Dieses entschied sich ein Expertengremium zu bilden, das neue Relevanzkriterien erarbeiten solle. Nachdem dieses Expertengremium seinen gestellten Auftrag nicht erfüllte, wurde vom Schiedsgericht ein zweites Expertengremium eingesetzt, dessen Ergebnisse auf dieser Themendiskussionsseite knapp dargestellt werden sollen.

Begriff der "Hilfsorganisationen"

Unter Hilfsorganisationen wird hier stets "Einheiten und Einrichtungen der Gefahrenabwehr", sowie die "an der Notfallhilfe beteiligten Organisationen und Behörden" verstanden. Wenn möglich ist immer dieser genauere Begriff zu wählen.

Ausdrücklich nicht gemeint sind beschreibende Artikel von Einheits-/Einrichtungstypen!


Beurteilung der Relevanz von Hilfsorganisationen

Das Expertengremium kam zu dem Entschluss, dass Einheiten und Einrichtungen der Gefahrenabwehr, sowie die an der Notfallhilfe beteiligten Organisationen und Behörden hinsichtlicher ihrer enzyklopädischen Relevanz wie folgt zu beurteilen sind:

  1. Alle Einheiten, Einrichtungen und Einsatzmittel der Gefahrenabwehr (Katastrophenschutz-/Feuerwehreinheiten, Leitstellen, Schutzräume, Rettungshubschrauber etc.) sind nur dann relevant, wenn sie über ein deutliches Herausstellungsmerkmal verfügen.
  2. Landes-/Regionalverbände etc. der Sanitäts-/Hilfsorganisationen sind prinzipiell nicht relevant. Aufgrund eines deutlichen Herausstellungsmerkmals kann eine enzyklopädische Relevanz vorliegen.
  3. Alle Feuerwehren, Landes-/Regionalverbände etc. des Technischen Hilfswerkes und kommunale Ämter zur Gefahrenabwehr sind prinzipiell nicht relevant. Aufgrund eines deutlichen Herausstellungsmerkmals kann eine enzyklopädische Relevanz vorliegen.
  4. Alle Behörden und Ämter auf Bundesebene sind grundsätzlich relevant. Dies gilt auch für Behörden und Ämter der Gefahrenabwehr und Notfallhilfe.
  5. Für Bundesverbände der Sanitätsorganisationen sind die Relevanzkriterien für Vereine anzuwenden.
  6. Für Gebäude (Wachen etc.) sind die Relevanzkriterien für Gebäude und Denkmäler anzuwenden.
  7. Für Ausbildungseinrichtungen sind die Relevanzkriterein für Schulen anzuwenden.
  8. Für Seenotkreuzer/Seenotrettungsboote sind, sobald sie bestehen, Relevanzkriterien für Schiffe/Boote anzuwenden.


Herausstellungsmerkmal

In den Relevanzkriterien für Einheiten und Einrichtungen der Gefahrenabwehr, sowie die an der Notfallhilfe beteiligten Organisationen und Behörden wird häufig der Begriff des "Herausstellungsmerkmals" verwendet. Damit ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich gemeint:

Eine grundlegende Besonderheit (keine statistische, historische etc.) eines entsprechenden Artikelgegenstandes gegenüber allen/den meisten anderen vergleichbaren, wobei am Gegenstand des Artikels oder aber an dieser genannten Besonderheit ein großes öffentliches Interesse bestehen muss.

Das große öffentliche Interesse liegt dann vor, wenn vielen Bundesbürgern der Artikelgegenstand oder diese Besonderheit inhaltlich zumindest teilweise bekannt ist.

Alle auf dieser Seite veröffentlichten Aussagen werden in der Erklärung des Expertengremiums weiter ausgeführt und näher erläutert. In Zweifelsfällen gilt immer die Aussage dieser Erklärung. Die Ergebnisse des Expertengremiums wurden am 12. März 2008 vom Schiedsgericht bestätigt und als gültige Relevanzkriterien eingeführt.

Diskussion

Die Diskussionen wurden an zahlreichen Orten geführt und können an folgenden Orten eingesehen und nachvollzogen werden: