Heiden und Wälder Tauberland

Europäisches Vogelschutzgebiet in Baden-Württemberg, Deutschland

Das Gebiet Heiden und Wälder Tauberland ist ein 2007 eingerichtetes und mit Verordnung vom 5. Februar 2010 durch das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum[1] festgelegtes Europäisches Vogelschutzgebiet (Schutzgebietskennung DE-6323-441) in den baden-württembergischen Landkreisen Main-Tauber-Kreis und Neckar-Odenwald-Kreis in Deutschland.[2]

Vogelschutzgebiet (SPA)
„Heiden und Wälder Tauberland“
Das Vogelschutzgebiet „Heiden und Wälder Tauberland“ ist eines der bedeutendsten Brutgebiete des Ziegenmelkers in Baden-Württemberg.

Das Vogelschutzgebiet „Heiden und Wälder Tauberland“ ist eines der bedeutendsten Brutgebiete des Ziegenmelkers in Baden-Württemberg.

Lage 5 Kommunen im Main-Tauber-Kreis und Neckar-Odenwald-Kreis, Baden-Württemberg, Deutschland
WDPA-ID 555537761
Natura-2000-ID DE-6323-441
Vogelschutzgebiet 11,173 km²
Geographische Lage 49° 39′ N, 9° 31′ OKoordinaten: 49° 38′ 39″ N, 9° 31′ 16″ O
Heiden und Wälder Tauberland (Baden-Württemberg)
Heiden und Wälder Tauberland (Baden-Württemberg)
Einrichtungsdatum 5. Februar 2010
Verwaltung Regierungspräsidium Karlsruhe und Regierungspräsidium Stuttgart
Besonderheiten 5 Teilgebiete

Lage Bearbeiten

Die fünf, insgesamt rund 1.117 Hektar (ha) großen Teilgebiete des Vogelschutzgebiets „Heiden und Wälder Tauberland“ erstrecken sich nördlich und westlich der Kreisstadt Tauberbischofsheim.
Sie verteilen sich auf zwei Städte und drei Gemeinden in zwei Landkreisen:

Beschreibung Bearbeiten

Beschrieben wird das Schutzgebiet „Heiden und Wälder Tauberland“ als „niederschlagsarme, wärmebegünstigte Landschaft um Tauberbischofsheim mit Heiden, Mager- und Trockenrasen auf extrem steilen Muschelkalkhängen“.

Bedeutung Bearbeiten

Das Vogelschutzgebiet „Heiden und Wälder Tauberland“ ist eines der bedeutendsten Brutgebiete des Ziegenmelkers in Baden-Württemberg, Wanderfalke und Uhu brüten hier regelmäßig.

Lebensraumklassen Bearbeiten

Nichtwaldgebiete mit hölzernen Pflanzen, Gestrüpp usw.
  
2 %
Mischwald
  
40 %
Nadelwald
  
4 %
Moore, Sümpfe, Uferbewuchs
  
1 %
Trockengelegtes Grünland
  
5 %
Heide, Steppe, Trockenrasen
  
36 %
Anderes Ackerland
  
9 %
Sonstiges (Städte, Straßen, Deponien, Gruben, Industriegebiete)
  
3 %

Schutzzweck Bearbeiten

Die gebietsbezogenen Erhaltungsziele sind je nach Art unterschiedlich[3] beschrieben:

Brutvögel Bearbeiten

In Baden-Württemberg fallen insgesamt 39, im Schutzgebiet „Heiden und Wälder Tauberland“ acht Arten von Brutvogelarten, die im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgelistet und für die in ganz Europa besondere Maßnahmen anzuwenden sind.

Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis) Bearbeiten

 
Halsbandschnäpper

Erhaltung von extensiv bewirtschafteten Streuobstwiesen mit hohem Kernobstanteil, von lichten Laub- und Auenwäldern, von Altbäumen und Altholzinseln, von Bäumen mit Höhlen sowie die Erhaltung des Nahrungsangebots, insbesondere mit Insekten.

