Großherzogtum Hessen
Das Großherzogtum Hessen, auch Großherzogtum Hessen-Darmstadt genannt, bestand von 1806 bis 1919. Es ging 1806 aus dem Reichsfürstentum der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt hervor. Die regierenden Fürsten entstammten dem Haus Hessen und führten nach der Erweiterung ihres Herrschaftsgebietes um die linksrheinischen Gebiete in Anlehnung an die ehemalige Pfalzgrafschaft bei Rhein den Titel Großherzog von Hessen und bei Rhein. Haupt- und Residenzstadt war Darmstadt; andere wichtige Städte waren Mainz, Offenbach, Worms und Gießen.
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Das Großherzogtum war von 1815 bis 1866 ein Mitgliedstaat des Deutschen Bundes. Mit seinen nördlich des Mains gelegenen Gebieten gehörte es von 1867 bis 1870 dem Norddeutschen Bund an und war von 1871 bis 1919 ein Gliedstaat des Deutschen Kaiserreichs. Bei Entstehung der Weimarer Republik wurde es in den Volksstaat Hessen umgewandelt, einen Vorläufer des heutigen Landes Hessen.
GeographieBearbeiten
Der rechtsrheinische Teil des Großherzogtums erstreckte sich vom Süden und der Mitte des heutigen Landes Hessen bis fast nach Frankenberg in Nordhessen, der linksrheinische im heutigen Land Rheinland-Pfalz. Neben den großen Ebenen von Rhein (Hessisches Ried), Main und Wetterau gehörten auch Mittelgebirge wie der Vogelsberg, das sogenannte Hessische Hinterland und der Odenwald zum Staatsgebiet.
Das Staatsgebiet grenzte
- im Westen an die preußische Rheinprovinz, an das Herzogtum Nassau, ab 1866 zum Königreich Preußen und die Provinz Westfalen,
- im Norden und Nordosten an das Kurfürstentum Hessen, ab 1866 zum Königreich Preußen,
- mit Exklaven im Norden: Kreis Vöhl gelegen zwischen dem Kurfürstentum Hessen und dem Fürstentum Waldeck und
- Eimelrod und Höringhausen, umschlossen vom Fürstentum Waldeck
- im Osten an das Königreich Bayern,
- an die kurhessische Exklave Amt Dorheim, die 1866 an das Großherzogtum angegliedert wurde.
- im Süden an Baden,
- mit der Exklave Wimpfen an Württemberg und Baden,
- mit einer Exklave, die aus der Hälfte des Dorfes Helmhof bestand, an Baden,
- sowie die ebenfalls zum Königreich Bayern gehörende Pfalz (Bayern).
- Zwischen den mittleren und südlichen Gebietsteilen lagen die Freie Stadt Frankfurt und das Kurfürstentum Hessen, beide ab 1866 zum Königreich Preußen.
- Das nördliche (Landkreis Biedenkopf, genannt Hessisches Hinterland) und mittlere Gebiet (das hessen-darmstädtische Oberhessen) waren nur durch einen ca. 500 m breiten hessischen Gebietskorridor bei Heuchelheim mit dem Raum Gießen verbunden, umgeben von dem Kreis Wetzlar, einer Exklave der preußischen Rheinprovinz.
Hessen-Homburg fiel 1866 als Erbe an das Großherzogtum Hessen-Darmstadt, musste aber noch im gleichen Jahr an Preußen abgetreten werden. Ebenso wurden der Kreis Biedenkopf und das Hessische Hinterland von Preußen annektiert. Zusammen mit den ebenfalls 1866 von Preußen kassierten Staaten Kurhessen, Herzogtum Nassau und der Freien Stadt Frankfurt bildeten diese Gebiete ab 1868 die neue preußische Provinz Hessen-Nassau.
