Der Regierungsbezirk Biedenkopf war zwischen 1848 und 1852 ein Regierungsbezirk im Großherzogtum Hessen mit Sitz in Biedenkopf.

Geschichte Bearbeiten

Die Revolution von 1848 im Großherzogtum Hessen führte auch zu einer Verwaltungsreform, weil die bis dahin bestehenden mittleren Verwaltungsebenen, Kreis und Provinz, von den Bürgern als Instrumente staatlicher Unterdrückung wahrgenommen wurden.[1] Diese beiden Verwaltungsebenen wurden abgeschafft[2] und durch zehn Regierungsbezirke (ab 1850: elf[Anm. 1]) ersetzt. Die neue Struktur trat zum 21. August 1848 in Kraft.[3]

Der Regierungsbezirk Biedenkopf war einer von fünf Regierungsbezirken im Bereich der ehemaligen Provinz Oberhessen. Er wurde aus den bisherigen Kreisen Biedenkopf und Vöhl gebildet.

Nach dem Sieg der Reaktion wurde der Regierungsbezirk Biedenkopf 1852 wieder aufgelöst, aber als Kreis Biedenkopf weiter geführt.[4]

Regierungskommission Bearbeiten

Die Regierungskommission des Regierungsbezirks Biedenkopf bildeten[5]:

Anmerkungen Bearbeiten

  1. 1850 wurde noch der Regierungsbezirk Worms vom Regierungsbezirk Mainz abgetrennt.

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Klaus Dietrich Hoffmann: Die Geschichte der Provinz und des Regierungsbezirks Hessen. Rheinhessische Druckwerkstätte, Alzey 1985. ISBN 3-87854-047-7, S. 41.
  2. Art. 1 Gesetz, die Organisation des dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungs-Behörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 217–225 (217).
  3. Bekanntmachung, die Ausführung der Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden betreffend vom 1. August 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 225.
  4. Verordnung die Eintheilung des Großherzogthums in Kreise betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 30 vom 20. Mai 1852, S. 224–228 (227).
  5. Dienstnachrichten, Ziff. V) vom 1. August 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 226f (226).