Notwehr stellt einen Rechtfertigungsgrund dar. Sie besteht in der Berechtigung, zur Abwehr eines unrechtmässigen Angriffs in die Rechtsgüter des Angreifers einzugreifen. Überschreitet der Berechtigte die Grenzen der Notwehr, so spricht man von einem Notwehrexzess.

Notwehr Bearbeiten

In der Schweiz ist die rechtfertigende Notwehr in Art. 15 StGB geregelt. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, ist es erlaubt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Die Tat des Abwehrenden ist somit gerechtfertigt, wenn sie verhältnismässig ist.

Notwehrexzess Bearbeiten

Ein Notwehrexzess liegt vor, wenn der Abwehrende die Grenzen der Notwehr überschreitet. Die Strafe wird bei Notwehrexzess gemildert (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende jedoch die Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, bleibt er straflos (Art. 16 Abs. 2 StGB).

Notstand Bearbeiten

Von der Notwehr abzugrenzen ist der rechtfertigende Notstand. Beim Notstand geht es nicht um die Verteidigung eines Rechtsguts gegen unrechtmässige Angriffe, sondern um die Rettung eines Rechtsguts aus einer unmittelbaren Gefahr. Die Notstandstat muss daher viel strengeren Anforderungen genügen als die Notwehr.[1] Werden die Anforderungen nur teilweise erfüllt, so wird die Strafe gemildert (Art. 18 Abs. 1 StGB; Notstandsexzess). War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, bleibt er straflos (Art. 18 Abs. 2 StGB).

Putativnotwehr Bearbeiten

Die Putativnotwehr gilt gemäss Art. 13 StGB als Sachverhaltsirrung, eine spezielle Form der Notwehr. Der Betroffene geht von einer Notwehrlage aus – obwohl er in Tat und Wahrheit gar nicht angegriffen wird.[2]

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Stefan Trechsel, Peter Noll, Mark Pieth: Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I. 7. Auflage. Zürich/Basel/Genf 2017, ISBN 978-3-7255-6594-8, S. 114 f.
  2. Putativnotwehr (Memento des Originals vom 8. Mai 2021 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.beobachter.ch In: Schweizerischer Beobachter