GeschichteBearbeiten
Gründung 1806Bearbeiten
Die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt wurde von Napoleon zum Großherzogtum erhoben. Landgraf Ludwig X. von Hessen-Darmstadt stilisierte sich nun Großherzog Ludewig I. (mit einem extra „e“) und verkündete mit einem Erlass vom 13. August 1806[2] nicht nur das für ihn erfreuliche Ereignis, sondern auch welche Territorien er aufgrund der Rheinbundakte eingesammelt hatte. Hintergrund war, dass der nunmehrige Großherzog – noch als Landgraf – versucht hatte, sich unter dem Schutz Preußens von Frankreich abzuwenden, eine Politik, die aber spätestens nach der Schlacht bei Austerlitz auf den Untergang der Landgrafschaft zusteuerte. In letzter Minute konnte der Landgraf sich Napoleon noch als Truppenlieferant andienen.[3] Zusammen mit 15 anderen Staaten trat die Landgrafschaft aus dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation aus und dem Rheinbund bei. Neben der Rangerhöhung zum Großherzogtum wurde der Großherzog mit Gebietsgewinnen belohnt. Dabei ist aber zu beachten, dass alle jetzt gewonnenen Gebiete zwar seiner staatlichen Hoheit unterlagen, aber die Souveränitätsrechte der bisherigen Landesherren, die größeren nun Standesherren, zu einem erheblichen Teil weiter erhalten wurden. Im Einzelnen gewann das Großherzogtum 1806:
- Nunmehr Standesherrschaften:
- die Burggrafschaft Friedberg,[4]
- die Herrschaft Breuberg,
- die Herrschaft Habitzheim,
- die Grafschaft Erbach,
- die Herrschaft Ilbenstadt,
- den Anteil der Herrschaft Stolberg-Gedern an der Grafschaft Königstein,
- die Herrschaft Riedesel, soweit sie an das Großherzogtum grenzte,
- Teile der Besitzungen der Fürsten und Grafen von Solms (u. a. Amt Assenheim und Amt Rödelheim)
- die Grafschaft Wittgenstein und Berleburg[Anm. 1] und
- das Amt Hessen-Homburg.[5]
- Ehemals reichsritterliche Gebiete:
- die Herrschaft Schlitz,
- die Herrschaft Fränkisch-Crumbach (von Gemmingen)[6]
- das Amt Birkenau (Wambolt von Umstadt)[7]
- Georgenhausen (von Haxthausen)[8]
- Messel (von Albini)[9]
- Besitzungen der Löw von Steinfurth:[Anm. 2]
- Albersbach (von Dalberg)[10]
- der Hof Kreiswald (Ulner von Dieburg)[11]
- die Igelsbacher Höfe (von Belderbusch)[12]
- Besitzungen derer von Frankenstein[Anm. 3]
- Melbach (von Wetzel genannt von Carben)[13]
- Beienheim (Rau von Holzhausen)[14]
- Höchst (von Günderrode)[15]
- Lindheim (von Specht)[16]
- die Ganerbschaft Staden[17]
- die Besitzungen der Kommende des Johanniter-Ordens in Nieder-Weisel[18]
Während die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt vor den Gebietsgewinnen noch in ihren rechtsrheinischen Gebieten etwa 210.000 Einwohner gehabt hatte,[19] waren es nach 1806 etwa 546.000. Zugleich erreichte das Großherzogtum damals seine flächenmäßig größte Ausdehnung mit etwa 9.300 km² (166 Quadratmeilen).[20] Fast gleichzeitig kam es auch innenpolitisch zu einem radikalen Umbruch: Mit zwei Edikten vom 1. Oktober 1806 wurden – vor allem finanzielle – Privilegien des landständischen Adels in großem Umfang aufgehoben[21] (der landständische Adel wurde steuerpflichtig[Anm. 4]) und die Landstände wurden beseitigt.[22]
Entwicklung nach 1806Bearbeiten
Am 24. April 1809 verfügte Napoléon die Auflösung des Deutschen Ordens. Aus dessen Bestand erhielt das Großherzogtum[23]
- Kloppenheim,
- den Schiffenberg und
- Besitzungen des Ordens in Okarben.
1808 bis 1810 wurde erwogen, den Code civil als im ganzen Großherzogtum Hessen einheitlich geltendes Recht einzuführen. Dann wurde die Diskussion aber von der konservativen, gesellschaftliche Änderungen ablehnenden Regierung unter Friedrich August von Lichtenberg unterbunden.[24]
Am 11. Mai 1810 schlossen das Großherzogtum und das Kaiserreich Frankreich einen Staatsvertrag[25] mit dem Frankreich Gebiete, die es 1806 Kurhessen abgenommen hatte, an das Großherzogtum weiter gab. Der im Mai geschlossene Vertrag wurde von Napoléon aber erst am 17. Oktober 1810 unterschrieben.[26] Das hessische Besitzergreifungspatent datiert vom 10. November 1810.[27] Das Großherzogtum erwarb auf diesem Wege
- das Amt Babenhausen,
- das Amt Dorheim,
- das Amt Herbstein,
- 7⁄12 von Heuchelheim[28][Anm. 5]
- das Amt Münzenberg,
- das Amt Ortenberg und
- das Amt Rodheim.
Das Amt Babenhausen wurde dem Fürstentum Starkenburg, alles Andere dem Fürstentum Oberhessen zugeordnet.
Im Herbst 1810 kam es zu einem Dreiecksgeschäft zwischen Frankreich, Hessen und dem Großherzogtum Baden. Baden stellte eigene Gebietsteile zur Disposition von Frankreich, das diese dann mit einem Staatsvertrag vom 11. November 1810[29] an das Großherzogtum Hessen weitergab.[30] Das hessische Besitzergreifungspatent datiert auf den 13. November 1810[31] und umfasste
- das Amt Amorbach,
- das Amt Miltenberg,
- das Amt Heubach,
- Laudenbach und
- Umpfenbach.
Wiener Kongress und FolgezeitBearbeiten
1815 trat das Großherzogtum dem Deutschen Bund bei.
