Liste der Flaggen deutscher Länder

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In dieser Liste der Flaggen deutscher Länder finden sich alle Flaggen der deutschen Länder in alphabetischer Reihenfolge.

Allgemeines Bearbeiten

In einigen Ländern wird zwischen Landesflaggen und Dienstflaggen unterschieden. Letztere dürfen ausschließlich von den entsprechenden Landesbehörden gehisst werden, was auch für die Landeswappen gilt. Das Darstellen der Dienstflaggen und Wappen im Rahmen eines enzyklopädischen Werks ist jedoch erlaubt.

Bayern besitzt keine Dienstflagge, aber zwei Staatsflaggen, die in der Landesverfassung gleichwertig aufgeführt sind. Es kommt zwar häufig vor, dass man eine bayerische Streifen- oder Rautenmusterflagge mit Staatswappen sieht; jedoch ist dies keine offizielle bayerische Flagge.

Bremen besitzt drei Landesflaggen, wobei die Behörden sie mit mittlerem oder Flaggenwappen führen (diese beide Flaggen sind gleichberechtigt und unterscheiden sich nur durch die Zahl der Streifen), während die Bürger alle drei Landesflaggen verwenden dürfen.

In Deutschland sind neben den hier gezeigten querrechteckigen Flaggen sehr häufig auch hochrechteckige Flaggenvarianten (Hängefahnen, Banner, Knatterflaggen) in Gebrauch, insbesondere in den Binnenländern.

Flaggen der Länder Bearbeiten

Bei der Blasonierung muss beachtet werden, dass aus Sicht des Wappenträgers beschrieben wird. Aus Sicht des Betrachters erscheinen daher links und rechts vertauscht.

Land Flagge Kommentare
Land Baden-Württemberg   Landesflagge  
3:5  

„Die Landesfarben sind Schwarz-Gold.“[1]

„Das Wappen des Landes Baden-Württemberg zeigt im goldenen Schild drei schreitende schwarze Löwen mit roten Zungen. Es wird als großes und als kleines Landeswappen geführt.
Im großen Landeswappen ruht auf dem Schild eine Krone mit Plaketten der historischen Wappen von Baden, Württemberg, Hohenzollern, Kurpfalz, Franken und Vorderösterreich. Der Schild wird von einem goldenen Hirsch und einem goldenen Greif, die rot bewehrt sind, gehalten.
Im kleinen Landeswappen ruht auf dem Schild eine Blattkrone (Volkskrone).“[2]

„Die wappenführenden Stellen, mit Ausnahme der nichtbeamteten Notare, sind berechtigt, auf der Landesflagge, die aus einem oberen schwarzen und einem unteren goldfarbenen Querstreifen besteht, das von ihnen zu führende Landeswappen zu zeigen (Landesdienstflagge). Die Höhe des Flaggentuchs, verhält sich zu seiner Länge wie 3 zu 5. Die Landesdienstflagge kann auch die Form einer Hängefahne oder eines Banners haben.“ […][3]
„Für die Gestaltung der Landesdienstflagge sind die Muster 7 bis 12 maßgebend.“[4]

Landesdienstflagge
 
mit großem Landeswappen
3:5  
  mit kleinem Landeswappen
3:5  
Freistaat Bayern   Landesflagge, offiziell Staatsflagge genannt
 
als Streifenflagge
3:5  
 
als Rautenflagge,
3:5  
auch Traditionsflagge des Königreiches Bayern
„Die Landesfarben sind Weiß und Blau.“[5]

„Bayerische Staatsflagge ist die Streifenflagge oder die Rautenflagge. Die Streifenflagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen in den Landesfarben, oben weiß, unten blau.
Die Grundform der Rautenflagge enthält 21 weiße und blaue Rauten (Wecken), wobei die von den Rändern angeschnittenen Rauten mitgezählt werden. Bei langen und schmalen Flaggen kann sich die Anzahl der Rauten erhöhen. In jedem Fall ist aber die rechte obere Ecke des Flaggentuchs für eine angeschnittene weiße Raute bestimmt.“[6]

Der Freistaat Bayern führt keine eigene Dienstflagge, sondern benutzt stattdessen die Staatsflagge in ihren beiden Varianten.