Heidelerche (Lullula arborea) Bearbeiten

 
Heidelerche

Erhaltung der großflächigen Mager- und Trockenrasen sowie Heiden, Erhaltung von größeren Waldlichtungen, von Borstgrasrasen und Flügelginsterheiden, von trockenen, sonnigen, vegetationsarmen bzw. -freien Stellen, Erhaltung einer lückigen und lichten Vegetationsstruktur mit vereinzelten Büschen und Bäumen, Erhaltung von Rand- und Saumstrukturen sowie Brachland, von Sekundärlebensräumen wie aufgelassene Sand- und Kiesgruben mit flächigen Rohbodenstandorten, Erhaltung des Nahrungsangebots, insbesondere mit Insekten im Sommerhalbjahr sowie Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 15. August.

Mittelspecht (Dendrocopos medius) Bearbeiten

Erhaltung von Laub- und Laubmischwäldern, insbesondere mit Eichenanteilen, von Auen- und Erlenwäldern, von extensiv bewirtschafteten Streuobstwiesen, von Altbäumen und Altholzinseln, von stehendem Totholz sowie Bäumen mit Höhlen.

Neuntöter (Lanius collurio) Bearbeiten

 
Neuntöter  

Erhaltung von extensiv bewirtschafteten Streuobst-, Grünland- und Heidegebieten, von Nieder- und Mittelhecken aus standortheimischen Arten, insbesondere dorn- oder stachelbewehrte Gehölze, Erhaltung der Streuwiesen und offenen Moorränder, Erhaltung von Einzelbäumen und Büschen in der offenen Landschaft, von Feldrainen, Graswegen, Ruderal-, Staudenfluren und Brachen, Acker- und Wiesenrandstreifen, von Sekundärlebensräumen wie aufgelassene Abbaustätten mit vorgenannten Lebensstätten sowie Erhaltung des Nahrungsangebots, insbesondere mit größeren Insekten.

Uhu (Bubo bubo) Bearbeiten

 
Uhu

Erhaltung der offenen Felswände und von Steinbrüchen jeweils mit Höhlen, Nischen und Felsbändern, Erhaltung von reich strukturierten Kulturlandschaften im Umfeld von vorgenannten Lebensstätten, von offenem Wiesengelände mit Heckenstreifen, Erhaltung der Lebensräume ohne Gefahrenquellen wie nicht vogelsichere Freileitungen und Windkraftanlagen sowie störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

Wanderfalke (Falco peregrinus) Bearbeiten

 
Wanderfalke

Erhaltung der offenen Felswände und von Steinbrüchen jeweils mit Höhlen, Nischen und Felsbändern, Erhaltung der Lebensräume ohne Gefahrenquellen wie nicht vogelsichere Freileitungen und ungesicherte Schornsteine sowie Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzung in der Zeit vom 15. Februar bis 30. Juli.

Wespenbussard (Pernis apivorus) Bearbeiten

 
Wespenbussard

Erhaltung von vielfältig strukturierten Kulturlandschaften, lichten Laub- und Misch- sowie Kiefernwäldern, Feldgehölzen, extensiv genutztem Grünland, Altholzinseln und alten, großkronigen Bäumen mit freier Anflugmöglichkeit, Erhaltung der Magerrasen, Bäumen mit Horsten, Erhaltung des Nahrungsangebots, insbesondere mit Staaten bildenden Wespen und Hummeln sowie Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit vom 1. Mai bis zum 31. August.

Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus) Bearbeiten

 
Ziegenmelker

Erhaltung von lichten Waldbeständen vor allem auf sandigen Standorten, von größeren offenen Bereichen wie Lichtungen, Pionierwaldstadien und Schneisen im Wald, von breiten Wegsäumen im Wald, von Rohbodenflächen und Flächen mit niedrigem Bewuchs, von einzelnen freistehenden Kiefern innerhalb der offenen Bereiche im Wald, Erhaltung des Nahrungsangebots, insbesondere mit nachtaktiven Fluginsekten sowie Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit (1. Mai – 31. August).