Auf dem Wiener Kongress (1815) wurde dem Großherzog von Hessen als Entschädigung für das an Preußen abgetretene Herzogtum Westfalen eine Fläche des ehemaligen Departements Donnersberg mit 140.000 Seelen zugesprochen.[32] Durch die von der Herrschaft der Hundert Tage, der Rückkehr Napoleons aus dem Exil, ausgelösten Turbulenzen schlossen Österreich, Preußen und das Großherzogtum Hessen erst am 30. Juni 1816 den Staatsvertrag, der das Nähere regelte. Inhaltlich war er umfangreicher als das in Wien im Vorjahr Beschlossene.[33] Es kam zu weiteren Grenzberichtigungen und dem Tausch kleinerer Gebiete mit Nachbarstaaten, so mit dem Kurfürstentum Hessen und dem Königreich Bayern. Die Territorialveränderungen von 1816/1817 stellten sich für das Großherzogtum wie folgt dar:[Anm. 6]
Gebietsgewinne:
- Rheinhessen[34]
- Fürstentum Isenburg[Anm. 7]
- die Hälfte von Vilbel (von Kurhessen)[35]
- Ober-Erlenbach[36]
- Dorndiel, Radheim und Mosbach (von Bayern)[37]
- Anteil an Niederursel[38]
Gebietsverluste:
- An Preußen:[39]
- An Bayern:
- An Kurhessen:[45][Anm. 8]
- Amt Dorheim
- Großkrotzenburg
- Großauheim
- Oberrodenbach
- die dem Großherzogtum gehörende Hälfte von Praunheim
- Restitution der Landgrafschaft Hessen-Homburg[46][Anm. 9]
Die Besitzergreifungspatente sind auf den 8. Juli 1816 datiert, wurden aber erst am 11. Juli 1816 veröffentlicht.[47]
Hinsichtlich der großherzoglichen Titel versuchte Ludewig I., nachdem sein kurfürstlich-hessischer „Vetter“, Wilhelm I., sich auch zum „Großherzog von Fulda“ stilisiert hatte, aufzuholen. Die angestrebten Titel „Kurfürst von Mainz und Herzog von Worms“ wurden ihm jedoch von Österreich und Preußen verweigert. So dekorierte er sich mit dem historisierenden „... und bei Rhein“.[48]
Verfassung von 1820Bearbeiten
Das Großherzogtum bestand durch die vorausgegangenen Gebietsgewinne aus zahlreichen, unterschiedlich verfassten Gebietsteilen. Eine Verfassung, die den neuen Staat einheitlicher gestaltete, war dringend erforderlich, um die unterschiedlichen Landesteile zu integrieren. Darüber hinaus forderte Art. 13 Deutsche Bundesakte eine „Landständische Verfassung“.[49] Der Großherzog, Ludewig I., sträubte sich und wird mit den Worten zitiert, dass Landstände (also ein Parlament) „in einem souveränen Staate […] unnötig, unnütz und in mancher Hinsicht gefährlich“ seien.[50] Allerdings scheint der – berühmt gewordene – Ausspruch nicht von Ludewig I. selbst zu stammen, sondern findet sich in einem für ihn erarbeiteten Gutachten des Gießener Regierungsdirektors Ludwig Adolf von Grolmann[51] – wie überhaupt der nun vollzogene Reformprozess weniger vom Großherzog persönlich als aus der Beamtenschaft heraus gestaltet wurde.[52][Anm. 10]
Aber 1816 wurde eine dreiköpfige Gesetzgebungskommission damit beauftragt, eine Verfassung und weitergehende Gesetze auszuarbeiten, der Peter Joseph Floret und Karl Ludwig Wilhelm von Grolman angehörten.
Im März 1820 veröffentlichte Staatsminister Grolman eine vorläufige „Landständische Verfassung“, die als großherzogliches Edikt veröffentlicht und aufgrund deren der erste Landtag gewählt wurde.[53] Am 17. Dezember 1820 wurde die Verfassung des Großherzogtums Hessens erlassen.[54]
Revolution 1848Bearbeiten
Infolge der Märzrevolution 1848 wurde der rheinhessische Liberale Heinrich von Gagern Ministerpräsident des Großherzogtums. Er vertrat die rheinhessischen Gebiete auch in der Frankfurter Nationalversammlung, deren Präsident er zeitweise war.
Es kam 1848 auch umfangreich zu Verwaltungsreformen. So wurden sowohl die drei Provinzen als auch alle Kreise aufgelöst und beide Ebenen durch eine einheitliche mittlere Verwaltungsebene, Regierungsbezirke, ersetzt.[55] Mit dem Sieg der konservativen Kräfte wurde die Reform in der Reaktionsära 1852 wieder rückgängig gemacht und Kreise und Provinzen wiederhergestellt. Dies wurde in einigen Fällen aber auch dazu genutzt, Korrekturen gegenüber der vorrevolutionären Kreiseinteilung vorzunehmen.[56]
Krieg von 1866 und KonsequenzenBearbeiten
Nach der Niederlage im Deutschen Krieg musste Hessen-Darmstadt im Friedensvertrag vom 3. September 1866 erhebliche Gebietsverluste gegenüber Preußen zugestehen. Die durch den Vertrag gewonnenen Gebiete wogen den Verlust vom Umfang her kaum auf. Es handelte sich überwiegend um Enklaven der von Preußen annektierten Staaten innerhalb des großherzoglich hessischen Gebietes. Im Einzelnen waren das:[57]
- Gebietsverluste
- Die Landgrafschaft Hessen-Homburg, die erst zu Beginn des Jahres 1866 nach Erlöschen der dortigen Seitenlinie an das Großherzogtum gefallen war.