Land Berlin   Landesflagge  
3:5  
„Berlin führt Flagge, Wappen und Siegel mit dem Bären, die Flagge mit den Farben Weiß-Rot.“[7]

„Das Landeswappen zeigt in silbernem Schilde einen aufgerichteten schwarzen Bären mit roter Zunge und roten Krallen. Auf dem Schild ruht eine goldene, fünfblätterige Laubkrone, deren Stirnreif aus Mauerwerk mit einem Tor in der Mitte ausgestattet ist.“ […]
„Die Landesflagge zeigt die Farben Rot-Weiß-Rot in drei Längsstreifen. Die beiden äußeren Streifen nehmen je ein Fünftel, der mittlere Streifen nimmt drei Fünftel der Flaggenbreite ein. Der mittlere Streifen ist mit der etwas nach der Stange hin verschobenen Wappenfigur (ohne Schildumrahmung) belegt. Die Landesflagge kann auch die Form eines Banners haben.“[8]

Das Land Berlin führt seit 2007 keine eigene Dienstflagge mehr.
Anstelle dessen benutzt es dafür die Landesflagge.

Land Brandenburg   Landes- und Dienstflagge
 
3:5  
„Die Landesfarben sind rot und weiß. Das Landeswappen ist der rote märkische Adler auf weißem Feld.“[9]

„Die Landesfarben sind Rot-Weiß.“
„Das Landeswappen zeigt auf einem Schild in Weiß (Silber) einen nach rechts blickenden, mit goldenen Kleestengeln auf den Flügeln gezierten und gold bewehrten roten Adler.“ […]
„Die Landesflagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen in den Landesfarben - oben rot, unten weiß - und trägt in der Mitte das Landeswappen. Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Fahnentuchs ist wie drei zu fünf.“[10]

Freie Hansestadt Bremen
 
Staatsflagge
 
ohne Wappen
2:3  
„Die Freie Hansestadt Bremen führt ihre bisherigen Wappen und Flaggen.“[11]
§ 1

„Das große bremische Wappen wird gebildet durch einen schräg nach rechts aufgerichteten, mit dem Barte linkshin gewandten silbernen Schlüssel gotischer Form in einem roten Schilde. Auf dem Schilde ruht eine goldene Krone, welche über dem mit Edelsteinen geschmückten Reife fünf (sichtbare) Zinken in Blattform zeigt. Der Schild ruht auf einer Konsole oder auf einem bandartigen Fußgestell und wird von zwei aufgerichteten rückwärts schauenden Löwen mit den Vorderpranken gehalten.
Das mittlere Wappen wird gebildet durch den gleichen Schlüssel im roten, mit der goldenen Krone gekrönten Schilde.
Das kleine Wappen wird lediglich durch den gleichen Schlüssel ohne Schild gebildet.“

[…]
§ 6

„Die Staatsflagge ist von Rot und Weiß mindestens achtmal gestreift und längs des Flaggenstocks mit der den Streifen entsprechenden Zahl abwechselnd roter und weißer Würfel in zwei Reihen gesäumt. Die Zahl der roten und die der weißen Streifen soll stets eine gerade sein. In der Mitte hat die Flagge ein viereckiges weißes Feld, in welchem, falls sie mindestens zwölfmal gestreift ist, das in § 1 geschilderte große Wappen dargestellt ist, jedoch mit der Abänderung, daß an Stelle der Krone ein gekrönter Helm mit rot und weißer Helmdecke tritt; die Helmzier bildet ein nach rechts gewandter wachsender Löwe, der mit den Pranken den Wappenschlüssel, den Bart nach links gekehrt, senkrecht hält.
Wenn die Flagge nur achtmal gestreift ist, so erhält das Mittelfeld das in § 1 geschilderte mittlere Wappen.“[12]
Die im öffentlichen Dienst des Landes Bremen stehenden See- und Binnenschiffe und die öffentlichen Gebäude des Landes Bremen, die den Zwecken der Schiffahrt dienen, wie Hafenverwaltungsgebäude, Seemannsämter, Seefahrtschulen und die Molenköpfe der Hafeneinfahrten, führen neben der Bundesflagge die Landesdienstflagge der bremischen Schiffahrt (Landesdienstflagge).[13]

