Ein Polizeianwalt war ein Amtsanwalt, der zumeist Beamter des gehobenen Dienstes war, jedoch staatsanwaltliche Aufgaben wahrnahm. Vielfach nahmen auch der Bürgermeister diese Aufgaben wahr.[1]

Geschichte Bearbeiten

Der Begriff Polizeianwalt (Polizei-Anwalt) erscheint in Amtsblättern, Verordnungen und Gesetzen ab dem frühen 19. Jahrhundert. Polizeianwälte waren u. a. in den Königreichen Preußen, Bayern[2], Sachsen, aber auch in Städten wie Hamburg tätig.[3]

„Im Regierungsbezirke der Pfalz wird durch das Staatsministeriuin der Justiz für ein oder mehrere Landgerichte ein Beamter der gerichtlichen Polizei mit der Benennung ‚Polizeianwalt‘ aufgestellt.“

Gesetzblatt No. 65 für das Königreich Bayern: 1866–1869

Tätigkeit Bearbeiten

Der Polizeianwalt ermittelte Sachverhalte zu Polizeivergehen[4] und reichte bei ausreichendem Tatverdacht schriftliche Anklagen bei Gericht ein. Er nahm an den mündlichen Verhandlungen teil und konnte Urteile mittels Rechtsmitteln anfechten.[5]

Literatur Bearbeiten

  • F. W. Pohl: Die Polizeigesetze und Regierungs-Verordnungen für die Provinz Schlesien. Aderholz 1854, S. 449.
  • A. Noback: Neueste Collectaneen des Preußischen Forstverwaltungs-Formularwesens und der hierzu ergangenen Bestimmungen, Instructionen. Verlag Amthor 1871, S. 139.
  • Maximilian Becker: Mitstreiter im Volkstumskampf: Deutsche Justiz in den eingegliederten Ostgebieten 1939–1945. Band 101 von Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte, Walter de Gruyter 2014, ISBN 3-110-3537-33, S. 72.

Bekannte Polizeianwälte (Auswahl) Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Hinrich Rüping: Polizeianwalt - Amtsanwalt - Staatsanwalt. In: Jost Hausmann, Thomas Krause (Hrsg.): Zur Erhaltung guter Ordnung. Köln 2000, S. 537–553.
  2. Bayerischer Landtag. Zweite Kammer der Ständeversammlung: Verhandlungen des Bayerischen Landtags. Kgl. Hof- und Universitäts-Buchdruckerei 1871, S. 176.
  3. Heinrich Redeker: Die Reorganisation der hamburgischen Polizei im 19. Jahrhundert. Verlag Günther 1932.
  4. Johann-August-Ludwig Fürstenthal: Real-Encyclopädie des gesammten in Deutschland geltenden gemeinen Rechts, oder Handwörterbuch des römischen und deutschen Privat-, des Staats-, Völker-, Kirchen-, Lehn-, Criminal- und Proceß-Rechts. Verlag August Rücker 1827, Band 2, S. 625.
  5. Das Polizeiwesen. Supplement-Bd., Band 1; Band 6 Veröffentlicht 1844. S.223.