- Der Kreis Biedenkopf,
- der Kreis Vöhl, einschließlich der zugehörigen Exklaven Eimelrod und Höringhausen,
- der nordwestliche Teil des Kreises Gießen (nämlich die Gemeinden: Frankenbach, Krumbach, Königsberg, Fellingshausen, Bieber, Haina, Rodheim, Waldgirmes, Naunheim und Hermannstein),
- Rödelheim und
- der großherzoglich-hessische Teil von Niederursel
- Gebietsgewinne
- Das Gericht Katzenberg (vormals kurhessisch),
- das Amt Nauheim (vormals kurhessisch),
- das Amt Reichelsheim (vormals nassauisch),
- Treis an der Lumda (vormals kurhessisch),
- Dortelweil und Niedererlenbach (vormals Frankfurt),
- Massenheim (vormals kurhessisch),
- Harheim (vormals nassauisch),
- Rumpenheim (vormals kurhessisch) sowie
- zwei gemeindefreie Gebiete:
- etwa 425 ha bei Mittel-Gründau (vormals kurhessisch) und
- einen Wald zwischen Altenstadt und Bönstadt (vormals kurhessisch).
Die Gebietsverluste betrugen 82 km², die Gebietsgewinne knapp 10 km².[58] Alle Gebietsgewinne – abgesehen von Rumpenheim – lagen in oder an der Provinz Oberhessen und wurden ihr zugeschlagen. Als einziges südmainisch gelegenes Dorf kam Rumpenheim dagegen zur Provinz Starkenburg.
Eine weitere Konsequenz aus dem Friedensvertrag von 1866 war, dass sämtliche nördlich des Mains gelegenen Landesteile, also
- die Provinz Oberhessen und
- die damals zum Kreis Mainz und der Provinz Rheinhessen gehörenden Orte Mainz-Kastel und Mainz-Kostheim (also das heutige „AKK-Gebiet“)
dem Norddeutschen Bund beitraten.[59]
Reichsgründung 1871Bearbeiten
Mit der Reichsgründung 1871 wurde das Großherzogtum Bundesstaat des Deutschen Reichs.
Ende 1918Bearbeiten
Nach Erstem Weltkrieg und Novemberrevolution wurde Großherzog Ernst Ludwig am 9. November 1918 vom Darmstädter Arbeiter- und Soldatenrat abgesetzt.[60] Der Großherzog entband 1919 die hessischen Beamten von ihrem Amtseid, den sie auf ihn geleistet hatten,[61] dankte aber nie ab.[Anm. 11] Das bisherige Großherzogtum wurde zum republikanisch verfassten Volksstaat Hessen.
StaatBearbeiten
Mit der am 17. Dezember 1820 eingeführten Verfassung des Großherzogtums Hessen beendete Großherzog Ludwig I. den Absolutismus in seinem Staat zugunsten einer konstitutionellen Monarchie. Die Position des Großherzogs blieb aber stark.
Der GroßherzogBearbeiten
Großherzog Ludwig I.
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Großherzog Ludwig II.
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Großherzog Ludwig III.
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Großherzog Ludwig IV.
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Der Großherzog war das Staatsoberhaupt, das „alle Rechte der Staatsgewalt“ innehatte,[62] und seine Person war „heilig und unverletzlich“.[63] Er leitete die Exekutive.
Großherzog | von | bis | Das Residenzschloss der Großherzöge in Darmstadt |
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Ludwig I. (seit 1790 Landgraf Ludwig X.) |
14. August 1806 | 6. April 1830 | |
Ludwig II. | 6. April 1830 | 16. Juni 1848 | |
Ludwig III. | 16. Juni 1848 | 13. Juni 1877 | |
Ludwig IV. | 13. Juni 1877 | 13. März 1892 | |
Ernst Ludwig | 13. März 1892 | 9. November 1918 |
ExekutiveBearbeiten
VerwaltungBearbeiten
Dem Großherzogtum stellte sich von Beginn an das Problem, aus sehr unterschiedlichen Teilen zusammengesetzt zu sein. Selbst der Kernbestand, die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt, bestand schon aus zwei unterschiedlichen Teilen, den „alt-hessischen“ und der Obergrafschaft Katzenelnbogen. Hinzu kamen die Erwerbungen durch die Säkularisation und den Reichsdeputationshauptschluss 1803, durch den Beitritt zum Rheinbund 1806 und die ehemals französischen Gebiete Rheinhessens nach dem Wiener Kongress 1816. Über fast das gesamte 19. Jahrhundert erstreckte sich nun der Prozess, die divergierenden Strukturen zu vereinheitlichen und zu modernisieren. Einen gewissen Abschluss fand das, als das extrem zersplitterte Partikular-Zivilrecht[64] zum 1. Januar 1900 von dem einheitlich im ganzen Deutschen Reich geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch abgelöst wurde.
Bei den Gebietsübernahmen zwischen 1803 und 1816 setzte das Großherzogtum zunächst auf die überkommenen Strukturen und behielt sie bei. Das bedeutete in den beiden rechtsrheinischen Provinzen, dass dort die untere staatliche Ebene in Ämtern organisiert war, in Rheinhessen dagegen die französische Verwaltungsstruktur mit Kantonen beibehalten, zum Teil aber mit deutschsprachigen Bezeichnungen belegt wurde.