 
mit mittlerem Wappen
2:3  
 
mit Flaggenwappen
2:3  
Landesdienstflagge der bremischen Schiffahrt
 
2:3  
Freie und Hansestadt Hamburg
 
Landes- und Dienstflagge
  2:3  
„Die Landesfarben sind weiß-rot.
Das Landeswappen zeigt auf rotem Schild die weiße dreitürmige Burg mit geschlossenem Tor.
Die Landesflagge trägt die weiße Burg des Landeswappens auf rotem Grund.“[14]
Staatsflagge
 
Flagge des Senats in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt
3:5  
Die 1897 geschaffene Staatsflagge zeigt „in der Mitte der roten Flagge ein viereckiges weißes Feld […], in welchem das große Staatswappen dargestellt ist.“[15]
Admiralitätsflagge
 
3:5  
Eine Hamburger Flagge mit einem unter dem Burgtor liegenden blauen Anker mit gelbem Querstock.[16] Die Admiralitätsflagge wird auf den Hamburger Dienstbooten, z. B. als Gösch auf den Polizeibooten, geführt und auf öffentlichen Gebäuden gesetzt, die hauptsächlich der Seeschifffahrt dienen.
Land Hessen   Landesflagge
 
3:5  
„Die Landesfarben sind rot - weiß.“[17]

„Das Landeswappen zeigt im blauen Schilde einen neunmal silbern und rot geteilten steigenden Löwen mit goldenen Krallen. Auf dem Schilde ruht ein Gewinde aus goldenem Laubwerk mit von blauen Perlen gebildeten Früchten.“

„Die Landesflagge besteht aus einem oberen roten und einem unteren weißen Querstreifen; die Höhe der Flagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3 : 5.
Die Landesflagge ist zugleich Handelsflagge.
Die Landesdienstflagge ist die Landesflagge, die in der Mitte das Landeswappen zeigt.“[18]

Dienstflagge
 
3:5  
Land Mecklenburg-Vorpommern
 
Landesflagge
 
3:5  
„Die Landesfarben sind blau, weiß, gelb und rot. Das Nähere über Landesfarben und Landeswappen sowie deren Gebrauch regelt das Gesetz.“[19]

„Die Farben des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind Ultramarinblau-Weiß-Gelb-Weiß-Zinnoberrot. Die Flagge ist längsgestreift. Für die Einzelheiten der Gestaltung ist das Muster 1 maßgebend.
Die Dienstflagge zeigt in den beiden weißen Feldern die Wappenbilder von Mecklenburg und, in Kennzeichnung des Landesteils Vorpommern, von Pommern ohne Schilde nebeneinander. Der gelbe Streifen ist dafür unterbrochen. Für Einzelheiten der Gestaltung ist Muster 2 der Anlage maßgebend. Wird die Dienstflagge als Banner- oder Hängefahne in Hochformat gesetzt, zeigt sie die beiden Wappenbilder übereinanderstehend, oben das Wappenbild Mecklenburgs und darunter das Wappenbild Vorpommerns.“[20]

Dienstflagge
 
3:5  
Land Niedersachsen
 
Landes- und Dienstflagge
 
2:3  
„Niedersachsen führt als Wappen das weiße Roß im roten Felde und in der Flagge die Farben Schwarz-Rot-Gold mit dem Landeswappen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.“[21]

„Das Land führt als Landeswappen einen Halbrundschild mit einem springenden weißen Ross (Wappentier) im roten Feld gemäß Anlage 1.“ […]
„Das Land führt in der Landesflagge die Landesfarben Schwarz-Rot-Gold mit dem Landeswappen gemäß der Anlage 2.“
[22]

