Die Spielverordnung regelt die gewerbliche Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit. Konkret geregelt werden

  • die Aufstellung von Spielautomaten (§ 1 ff. SpielV), u. a. wo (§ 1 SpielV) und wie viele (§ 3 SpielV) Spielautomaten aufgestellt werden dürfen,
  • die Veranstaltung anderer Spiele (§ 5 f. SpielV),
  • die Verpflichtungen zur Ausübung des Gewerbes der Aufstellung von Spielgeräten und der Veranstaltung anderer Spiele (§ 7 ff. SpielV),
  • die Anforderungen für die Erteilung einer Bauartzulassung für einen Spielautomaten durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt (§ 11 ff. SpielV) sowie
  • die Erteilung für Unbedenklichkeitsbescheinigungen für gewerbsmäßig betriebene Ausspielungen (§ 18 SpielV).
Basisdaten
Titel: Verordnung über Spielgeräte und
andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
Kurztitel: Spielverordnung
Früherer Titel: Verordnung zur Durchführung
des § 33d der Gewerbeordnung
Abkürzung: SpielV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 33f Abs. 1, § 60a Abs. 2 Satz 4 GewO
Rechtsmaterie: Gewerberecht
Fundstellennachweis: 7103-1
Ursprüngliche Fassung vom: 25. Juni 1934
(RGBl. I S. 524)
Inkrafttreten am: 30. Juni 1934
Neubekanntmachung vom: 27. Januar 2006
(BGBl. I S. 280)
Letzte Neufassung vom: 6. Februar 1962
(BGBl. I S. 153)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
9. April 1962
Letzte Änderung durch: Art. 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
19. Juli 2016
Weblink: Text der Verordnung
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Spielverordnung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ist § 33f Abs. 1 Gewerbeordnung.

Literatur Bearbeiten

Weblinks Bearbeiten