Das Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten (Reservistengesetz – ResG) regelt in Deutschland die Rechtsstellung der Reservisten der Bundeswehr.

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten
Kurztitel: Reservistengesetz
Früherer Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr
Abkürzung: ResG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wehrrecht
Fundstellennachweis: 51-11
Erlassen am: 21. Juli 2012
(BGBl. I S. 1583, 1588)
Inkrafttreten am: 26. Juli 2012
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 20. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 392)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
23. Dezember 2023
(Art. 7 G vom 20. Dezember 2023)
GESTA: H006
Weblink: Text des ResG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Der Abschnitt 1 bestimmt, wer Reservist ist, die Berechtigung zum Führen eines Reserve-Dienstgrades sowie die Uniformtrageerlaubnis außerhalb von Wehrdienstverhältnissen.

Der Abschnitt 2 regelt das Reservedienstverhältnis von Reservisten, die sich freiwillig verpflichtet haben, ehrenamtlich eine Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen. Dieses Reservedienstverhältnis dient nur der Ausübungen eines Ehrenamtes. Die Heranziehung zu Übungen von Reservisten nach § 60 Soldatengesetz bleibt unberührt.
Anwendung findet der Abschnitt 2 in der Regel auf Reservisten, die ständige Angehörige von Verbindungskommandos sind.