Rundfunkempfangsgerät
Der bis Ende 2012 gültige Rundfunkgebührenstaatsvertrag definierte Rundfunkempfangsgeräte als „eine technische Einrichtung, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk-Darbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind“ (§1, Abs.1, Satz 1 des RGebStV).
Zum 1. Januar 2013 wurde der Rundfunkgebührenstaatsvertrag durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ersetzt und somit die rechtliche Definition der Rundfunkempfangsgeräte obsolet.
Rundfunkempfangsgeräte Bearbeiten
Die „klassischen“ Geräte Bearbeiten
Sonstige Geräte Bearbeiten
eine Auswahl:
- Videorecorder
- Computer mit TV- oder Radiokarte, auch als USB-Steckmodul
- als „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ (nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag § 5 (3))
- Computer, die Rundfunkprogramme über das Internet empfangen können (Internet-PC)
- Mobiltelefone mit Internetempfang
Abgrenzung Bearbeiten
Keine Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sind
- Beamer und
- Bildschirm (Monitor),
weil sie das Fernsehsignal ohne ein zusätzliches Empfangsgerät nicht sichtbar machen können.
Bei einer Kombination aus DVB-S- oder DVB-T-Empfangsgerät und daran angeschlossenem analogen Fernsehgerät ist der DVB-Empfänger das eigentliche (gebührenpflichtige) Rundfunkempfangsgerät; der Fernseher ist hier nur als Monitor zu sehen.
Siehe auch Bearbeiten
- Digital Multimedia Broadcasting: TV-Übertragungssystem für Mobilgeräte (z. B. Handys)
- DVB-H: TV-Übertragungssystem für Mobilgeräte (z. B. Handys)
- DVB-T: digitales Fernsehen und Hörfunk per Antenne
- Internet Protocol Television (IPTV): Übertragung von Fernsehprogrammen und Filmen über Internet