Unterste Verwaltungsebene waren die Gemeinden.
Oberste EbeneBearbeiten
Die oberste Ebene der Verwaltung war die Regierung in Darmstadt.
Obere EbeneBearbeiten
Das Großherzogtum besaß zunächst die drei Provinzen
- Starkenburg, Sitz der Verwaltung: Darmstadt (hauptsächlich rechtsrheinische Gebiete südlich des Mains),
- Oberhessen, Sitz der Verwaltung: Gießen (hauptsächlich Gebiete nördlich des Mains) und
- Herzogtum Westfalen (1803–1816), Sitz der Verwaltung: Arnsberg.
1816 fiel die Provinz Westfalen an Preußen. Das Großherzogtum erhielt im Tausch
- Rheinhessen, Sitz der Verwaltung: Mainz (hauptsächlich linksrheinische Gebiete).
Starkenburg und der überwiegende Teil Rheinhessens waren durch den Rhein getrennt, ohne dass es zunächst überhaupt eine feste Flussquerung gab. Die erste feste Rheinbrücke war die (heute so genannte) Mainzer Südbrücke, die im Zuge der Bahnstrecke Mainz–Darmstadt–Aschaffenburg 1862 in Betrieb ging.
Zwischen den Provinzen Oberhessen und Starkenburg lag ausländisches Territorium, zunächst das Kurfürstentum Hessen und die Freie Stadt Frankfurt, ab 1866 Preußen. Diese innerstaatliche Segmentierung beeinflusste auch die wirtschaftliche Entwicklung des Großherzogtums.
In der Folge der Revolution von 1848 wurden am 31. Juli 1848 die Provinzen und Kreise zugunsten der Errichtung von elf Regierungsbezirken aufgegeben und die mittlere Ebene ausschließlich durch Regierungspräsidien gebildet.[65] Diese Reform wurde in der Reaktionszeit nach der Revolution zum 1. August 1852 grundsätzlich rückgängig gemacht,[66] die frühere Gliederung in Provinzen wurde wiederhergestellt. Diese Struktur der staatlichen Verwaltungsgliederung hatte bis zum Ende des Großherzogtums und darüber hinaus Bestand.
Untere EbeneBearbeiten
1806 bis 1821Bearbeiten
Noch aus der Tradition der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt heraus wurden die Gemeinden zunehmend entmündigt. Schon in den Reformen des führenden Ministers Friedrich Karl von Moser von 1780 waren die ursprünglich der Gemeinde verantwortlichen Schultheißen zu Staatsbeamten umfunktioniert worden. Gleiches geschah nun mit den Bürgermeistern 1810. Die Aufsicht über die Gemeindefinanzen wurde ab 1812 so gestaltet, dass diese zunehmend die Kontrolle darüber verloren, ab 1817 standen sie diesbezüglich unter voller staatlicher Kontrolle. Dieser Verlust der Verfügungsgewalt über das Gemeindevermögen, zu dem noch der Verlust des Rechts zur Prozessführung hinzu trat, waren wichtige Faktoren der Unruhen im Vorfeld der Verfassungsgebung von 1820.[67]
In den Provinzen Oberhessen und Starkenburg bestanden weiter die historisch überkommenen Ämter. Sie waren eine Ebene zwischen den Gemeinden und der Landesherrschaft. Die Funktionen von Verwaltung und Rechtsprechung waren hier nicht getrennt. Dem Amt stand ein Amtmann vor, der von der Landesherrschaft eingesetzt wurde.
Die Ämter hatten völlig unterschiedliche Größen und Zuschnitte. Zudem waren einige von Ihnen noch mit standesherrlichen Rechten durchsetzt, sogenannte „Souveränitätslande“. Dort hatte der Staat nicht einmal den vollen hoheitlichen Durchgriff und war deshalb bestrebt, diese Rechte abzulösen. Die Gebiete, die dem Staat direkt unterstanden, wurden im Gegensatz dazu als „Dominiallande“ bezeichnet.
Verwaltungsreform 1820 bis 1822Bearbeiten
In den Provinzen Starkenburg und Oberhessen wurde ab 1820 eine umfassende Verwaltungsreform durchgeführt, bei der die ehemaligen Ämter aufgelöst wurden. Überwiegend geschah das 1821,[68] in einigen standesherrlichen Gebieten mit Verzögerung bis 1823. Mit dieser Reform wurden zugleich auf unterer Ebene Rechtsprechung und Verwaltung getrennt. Für die bisher in den Ämtern wahrgenommenen Verwaltungsaufgaben wurden Landratsbezirke geschaffen, für die erstinstanzliche Rechtsprechung Landgerichte.
