Das Amtsgericht Arnstorf war ein aus dem 1862 errichteten Landgericht Arnstorf hervorgegangenes, von 1879 bis 1959 bestehendes Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Sitz im niederbayerischen Arnstorf.

Geschichte Bearbeiten

In Arnstorf hatte bis 1848 das Gräflich Königsfeld-Closen'sche Patrimonialgericht bestanden. Im Zuge der Auflösung des Patrimonialgerichts bestand bis 1852 vor Ort eine Gerichts- und Polizeibehörde, die andernorts häufig in Landgerichte älterer Ordnung umgewandelt wurde. Versuche des Marktes, dies auch für Arnstorf zu erreichen, scheiterten jedoch zunächst. Erst infolge der am 1. Juli 1862[1] verordneten endgültigen Trennung von Jurisdiktion und Administration in den rechtsrheinischen Landesteilen des Königreichs Bayern wurde in Arnstorf ein Landgericht begründet, dessen Bezirk aus

gebildet wurde.[2] Nächsthöhere Instanz war das Bezirksgericht Pfarrkirchen.

Mit der Einführung des Gerichtsverfassungsgesetzes am 1. Oktober 1879 wurden die bisherigen bayerischen Gerichte aufgehoben. An die Stelle der Appellationsgerichte traten nun die Oberlandesgerichte, an die Stelle der Bezirksgerichte die Landgerichte und an die Stelle der Stadtgerichte, der Landgerichte sowie der Stadt- und Landgerichte die Amtsgerichte.[3] So wurde aus dem vorherigen Landgericht Arnstorf das nunmehrige Amtsgericht Arnstorf, das zum Bezirk des neu geschaffenen Landgerichts Deggendorf gehörte.[4]

Nachdem das Arnstorfer Gericht kriegsbedingt zur Zweigstelle des Amtsgerichts Eggenfelden im Landgerichtsbezirk Landshut herabgestuft[5] und dies 1956 amtlich bestätigt worden war,[6] wurde ebendiese Zweigstelle auf Anordnung des Bayerischen Staatsministers der Justiz am 1. Juli 1959 aufgehoben.[7]

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Königlich Allerhöchste Verordnung vom 24. Februar 1862 zum Vollzuge des Gesetzes vom 10. November 1861, die Gerichtsverfassung betr. (RBl. Sp. 369http://vorlage_digitalisat.test/1%3D%7B%7B%7B1%7D%7D%7D~GB%3D~IA%3D~MDZ%3D%0A10345206~SZ%3D193~doppelseitig%3D~LT%3DRBl.%20Sp.%20369~PUR%3D)
  2. Formation der Bezirksgerichte, der Stadtgerichte, dann der Stadt- und Landgerichte, und der Landgerichte in den Landestheilen diesseits des Rheins. (Beilage der allerhöchsten Verordnung vom 24. Februar 1862 zum Vollzuge des Gesetzes vom 10. November 1861, die Gerichtsverfassung betreffend.http://vorlage_digitalisat.test/1%3D%7B%7B%7B1%7D%7D%7D~GB%3D~IA%3D~MDZ%3D%0A10345206~SZ%3D209~doppelseitig%3D~LT%3DBeilage%20der%20allerh%C3%B6chsten%20Verordnung%20vom%2024.%20Februar%201862%20zum%20Vollzuge%20des%20Gesetzes%20vom%2010.%20November%201861%2C%20die%20Gerichtsverfassung%20betreffend.~PUR%3D)
  3. Ausführungsgesetz vom 23. Februar 1879 zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze (GVBl. S. 273)
  4. Königlich Allerhöchste Verordnung vom 2. April 1879, die Bestimmung der Gerichtssitze und die Bildung der Gerichtsbezirke betreffend (GVBl. S. 363)
  5. 8. Die Oberlandesgerichts-, Landgerichts- und Amtsgerichtsbezirke Bayerns. In: Bayerisches Statistisches Landesamt (Hrsg.): Amtliches Ortsverzeichnis für Bayern, bearbeitet auf Grund der Volkszählung vom 13. September 1950. München 1952, S. 111*-120*.
  6. Verordnung über die Errichtung amtsgerichtlicher Zweigstellen vom 30. November 1956 (GVBl. S. 294)
  7. Verordnung über die amtsgerichtlichen Zweigstellen vom 9. Juni 1959 (GVBl. S. 178)


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