„Die im öffentlichen Dienst des Landes stehenden Fahrzeuge zur See und auf Binnengewässern führen als Dienstflagge die Landesflagge in der Form des Doppelstanders.“[23]

Dienstflagge zur See
 
2:3  
Land Nordrhein-Westfalen
 
Landesflagge
 
3:5  
„Die Landesfarben und das Landeswappen werden durch Gesetz bestimmt.“[24]

„Die Landesfarben sind Grün-Weiß-Rot.“
„Das Landeswappen zeigt in gespaltenem Schild vorne in grünem Feld einen linksschrägen silbernen Wellenbalken, hinten im roten Feld ein springendes silbernes Roß und unten in einer eingebogenen silbernen Spitze eine rote Rose mit goldenen Butzen und goldenen Kelchblättern.“
„Die Landesflagge besteht aus drei gleich breiten Querstreifen, oben grün, in der Mitte weiß, unten rot. Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Fahnentuches ist wie drei zu fünf.“
„Die Dienstflagge der Landesbehörden ist die Landesflagge, die in der Mitte, etwas nach der Stange hin verschoben, in den grünen und roten Streifen je bis zu einem Fünftel übergreifend, das Landeswappen zeigt.“[25]

Dienstflagge
 
3:5  
Land Rheinland-Pfalz
 
Landes- und Dienstflagge
 
2:3  
„Landesfarben und Landeswappen bestimmt ein Gesetz.“[26]

„Die Landesfarben sind schwarz-rot-gold.“
„Das Landeswappen hat die Form des heraldischen Rundschildes. Dieser ist durch eine aufsteigende eingebogene Spitze gespalten und zeigt rechts in silbernem Feld ein rotes durchgehendes Kreuz, links in rotem Feld ein silbernes sechsspeichiges Rad und in der aufsteigenden schwarzen Spitze einen rotgekrönten, rotbewehrten goldenen Löwen. Das Wappen ist von einer goldenen Volkskrone (Weinlaub) überhöht.“
„Die Landesflagge zeigt in drei gleich breiten Querstreifen von oben nach unten die Farben Schwarz, Rot und Gold. In der oberen Ecke an der Stange, bis in die Hälfte des roten Querstreifens übergreifend, befindet sich das Landeswappen.
Die Landesflagge kann die Form einer Hißfahne, einer Hängefahne und eines Banners haben.“[27]

Saarland
 
Landes- und Dienstflagge
 
3:5  
„Die Landesfarben sind Schwarz-Rot-Gold.
Das Landeswappen wird durch Gesetz bestimmt.“[28]

„Die Landesfarben sind Schwarz-Rot-Gold.
Die Flagge des Saarlandes hat die Form eines Rechtecks, dessen Breite sich zur Länge wie drei zu fünf verhält, und zeigt in drei gleich breiten Querstreifen von oben nach unten die Landesfarben. Auf dem roten Streifen steht in der Mitte, in den schwarzen und in den goldenen Streifen je bis zur Hälfte übergreifend, das Landeswappen.
Die Landesflagge kann auch in der Form Banners gesetzt werden.“[29]

„Das Wappen des Saarlandes zeigt in einem gevierten Halbrundschild:
oben rechts einen goldgekrönten silbernen Löwen in blauem, von silbernen Kreuzen besätem Feld,
oben links in Silber ein rotes geschliffenes Balkenkreuz,
unten rechts in Gold einen roten Schrägrechtsbalken, belegt mit drei gestümmelten silbernen Adlern,
unten links in Schwarz einen rotgekrönten, rotbewehrten goldenen Löwen.“[30]

Freistaat Sachsen
 
Landesflagge
 
3:5  
„Die Landesfarben sind Weiß und Grün.
Das Landeswappen zeigt im neunmal von Schwarz und Gold geteilten Feld einen schrägrechten grünen Rautenkranz. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.“[31]

„Die wappenführenden Stellen, mit Ausnahme der Mitglieder des Landtags und der Notare, sind berechtigt, auf der Landesflagge das Wappen zu zeigen (Landesdienstflagge).“[32]