In der Provinz Rheinhessen wurden die aus der französischen Verwaltungsstruktur stammenden Kantone als Gerichtsbezirke der Friedensrichter zunächst beibehalten. Ansonsten gab es dort – anders als in den anderen beiden Provinzen – keine Ebene zwischen der Provinzialregierung und den Bürgermeistereien.[69]
Verwaltungsreform 1832 / 1835Bearbeiten
Die Verwaltungsgliederung war auch nach der Reform von 1821 noch recht kleinteilig und gleich zwei Zwischenebenen (Provinz und Landratsbezirke) zwischen Regierung und den Gemeinden waren für einen so relativ kleinen Staat wie das Großherzogtum übertrieben viel Bürokratie. So kam es 1832 in den beiden rechtsrheinischen Provinzen und 1835 in Rheinhessen zu einer weiteren Reform: Im Prinzip wurden die Provinzregierungen und die Landratsbezirke abgeschafft und durch Kreise ersetzt. Das System wies aber eine Reihe von Ausnahmen auf:
- In sachlicher Hinsicht verblieben eine Reihe von Aufgaben in einer die jeweilige Provinz übergreifenden Zuständigkeit (Polizei, Rekrutierung und die Aufsicht über das Stiftungswesen und die Kirchen). Da es eine Provinzialregierung nicht mehr gab, wurden diese Aufgaben von den Kreisräten der bisherigen Provinzialhauptstädte Darmstadt und Gießen (und ab 1835 auch Mainz) wahrgenommen, die dann unter dem Titel eines „Provinzialkommisärs“ agierten. 1860 erhielten sie die Bezeichnung „Provinzial-Direction“.[70]
- Die schon angeordnete Eingliederung der Exklaven Vöhl in den Kreis Biedenkopf und Wimpfen in den Kreis Lindenfels wurde faktisch nicht vollzogen. Sie erhielten jeweils einen Landrat, der den Rang eines Kreisrates hatte.
- Sechs vorwiegend standesherrliche Landratsbezirke blieben bestehen, auch wenn die Landratsbezirke Hungen und Schlitz einige Jahre später doch aufgelöst wurden.
In der Regel wurden bei der Reform 1832 mehrere Landratsbezirke zu einem Kreis zusammengefasst.[71]
Die anders strukturierte, noch von der französischen Tradition geprägte Verwaltung Rheinhessens blieb vorerst unangetastet, folgte dann aber drei Jahre später, 1835.[72] Damit hatte das ganze Großherzogtum erstmals eine einheitlich strukturierte Verwaltung auf unterer Ebene.[73]
Revolution 1848Bearbeiten
In der Folge der Revolution von 1848 wurden am 31. Juli 1848 die Provinzen und Kreise zugunsten der Errichtung von elf Regierungsbezirken aufgegeben und die mittlere Ebene ausschließlich durch diese Regierungspräsidien gebildet.[74] Die noch verbliebenen Hoheitsrechte der Standesherren wurden endgültig beseitigt.[75] Damit wurden die 1832/1835 begonnenen Ansätze konsequent zu Ende geführt und die umfassenden Ausnahmen zugunsten einer einheitlichen und klar strukturierten dreistufigen Verwaltung (Staatsregierung / Regierungspräsidien / Städte und Gemeinden) beseitigt.[76] In Rheinhessen bestand danach zunächst nur ein einziger Regierungsbezirk, der nachträglich zum 14. Mai 1850 noch einmal geteilt wurde, in einen Regierungsbezirk Mainz und einen Regierungsbezirk Worms. Die Grenzen dieser Bezirke entsprachen denen der 1836 geschaffenen Kreisgerichte Mainz und Alzey.
Diese zehn (später elf) Regierungsbezirke waren:[77]
Die Regierungsbezirke hatten Kollegien an der Spitze[78] und es gab einen gewählten Bezirksrat, ein wichtiges Element der Selbstverwaltung und Ausfluss revolutionärer Forderungen.[79]
Ab 1852Bearbeiten
Diese Reform wurde in der Reaktionszeit nach der Revolution zum 1. August 1852 grundsätzlich rückgängig gemacht,[80] die frühere Gliederung in Provinzen wurde wiederhergestellt und landesweit 26 Kreise geschaffen. Dabei wurden die Grenzen der Kreise aber neu gezogen und richteten sich nur teilweise nach den Abgrenzungen vor 1848.[81] Das Selbstverwaltungselement wurde mit Kreisräten beibehalten, wenn diese auch hinsichtlich ihrer Mitwirkungsmöglichkeiten eingeschränkt wurden.[82]
Die dem Staat im Zuge der Revolution anheimgefallenen Rechte der Gerichts- und Standesherren[83] behielt er aber ein, konstituierte deren Landratsbezirke nicht neu, sondern bezog sie in die staatlichen Kreise ein.
Diese 1852 geschaffene Struktur der staatlichen Verwaltungsgliederung hatte im Prinzip bis zum Ende des Großherzogtums Bestand. Durch die Gebietsverluste und -gewinne in der Folge des Krieges 1866 und die Kreisreform 1874[84] änderte sich die Zahl der Kreise nochmals. Bei der Reform 1874 wurden die inneren Strukturen der Kreise an die der Preußischen Kreisordnung von 1872 angeglichen, ein Kreisausschuss trat an die Spitze und Kreistage ersetzten die bisherige Funktion der Bezirksräte.[85] Die Neufassung der Kreisordnung 1911 brachte keine wesentliche Änderung.[86]
MilitärBearbeiten
Schon zu noch landgräflichen Zeiten besaß Hessen-Darmstadt eine stehende Armee. Diese wurde im Großherzogtum beibehalten und ausgebaut. 1866 / 1871 wurden deren Verbände in die preußische Armee eingegliedert.
