Das Ortsrecht ist einerseits das subjektive Recht einer kommunalen Gebietskörperschaft (inbs. Gemeinde), Satzungen und Verordnungen zu erlassen. Andererseits ist es als objektives Recht die Gesamtheit der derart erlassenen Satzungen und Verordnungen. Andere Bezeichnungen sind Gemeinderecht, Kommunalrecht oder Stadtrecht. Das Ortsrecht ist Ausfluss der Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung gem. Art. 28 Abs. 2 GG.

Die Möglichkeiten richten sich in Deutschland insbesondere nach der Gemeindeordnung und speziellen Vorschriften wie z. B. solchen des Baugesetzbuchs oder des Straßen- und Wegerechts.

Manche Rechtssatzungen enthalten auch Bußgeldbewehrungen.

Beschlussfassung Bearbeiten

Die Satzungen werden im Gemeindeparlament (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag) beraten und beschlossen.

Ausgestaltungen Bearbeiten

Beispiele für Ortsrecht sind:

Allgemeine Verwaltung Bearbeiten

Hauptsatzung, Verwaltungsgebührensatzung, Satzung über Bürgerbegehren

Finanzwesen Bearbeiten

Rechnungsprüfungssatzung, Hundesteuersatzung, Kurtaxensatzung, Jagdsteuersatzung

Vergaberecht Bearbeiten

Das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge wird in Vergabevorschriften geregelt.

Marktrecht Bearbeiten

Marktgebührenordnung, Lebensmittelmarktsatzung

Hilfsdienste Bearbeiten

Gebührenordnung Rettungsdienst, Satzung zur Erhebung von Gebühren bei Leistungen der Feuerwehr, Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau

Bildung, Kunst Bearbeiten

Theatersatzung, Schulordnung, Mietordnung für Schulräume und schulische Einrichtungen, Volkshochschulsatzung

Personenbeförderung Bearbeiten

Taxi(tarif)ordnung, Krankenwagensatzung

Straßenverkehrsrecht Bearbeiten

Parkgebührenordnung, Stellplatzablösesatzung

Entsorgung/Versorgung Bearbeiten

Entwässerungs- und Entsorgungssatzung, Gebührenordnung Straßenreinigung

Umweltschutz Bearbeiten

Satzung zum Schutz des Baumbestandes

Sozialwesen Bearbeiten

Obdachlosengebührensatzung, Jugendamtssatzung, Viehseuchensatzung

Baurecht Bearbeiten

Bebauungsplan, Satzung zum Schutz des Straßenbildes, Vorgartensatzung, Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen

Eigenbetriebe Bearbeiten

Satzung betreffend der Stadtsparkasse, Bäderordnung, Stiftungssatzungen (KdöR)

Wegerecht Bearbeiten

Die Gebietskörperschaft kann die Gemeinnutzung von öffentlichem Grund definieren und sanktionieren.

Beispiele: Die Landeshauptstadt München verbietet das unerlaubte Musizieren im Bereich des Altstadtfußgängerbereiches. siehe auch: Wegerecht

Weblinks Bearbeiten