„1. Die Landesflagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen, oben weiß, unten grün; das Verhältnis der Höhe zur Länge des Fahnentuches ist 3 zu 5.
Die Landesflagge kann auch in Form eines Banners geführt werden. Das Banner besteht aus zwei gleich breiten Längsstreifen, links weiß, rechts grün.
2. Die Dienstflagge der Landesbehörden (Landesdienstflagge) besteht aus der Landesflagge (siehe Nummer 1) zusätzlich mit dem mittig angeordneten sowie in den weißen und den grünen Streifen je zur Hälfte übergreifenden Landeswappen in einfacher Schildform darauf; das Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches ist 3 zu 5.
Wird die Landesdienstflagge in Bannerform verwendet, ist das Landeswappen parallel zu den Längsstreifen, in den weißen und den grünen Teil je zur Hälfte übergreifend, mittig ausgerichtet.“[33]

Dienstflagge
 
3:5  
Land Sachsen-Anhalt
 
Landesflagge
  3:5  
„Die Landesfarben sind gelb und schwarz. Das Nähere über Wappen, Flaggen und Siegel regelt ein Gesetz.“[34]

„Das Landeswappen zeigt im geteilten Schild, oben neunmal geteilt, die Farben gold über schwarz, schrägrechts belegt mit einem grünen Rautenkranz sowie links – in Höhe der oberen fünf Teilungen – im silbernen Freifeld einen schwarzen Adler mit goldener Bewehrung und roter Zunge. Das untere Feld zeigt in Silber einen schreitenden schwarzen Bären auf einer schwarzgefugten roten Zinnenmauer mit offenem Tor.“[35]

Die Landesflagge wird durch § 3 des Hoheitszeichengesetzes vom 27. April 2017 bestimmt: „Die Landesflagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen in den Landesfarben gelb und schwarz und trägt in der Mitte das Landeswappen. Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Fahnentuchs ist wie drei zu fünf. Die Landesflagge kann von jedermann verwendet werden.“[36]

Land Schleswig-Holstein
 
Landesflagge
 
3:5  
„Das Landeswappen zeigt in gespaltenem Schild links auf goldenem Grund zwei blaue, nach innen gewandte, rot bewehrte, schreitende Löwen, rechts in Rot ein silbernes Nesselblatt.“ […]
„Die Landesfarben sind blau-weiß-rot.
Die Landesflagge zeigt die Landesfarben von oben nach unten in drei gleichbreiten Querstreifen. Die Höhe der Landesflagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3:5.
Die Dienstflagge ist die Landesflagge; sie zeigt in der Mitte das Landeswappen.“[37][38]
Dienstflagge
 
3:5  
Freistaat Thüringen
 
Landesflagge
 
1:2  
„Die Landesfarben sind weiß-rot. Das Wappen des Landes bildet ein aufrecht stehender, achtfach rot-silber gestreifter, goldgekrönter und goldbewehrter Löwe auf blauem Grund, umgeben von acht silbernen Sternen.“[39]

„Die Landesflagge besteht aus je einem gleich breiten weißen und roten Längsstreifen. Breite und Länge der Flagge müssen mindestens ein Verhältnis von 1 zu 2 besitzen.
Die Landesdienstflagge ist die Landesflagge, die in der Mitte das Landeswappen jeweils senkrecht zeigt.
Landesflagge und Landesdienstflagge können in senkrecht oder waagerecht gestreifter Form nach dem Muster der Anlage 2 oder Anlage 3 verwendet werden.“[40]

Dienstflagge
 
1:2  

Flaggen der historischen Länder Bearbeiten

Am 25. April 1952 gingen die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern im neu gegründeten Land Baden-Württemberg auf.

