Richtlinie 92/58/EWG

Europäische Richtlinie für die Sicherheitskennzeichnung

Die Richtlinie 92/58/EWG ist eine Europäische Richtlinie, die als neunte Einzelrichtlinie zur Richtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie) ergänzend die Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz festlegt.[2]

Flagge der Europäischen Union

Richtlinie 92/58/EWG

Titel: Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Rechtsmaterie: Arbeitsschutz, Chemikalienrecht, UVV
Grundlage: EGV, insbesondere Art. 118a[1]
Datum des Rechtsakts: 24. Juni 1992
Veröffentlichungsdatum: 26. August 1992
Inkrafttreten: 22. Juli 1992
Anzuwenden ab: 22. Juli 1992
Ersetzt: Richtlinie 77/576/EWG
Letzte Änderung durch: Verordnung (EU) 2019/1243
Fundstelle: ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23–42
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union
Sicherheitsschild entsprechend der Richtlinie 92/58/EWG und DIN 4844-2

Anwendung

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Als neunte ergänzende Einzelrichtlinie zu den allgemeinen Vorschriften zu Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeit, die in der Richtlinie 89/391/EG festgelegt sind, definiert diese Richtlinie die Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz. Dies beinhaltet z. B. die Standorterkennung und Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen, die Kennzeichnung von Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung, die Kennzeichnung bestimmter Fahrspuren, die Verwendung von Leucht- und Schallzeichen und auch die Verwendung von Handzeichen.[2]

Durch diese Richtlinie wird der Arbeitgeber dazu verpflichtet Sicherheitskennzeichnungen vorsehen, wenn mögliche Risiken nicht durch Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Arbeitnehmer sind bezüglich der in dieser Richtlinie behandelten Fragen anzuhören und zu beteiligen, über die zu ergreifenden Maßnahmen zu unterrichten und entsprechend zu schulen.[2]

Diese Richtlinie gilt ausdrücklich nicht für die Kennzeichnung beim Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (in der EU durch die CLP-Verordnung geregelt), von Erzeugnissen oder Ausrüstungen, oder für die Kennzeichnung zur Regelung des Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehrs (welche durch ADR, RID, ADN, IMDG und IATA-DGR geregelt sind). Diese Richtlinie legt stattdessen fest, dass die auf den Verkehr (Straße, Eisenbahn, Binnen- und Seeschifffahrt, Luft) anwendbaren Kennzeichnungen auch innerhalb von Betrieben oder Einrichtungen verwendet werden können.[2]

Nach Inkrafttreten wurde diese Richtlinie durch die Richtlinie 2007/30/EG und zuletzt durch die Richtlinie 2014/27/EU geändert.[2]

In Deutschland wurde die Richtlinie in der Unfallverhütungsvorschrift Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A8[3] und in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.3[4] umgesetzt, in Österreich in der Kennzeichnungsverordnung[5].

Aufbau der Richtlinie 92/58/EWG

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  • ABSCHNITT I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
    • Artikel 1 Zweck der Richtlinie
    • Artikel 2 Begriffsbestimmungen
  • ABSCHNITT II PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
    • Artikel 3 Allgemeine Vorschrift
    • Artikel 4 Erstmalig verwendete Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung
    • Artikel 5 Bereits verwendete Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung
    • Artikel 6 Befreiungen
    • Artikel 7 Unterrichtung und Schulung der Arbeitnehmer
    • Artikel 8 Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
  • ABSCHNITT III SONSTIGE BESTIMMUNGEN
    • Artikel 9 Änderungen der Anhänge
    • Artikel 9a Ausübung der Befugnisübertragung
    • Artikel 9b Dringlichkeitsverfahren
    • Artikel 10
    • Artikel 11 Schlußbestimmungen
    • Artikel 12
  • ANHANG I ALLGEMEINE MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE SICHERHEITS- UND/ODER GESUNDHEITSSCHUTZKENNZEICHNUNG AM ARBEITSPLATZ
  • ANHANG II MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEITSZEICHEN
  • ANHANG III MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON BEHÄLTERN UND ROHRLEITUNGEN
  • ANHANG IV MINDESTVORSCHRIFTEN ZUR KENNZEICHNUNG UND STANDORTERKENNUNG VON AUSRÜSTUNGEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG
  • ANHANG V MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON HINDERNISSEN UND GEFAHRENSTELLEN SOWIE ZUR MARKIERUNG VON FAHRSPUREN
  • ANHANG VI MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR LEUCHTZEICHEN
  • ANHANG VII MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SCHALLZEICHEN
  • ANHANG VIII MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE VERBALE KOMMUNIKATION
  • ANHANG IX MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR HANDZEICHEN

