Personensteuern sind in der Finanzwissenschaft und in der Steuerlehre eine Steuergruppe, die Steuersubjekte der Besteuerung unterwirft.

Allgemeines Bearbeiten

Die Personensteuern gehören zusammen mit den Realsteuern zu den Besitzsteuern[1], wobei sie für bestimmte Personen (natürliche oder juristische Personen) gelten und zu den direkten Steuern gerechnet werden, weil sie unmittelbar vom Steuerschuldner entrichtet werden müssen.[2]

Steuerarten Bearbeiten

Die Personensteuern berücksichtigen nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wie beispielsweise Familienstand, Einkommens- oder Gewinnhöhe, Lebensalter.

Zur Steuergruppe der Besitzsteuer gehören folgende Steuerarten:[3]

Steuergruppe Steueruntergruppe Steuerart Steuerobjekt
Besitzsteuern Personensteuern

Realsteuern
Einkommensteuer
Körperschaftsteuer
Gewerbesteuer
Grundsteuer
Einkommen
Gewinn
Gewerbebetrieb
Grund und Boden

Aus steuerrechtlicher Sicht gehören zu den Personensteuern die Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), Kapitalertragsteuer als Sonderform der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Kirchensteuer. Aus finanzwissenschaftlicher Sicht zählen zusätzlich die Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Aufwandsteuern dazu.[4]

Abzugsfähigkeit Bearbeiten

Personensteuern sind allgemein nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 3 EStG). Einzige Ausnahme ist hiervon die tatsächlich gezahlte Kirchensteuer, die als Sonderausgabe abzugsfähig ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Gabler Lexikon-Redaktion (Hrsg.), Gabler Kleines Lexikon Wirtschaft, 1989, S. 232
  2. Gabler Lexikon-Redaktion (Hrsg.), Gabler Kleines Lexikon Wirtschaft, 1989, S. 190
  3. Peggy Daume, Finanz- und Wirtschaftsmathematik im Unterricht, Band 1, 2016, S. 39
  4. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Finanzwissenschaft, 2013, S. 165 f.