Land Flagge Kommentare
Land Baden
 
 
3:5  
„Die Landesfarben sind gelb-rot.
Die badische Flagge besteht aus zwei gelben und einem roten Längsstreifen von gleicher Breite.“[41]
Land Württemberg-Baden
 
 
3:5  
„Die Staatsfarben sind Schwarz-Rot-Gold.“[42]
Land Württemberg-Hohenzollern
 
 
3:5  
„Die Staatsfarben sind Schwarz-Rot.
Ein Gesetz bestimmt das Staatswappen.“[43]

Siehe auch Bearbeiten

Einzelnachweise und Anmerkungen Bearbeiten

  1. Artikel 24, Absatz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953.
  2. § 1 des Gesetzes über das Wappen des Landes Baden-Württemberg vom 3. Mai 1954.
  3. Staatsministerium, Oberamtsrätin Ulrike Wocher: Gesetzblatt für Baden-Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 13. November 2020. Hrsg.: Staatsministerium Baden-Württemberg. Nr. 40, 13. November 2020, ISSN 0174-478X, S. 971–973 (landtag-bw.de [PDF; abgerufen am 27. November 2020]).
  4. § 9 Absatz 1 und 4 der Verordnung der Landesregierung über die Führung des Landeswappens vom 2. August 1954
    und die dazugehörigen Muster (Memento des Originals vom 21. September 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.landesrecht-bw.de
  5. Artikel 1 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946
    • bei Università di Torino: Archivio di Diritto e Storia Costituzionali.
  6. Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die bayerische Staatsflagge und die Dienstflaggen für Kraftfahrzeuge vom 16. November 1953 (GVBl. 1953, S. 193), zitiert nach: Deutsche Gesellschaft für Flaggenkunde: Deutsche Flaggen: Bayern
  7. Artikel 5 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995
    • bei berlin.de.
  8. § 1 Absatz 1 und § 2 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Berlin vom 22. Oktober 2007
    • als PDF (Memento vom 14. August 2011 im Internet Archive) (9.483 Bytes, bei berlin.de), als Quellentext bei   Wikisource.
  9. Artikel 4 der Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992
    • bei verfassungen.de (Memento des Originals vom 29. September 2007 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.verfassungen.de
  10. § 1, § 2 Absatz 1 und § 3 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg (Memento vom 1. März 2008 im Internet Archive) (Hoheitszeichen-Gesetz-HzG) vom 30. Januar 1991.
  11. Artikel 68. der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen. Transparenzportal Bremen, abgerufen am 15. April 2016.
  12. § 1 und § 6 Absatz 1 und 2 der Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über das bremische Staatswappen vom 17. November 1891 (Bremische Staatswappenbekanntmachung, StaatsWBek), Brem.GBl, S. 124.
  13. Bekanntmachung, betreffend Landesdienstflaggen der bremischen Schiffahrt Vom 19. September 1952 (Brem.GBl, S. 103) Sa BremR 9514-a-1;
  14. Artikel 5 Absatz 1, 2 und 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952
    • bei hh.juris.de (Memento vom 10. Juni 2007 im Internet Archive)
  15. (Senatsbeschluss über die Staatsflagge vom 8. Oktober 1897). Die Staatsflagge ist nicht Dienstflagge aller hamburgischen Behörden (dafür dienen entweder die Landesflagge oder die Admiralitätsflagge), sondern wird nur vom Senat in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt verwendet (Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 1949 und 11. Mai 1951). Siehe dazu Deutsche Gesellschaft für Flaggenkunde: Deutsche Flaggen: Hamburg und Flaggen und Wappen - Stadt Hamburg
  16. Dienstflagge zu Wasser für die Feuerlöschboote und die Boote der Wasserschutzpolizei sowie die Hamburger Hafenbehörden
  17. Artikel 66 der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946, GVBl. 1946, S. 229.
  18. §§ 1 und 2 des über die Hoheitszeichen des Landes Hessen vom 4. August 1948, GVBl, S. 111.
  19. Artikel 1 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993, GVOBl. M-V 1993, S. 372.
  20. § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes - Hoheitszeichengesetz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1991, GVOBl. M-V 1991, S. 293
    Eine genaue Festlegung der Flaggen findet sich in der Anwendungsrichtlinie für Flaggen (Memento des Originals vom 24. September 2003 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.mv-regierung.de auf Ein Land - ein Bild, Corporate Design für Mecklenburg-Vorpommern und seine Landesregierung (Memento vom 24. September 2003 im Internet Archive)
