Verkehrssicherstellungsgesetz
Das Verkehrssicherstellungsgesetz (Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs; VerkSiG; VSG) ist ein deutsches Bundesgesetz. Es soll die Möglichkeit schaffen, den Verkehr allgemein an die besonderen Verhältnisse im Verteidigungsfall anzupassen. Das Gesetz ist neben dem Wirtschaftssicherstellungsgesetz und dem Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz Teil einer umfassenden Notstandsgesetzgebung.[1]
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs |
Kurztitel: | Verkehrssicherstellungsgesetz |
Abkürzung: | VerkSiG; VSG (nicht amtlich) |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Allgemeines Eisenbahnrecht |
Fundstellennachweis: | 930-6 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 24. August 1965 (BGBl. I S. 927) |
Inkrafttreten am: | 18. August 1965 |
Letzte Neufassung vom: | 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082) |
Letzte Änderung durch: | Art. 40 G vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
19. Juli 2024 (Art. 43 G vom 15. Juli 2024) |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Abschnitte
BearbeitenDas Sicherstellungsgesetz ist in sechs Abschnitte gegliedert:
- Erster Abschnitt: Sicherstellung durch Rechtsverordnungen (§§ 1–8)
- Zweiter Abschnitt: Sicherstellung durch Leistungen (§§ 9–15)
- Dritter Abschnitt: Verwaltungsverfahren (§§ 16–22)
- Vierter Abschnitt: Entschädigung und Kosten (§§ 23–25)
- Fünfter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 26–29)
- Sechster Abschnitt: Schlußvorschriften (§§ 30–36)
Erlasse
BearbeitenAufgrund dieses Gesetzes wurden erlassen:
- Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs (EVerkSiV)
- Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte (StrKrVerkLeistV)
- Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetzerlassen (VSGZustV)
Einschränkung von Grundrechten
BearbeitenGemäß dem verfassungsrechtlichen Zitiergebot nennt § 32 VerkSiG die Grundrechte, die eingeschränkt werden. Dies sind das Grundrecht Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland).
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs (Verkehrssicherstellungsgesetz). In: Deutscher Bundestag. 4. Wahlperiode, Drucksache IV/894, 14. Januar 1963 (BT-Drs. 4/894).