Wesensgehaltsgarantie

Garantie im deutschen Verfassungsrecht, der zufolge Grundrechte in ihrem „Wesensgehalt“ nicht angetastet werden dürfen

Die Wesensgehaltsgarantie ist die durch Art. 19 Abs. 2 Grundgesetz verbürgte Garantie im deutschen Verfassungsrecht, der zufolge Grundrechte in ihrem „Wesensgehalt“ nicht angetastet werden dürfen.

Schutz des Kernbereichs Bearbeiten

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass jedes Grundrecht einen unverletzbaren „Kern“ habe, in den der Staat nicht eingreifen darf. Diese absolute Betrachtungsweise wird auf die Annahme gestützt, dass die Menschenwürde Teil eines jeden Grundrechts im Sinne eines subjektiven Rechts sei. Da die Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG unantastbar ist, wird dies auf die übrigen Grundrechte erstreckt.

Der Teil außerhalb des eigentlichen Kerns wird als abwägungsoffen angesehen. Dabei bleibt umstritten, auf wen sich abschließend der Schutz beziehe. Dies könnte einerseits die generelle Gewährleistung der Grundrechte sein, andererseits ausschließlich die grundrechtliche Gewährleistung, bezogen auf den einzelnen Träger.

Österreich und Schweiz Bearbeiten

In Österreich gibt es auch im Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger keine dem deutschen Recht entsprechende Norm. Grundsätzlich entfaltet sich die Wesensgehaltsgarantie aber in allen Rechtsstaaten, sodass die Grundsätze auch dort anwendbar sind.

In der Schweiz wird in Art. 36 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft der Kerngehalt der Grundrechte für unantastbar erklärt.

Siehe auch Bearbeiten

Literatur Bearbeiten

Deutschland Bearbeiten

Österreich Bearbeiten

  • Manfred Stelzer: Das Wesensgehaltsargument und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Springer, Wien 1991, ISBN 3-211-82295-X.