Zugvögel Bearbeiten

Weitere, nicht in Anhang I aufgelistete Zugvogelarten, die im Land brüten und für die Schutzgebiete ausgewählt wurden. In diese Kategorie fallen in Baden-Württemberg insgesamt 36, im Schutzgebiet „Heiden und Wälder Tauberland“ vier Arten.

Baumfalke (Falco subbuteo) Bearbeiten

 
Baumfalke

Erhaltung von lichten Wäldern mit angrenzenden offenen Landschaften, von Altbäumen und Altholzinseln, von Überhältern, von Feldgehölzen oder Baumgruppen in Feldfluren oder entlang von Gewässern, von extensiv genutztem Grünland, von Gewässern mit strukturreichen Uferbereichen und Verlandungszonen, von Nistgelegenheiten wie Krähennester, des Nahrungsangebots, insbesondere mit Kleinvögeln und Großinsekten sowie störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit vom 15. April bis zum 15. September.

Wachtel (Coturnix coturnix) Bearbeiten

 
Wachtel

Erhaltung einer reich strukturierten Kulturlandschaft, Erhaltung von vielfältig genutztem Ackerland, extensiv genutztem Grünland, insbesondere von magerem Grünland mit lückiger Vegetationsstruktur und hohem Kräuteranteil, von Gelände-Kleinformen mit lichtem Pflanzenwuchs wie Zwickel, staunasse Kleinsenken, Dolinen-Einbrüche, quellige Flecken, Kleinmulden, Steinfelder, Magerrasen-Flecken und Steinriegel, von wildkrautreichen Ackerrandstreifen und kleineren Brachen, Gras-, Röhricht- und Staudensäumen sowie Erhaltung des Nahrungsangebots, insbesondere mit verschiedenen Sämereien und Insekten.

Wendehals (Jynx torquilla) Bearbeiten

 
Wendehals

Erhaltung von aufgelockerten Laub-, Misch- und Kiefernwäldern auf trockenen Standorten sowie Auenwäldern mit Lichtungen oder am Rande von Offenland, Erhaltung von extensiv bewirtschafteten Streuobstbeständen, Magerrasen, Heiden und Steinriegel-Hecken-Gebieten, von mageren Mähwiesen oder Viehweiden sowie Feldgehölzen, Erhaltung von zeitlich differenzierten Nutzungen im Grünland, von Altbäumen und Altholzinseln, von Bäumen mit Höhlen, Erhaltung von Randstreifen, Rainen, Böschungen und gesäumten gestuften Waldrändern sowie Erhaltung des Nahrungsangebots, insbesondere mit Wiesenameisen.

Wiedehopf (Upupa epops) Bearbeiten

 
Wiedehopf

Erhaltung von extensiv bewirtschafteten Streuobstwiesen sowie Wiesen- und Weinbaulandschaften, von blütenreichen Böschungen und Ruderalfluren, extensiven Viehweiden, von zeitlich differenzierten Nutzungen im Grünland, von lichten Waldbeständen, von Feldgärten, Altbäumen und Altholzinselninsbesondere im Waldrandbereich, Erhaltung der Mager- und Trockenrasen, der Bäume mit Großhöhlen in bis zu zehn Meter Höhe sowie der Nisthilfen und weiterer Nistgelegenheiten wie Höhlungen in Mauern, Hütten und Holzstapeln, Erhaltung des Nahrungsangebots, insbesondere mit größeren Insekten wie Maulwurfs- und Feldgrillen sowie großen Käfern sowie Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit zwischen dem 1. April bis zum 31. August.

Siehe auch Bearbeiten

Weblinks Bearbeiten

Commons: Vogelschutzgebiet Heiden und Wälder Tauberland – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG-VO). Abgerufen am 8. Februar 2022.
  2. Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG-VO) vom 5. Februar 2010
  3. Anlage 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG-VO) vom 5. Februar 2010. Abgerufen am 8. Februar 2022.