Piktogramme zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

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Nach Anhang I sind für die Piktogramme je nach Situation verschiedene Farben vorgegeben:

Farbe Bedeutung Hinweis
Rot Verbotszeichen Gefährliches Verhalten
Gefahr — Alarm Halt, Stillstand, Not-Ausschalteeinrichtung, Evakuierung
Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung Kennzeichnung und Standort
Gelb oder Gelb-Orange Warnzeichen Achtung, Vorsicht Überprüfung
Blau Gebotszeichen Besonderes Verhalten oder Tätigkeit — Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung
Grün Erste-Hilfe-, Rettungszeichen Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel, Stationen, Räume
Gefahrlosigkeit Rückkehr zum Normalzustand

Die Anforderungen für die einzelnen Zeichen sind in Anhang II beschrieben.

Verbotszeichen

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Verbotszeichen sind rund, mit einem schwarzen Piktogramm auf weißem Grund, und einem roten Rand und Querbalken (von links nach rechts in einem Neigungswinkel von 45° zur Horizontalen), wobei die Sicherheitsfarbe Rot mindestens 35 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen muss.

Warnzeichen

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Warnzeichen sind dreieckig, mit einem schwarzen Piktogramm auf gelbem Grund, einem schwarzen Rand, wobei die Sicherheitsfarbe Gelb mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen muss.

Gebotszeichen

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Gebotszeichen sind rund, haben ein weißes Piktogramm auf blauem Grund, wobei die Sicherheitsfarbe Blau mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen muss.

Rettungszeichen

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Rettungszeichen sind rechteckig oder quadratisch, haben ein weißes Piktogramm auf grünem Grund, wobei die Sicherheitsfarbe Grün mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen muss.

Rettungsweg – Notausgang

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Richtungsanzeigen

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Richtungsanzeigen sind zusammen mit den untenstehenden Zeichen für Rettungseinrichtungen zu verwenden.

Rettungseinrichtungen

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Hinweisschilder für Material zur Brandbekämpfung

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Hinweisschilder für Material zur Brandbekämpfung sind rechteckig oder quadratisch, haben ein weißes Piktogramm auf rotem Grund, wobei die Sicherheitsfarbe Rot mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen muss.

Richtungsanzeigen

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Richtungsanzeigen sind zusammen mit den obenstehenden Zeichen zu verwenden.

Siehe auch

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Commons: Sicherheitszeichen nach Richtlinie 92/58/EWG – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

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  1. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (PDF) In: eur-lex.europa.eu. 31. August 1992, abgerufen am 26. Dezember 2022 (englisch).
  2. a b c d e Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz - EUR-Lex. In: eur-lex.europa.eu. 24. Juni 1992, abgerufen am 14. November 2020 (englisch).
  3. Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. (PDF) BGV A8. BGFW Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme-und Wasserwirtschaft, 2002, abgerufen am 15. November 2020.
  4. Technische Regeln für Arbeitsstätten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. (PDF) Ausschuss für Arbeitsstätten – ASTA-Geschäftsführung – BAuA, Februar 2013, abgerufen am 15. November 2020.
  5. Rechtsinformationssystem des Bundes: Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung - KennV) (CELEX-Nr.: 392L0058). (PDF) In: Rechtsinformationssystem des Bundes. Bundesministerium für Finanzen (Österreich), 11. April 1997, abgerufen am 10. April 2023.
  6. Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. In: Amtsblatt der Europäischen Union. 57. Jahrgang, L 65. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 5. März 2014, ISSN 1977-0642 (europa.eu).