  21. Artikel 1 Absatz 3 der Niedersächsischen Verfassung vom 19. Mai 1993
    Eingeführt wurde die Flagge durch die Vorläufige Niedersächsische Verfassung (Memento des Originals vom 25. Mai 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.verfassungen.de vom 13. April 1951, wo sich in Artikel 1 Absatz 2 bereits der oben genannte Wortlaut findet.
  22. § 1 des Niedersächsischen Wappengesetzes (NWappG) vom 8. März 2007[1]
  23. Beschluß des Niedersächsischen Landesministeriums über die Flaggenführung der im öffentlichen Dienst stehenden Fahrzeuge zur See und auf Binnengewässern vom 22. Oktober 1953; MBl. 1954, S. 270, zitiert nach: Deutsche Gesellschaft für Flaggenkunde: Deutsche Flaggen: Niedersachsen.
  24. Artikel 1 Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950.
  25. §§ 1 bis 4 des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge vom 10. März 1953.
  26. Artikel 74 Absatz 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (Memento des Originals vom 26. September 2007 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/rlp.juris.de vom 18. Mai 1947, VOBl. 1947, S. 209.
  27. §§ 1 bis 3 des Landesgesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Rheinland-Pfalz (Memento des Originals vom 10. Oktober 2007 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/rlp.juris.de (Wappen- und Flaggengesetz) in der Fassung vom 7. August 1972 (GVBl 1972, S. 293), ursprüngliche Fassung vom 10. Mai 1948.
  28. Artikel 62 der Verfassung des Saarlandes (Memento des Originals vom 2. März 2020 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/sl.juris.de (SVerf) vom 15. Dezember 1947, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 986). Fundstelle: Amtsblatt 1947, S. 1077.
  29. Artikel 1 des Gesetzes Nr. 508 über die Flagge des Saarlandes vom 9. Juli 1956 (Amtsblatt des Saarlandes 1956, S. 1213, 1215), in Kraft seit dem 1. Januar 1957, zitiert nach flagspot.net
  30. Artikel 1 des Gesetzes Nr. 509 über das Wappen des Saarlandes vom 9. Juli 1956 (Amtsblatt des Saarlandes 1956, S. 1213, 1215), in Kraft seit dem 1. Januar 1957, zitiert nach flagspot.net
  31. Artikel 2 Absatz 2 und 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992
    • bei landtag.sachsen.de.
  32. § 7 Absatz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Verwendung des Staatswappens (WappenVO) vom 4. März 1992 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1992, S. 70)
  33. Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei über die Flaggen und die Beflaggung der Dienstgebäude im Freistaat Sachsen (VwV Beflaggung) vom 19. März 2002 (Sächsisches Amtsblatt 2002, S. 442–443)
  34. Artikel 1 Absatz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ist vom 16. Juli 1992
    • bei st.juris.de (Memento vom 22. August 2009 im Internet Archive)
  35. § 1 Absatz 1 Hoheitszeichengesetz
  36. Hoheitszeichengesetz §3
  37. § 1 Absatz 1 und § 2 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein (Memento des Originals vom 13. März 2008 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/sh.juris.de vom 18. Januar 1957.
  38. In der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein finden sich keine Angaben zu den Hoheitszeichen.
  39. Artikel 44 Absatz 2 Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl, S. 625) (thueringen.de [PDF; 5,9 MB]).
    Siehe auch das Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen vom 30. Januar 1991, GVBl 1991, S. 1 (landesrecht-thueringen.de).
  40. § 3 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen (AVHz) vom 11. April 1991, GVBl 1991, S. 70 (landesrecht-thueringen.de).
  41. Artikel 55 Absatz 1 und 2 der Verfassung des Landes Baden (Memento des Originals vom 28. August 2009 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.verfassungen.de vom 18. Mai 1947.
  42. Artikel 45 der Verfassung für Württemberg-Baden (Memento des Originals vom 3. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.verfassungen.de vom 28. November 1946.
  43. Artikel 3 der Verfassung für Württemberg-Hohenzollern vom 31. Mai 1947.

Weblinks Bearbeiten