Die LandständeBearbeiten
Erste KammerBearbeiten
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen von 1820 sah ein Zweikammersystem vor: Die Erste Kammer bestand aus den Prinzen des regierenden Hauses, den Häuptern standesherrlicher Familien, dem Erbmarschall – in Hessen war das seit 1432 der jeweilige Senior der Familie Riedesel Freiherren zu Eisenbach –, dem örtlich zuständigen römisch-katholischen Bischof, also in der Regel dem Bischof von Mainz, einem vom Großherzog auf Lebenszeit in das Amt eines Prälaten erhobenen Geistlichen der Evangelischen Landeskirche in Hessen, dem Kanzler der Landes-Universität oder dessen Stellvertreter sowie bis zu zehn Staatsbürgern, denen der Großherzog aufgrund besonderer Verdienste einen Sitz in der Kammer verlieh.[87] Voraussetzung, um den Sitz in der ersten Kammer einnehmen zu können, war die Vollendung des 25. Lebensjahres.[88]
Zweite KammerBearbeiten
Die Zweite Kammer bestand aus gewählten Abgeordneten. Das Wahlgesetz wurde im Laufe der Zeit mehrfach geändert. Ein wichtiger Schritt war dabei im Zuge der Märzrevolution, dass im Oktober 1850 ein Dreiklassenwahlrecht nach preußischem Vorbild eingeführt wurde, was das Wahlsystem zugunsten des Großbürgertums änderte.[89] Im Laufe des knappen Jahrhunderts, in dem das Großherzogtum als konstitutioneller Staat bestand, zeichnete sich im Wahlrecht eine Tendenz zur Verbürgerlichung und – in den letzten Jahrzehnten seines Bestehens – ein Abrücken vom Zensuswahlrecht ab.
Judikative und RechtBearbeiten
RechtsprechungBearbeiten
GewaltenteilungBearbeiten
Die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung zog sich in der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt und dann im Großherzogtum über einen Zeitraum von fast 100 Jahren hin. Es begann damit, dass 1747 ein von der Verwaltung unabhängiges Oberappellationsgericht Darmstadt eingerichtet wurde.[90][Anm. 12]
Im nächsten Schritt wurden mit dem Organisations-Edikt vom 12. Oktober 1803[Anm. 13] Hofgerichte als unabhängige Gerichte auf der Ebene der mittleren Instanz in Darmstadt und Gießen geschaffen.[91]
Ein weiterer – und der in seiner Breitenwirkung entscheidende – Schritt geschah 1821, als die Ämter aufgelöst wurden. Die von ihnen zuvor wahrgenommenen Aufgaben der Verwaltung wurden neu eingerichteten Landratsbezirken und für die von ihnen bis dahin wahrgenommenen Aufgaben erstinstanzlicher Rechtsprechung den ebenfalls neu eingerichteten Landgerichten übertragen.[92]
In der Provinz Rheinhessen war die Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung von Anfang an gegeben, da die Provinz als ehemals französisches Territorium weit fortschrittlichere Einrichtungen der Rechtspflege mitbrachte und auch behielt. Hier oblag die Rechtsprechung der ersten Instanz den Friedensrichtern und dem Kreisgericht Mainz, das auch als zweite Instanz für die Friedensgerichte arbeitete.
Als letzter Schritt dieser Entwicklung kann die Spaltung des Großherzoglich Hessischen Ministeriums des Innern und der Justiz in ein Innen- und ein Justizministerium 1848 betrachtet werden. Der Revolution geschuldet war dann auch, dass in diesem Jahr die Ausübung der Rechtsprechung durch die Standesherren beseitigt wurde.[93]
GerichtsbezirkeBearbeiten
Bei der Reform von 1821 wurden im rechtsrheinischen Großherzogtum je Landratsbezirk ein oder zwei Landgerichte eingerichtet. Deren Gerichtsbezirke änderten sich in der Folgezeit hauptsächlich dadurch, dass Patrimonialgerichtsherren ihre Rechte an den Staat abtraten. Die nachfolgenden Änderungen der Grenzen der Zuständigkeitsbereiche der Verwaltungsbezirke (Landratsbezirke, Kreise, Regierungspräsidien) dagegen hatten kaum Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Gerichtsbezirke. Nach der prinzipiellen Wiedereinführung der vorrevolutionären Verwaltungsorganisation 1852, die aber im Detail nochmals Veränderungen der Zuständigkeitsgrenzen der Verwaltung brachte, war die Differenz zu den Gerichtsbezirken so groß geworden, dass sich der Staat veranlasst sah, das 1853 umfassend zu bereinigen: Die Gerichtsbezirke wurden in großem Umfang revidiert.[94]
In Rheinhessen dagegen waren die aus französischer Zeit überkommenen Friedensgerichte, deren Bezirk jeweils ein Kanton war, beibehalten. Außerdem gab es zunächst ein Kreisgericht in Mainz, dass die gesamte Provinz umfasste. 1836 wurde davon ein zweiter Gerichtsbezirke abgespalten und ein zweites Kreisgericht in Alzey eröffnet.[95] Die Kreisgerichte wurden 1852 in „Bezirksgerichte“ umbenannt.[96]
Reform 1879Bearbeiten
1877 trat das Gerichtsverfassungsgesetz reichsweit in Kraft. Im Großherzogtum Hessen wurde es 1879 umgesetzt.[97] Die Gerichtsverfassung wurde nun auch hier weitgehend durch Reichsrecht gestaltet.
