Presserechtliche Verantwortlichkeit
Die Presserechtliche Verantwortlichkeit einer Person für den Inhalt einer Zeitung, Zeitschrift oder Ähnlichem wird mit der Angabe Verantwortlich im Sinne des Presserechts (meist mit V. i. S. d. P. abgekürzt) gekennzeichnet.
Die Angabe steht üblicherweise im Impressum oder leitet dieses ein. Sie ist – je nach landesrechtlicher Regelung der Pressegesetze – im Allgemeinen nicht notwendig bei Werbeschriften, einmaligen Infoschriften, Einladungen und Ähnlichem. Weiteres regeln die auf Landesebene erlassenen Pressegesetze. So muss zum Beispiel in Bayern auch auf Flyern und Plakaten, die zu einer Demonstration aufrufen oder auf einer Demonstration verteilt werden, ein V. i. S. d. P. vermerkt sein,[1] während dies in anderen Bundesländern nicht nötig ist.
Oft ist diese Angabe auch auf Webseiten zu finden. Es ist umstritten, ob diese dem Presserecht unterliegen.
Analog wurde der Verantwortliche im Sinne des (2007 außer Kraft getretenen) Mediendienste-Staatsvertrags als V.i.S.d.M. bezeichnet.
Siehe auchBearbeiten
EinzelnachweiseBearbeiten
- ↑ BayPrG: Art. 7 Impressum bei Druckwerken - Bürgerservice. Abgerufen am 25. Januar 2021.