Als heute deutschlandweit einzigartig blieben die Ortsgerichte bestehen.[98] Die Einrichtung wurde sogar nach 1945 auf das ganze Bundesland Hessen ausgedehnt.
Materielles RechtBearbeiten
ZivilrechtBearbeiten
Das Großherzogtum war durch eine kleinteilige Rechtszersplitterung geprägt. Hier galt das Gemeine Recht, in den meisten Gebietsteilen aber von Partikularrecht überlagert. Die Einführung des Code Napoléon am 8. August 1808 war eine politische Geste gegenüber Napoleon Bonaparte, letztendlich aber ohne praktische Bedeutung.[99] Seine Anwendung setzte bürgerliche und rechtliche Gleichheit voraus, von der die verschachtelten Feudalstrukturen in der Landgrafschaft sehr weit entfernt waren. Deshalb wurde die faktische Umsetzung des französischen Rechts auf das Ende einer Übergangszeit festgesetzt, die genutzt werden sollte, die entsprechenden Reformen durchzuführen – was aber letztendlich bis zum Untergang des französischen Kaisers nie geschah, ja wohl aktiv vom Großherzog und der Regierung verhindert wurde.[100] Einzig in Rheinhessen galt – auch nach dem Übergang von Frankreich an das Großherzogtum – französisches Recht weiter.
- Übersicht
- Französisches Recht:
- Provinz Rheinhessen, einschließlich des rechtsrheinischen Mainz-Kastel und des durch die Rheinbegradigung 1829 rechtsrheinisch gewordenen Kühkopfes.[101] Der Code civil wurde in dem später zu Rheinhessen gehörenden Gebiet 1804 eingeführt und galt im französischsprachigen Originaltext, jedoch gab es „offizielle“ Übersetzungen.[102]
- Gemeines Recht ohne Überlagerung durch ein Partikularrecht:
- Die Teile der Provinz Oberhessen, die aus der Marburger Erbschaft an Hessen-Darmstadt fielen.[103]
- Die Ämter Gießen, Busecker Tal, Allendorf, Homberg an der Ohm, Burg-Gemünden, Alsfeld, Grebenau, Ulrichstein, Butzbach und Rosbach.[104]
- Der hessische Teil des Amtes Hüttenberg und Philippseck.[105]
- Friedberg.[106]
- Ockstadt und Oberstrassheimer Hof.[107]
- Fränkisch-Crumbach, Georgenhausen, Bobstadt, Finkenhof und den überwiegenden Teil des Amtes Umstadt,[108] alle in der Provinz Starkenburg gelegen. In den übrigen Teilen des Amtes Umstadt galt Kurpfälzisches Landrecht.[109]
- Stadt- und Amtsbrauch von Grünberg
- Riedesel’sche Verordnungen
- Fuldisches Recht
- Schlitzer Verordnungen
- Kurhessisches Recht in nachfolgend 1866 erworbenen Gebieten:[110]
- Distrikt Katzenberg mit den Ortschaften
- Ehemals kurhessische Exklave Treis an der Lumda
- Solmser Landrecht galt in großen Teilen des südlichen Teils der Provinz Oberhessen und den ehemals hanauischen und isenburgischen Gebieten der Provinz Starkenburg. Darüber hinaus galt das Solmser Landrecht in unterschiedlichem Umfang und in Kombination mit anderem Partikularrecht:
- Solmser Landrecht, überlagert von kurhessischem Recht bis 1866 in:[111]
- Friedberger Polizeiordnung und subsidiär Solmser Landrecht[112]
- Einzelmaterien des Solmser Landrechts galten in den ehemals stolbergischen Gebieten[113]
- Nassauisches Recht und Titel 28 des Solmser Landrechts[Anm. 14] (eheliches Güterrecht) in dem 1866 erworbenen, vormals nassauischen Amt Reichelsheim[114]
- Nassauisches Recht, Mainzer Landrecht und Titel 28 des Solmser Landrechts[Anm. 14] (eheliches Güterrecht) in dem 1866 erworbenen, vormals nassauischen Ortsbezirk Haarheim (heute: Frankfurt-Harheim)[115]
- Landrecht der Obergrafschaft Katzenelnbogen
- Erbacher Recht
- Mainzer Landrecht[120]
- Pfälzisches Landrecht,[122] in einigen Gebieten – vor allem dem ehemaligen Amt Lampertheim – auch nur einzelne Teile des Kurpfälzischen Landrechts.[123][Anm. 15]
- Frankfurter Recht in den durch den Friedensvertrag vom 3. September 1866 erworbenen Gebieten der ehemals Freien Stadt Frankfurt, nämlich den Dörfern
- Dortelweil und
- Nieder-Erlenbach
Hier galt die Frankfurter Reformation und mehrstufig subsidiär das Solmser Landrecht[124] und das Gemeine Recht.[125]
- Stadtrecht von Wimpfen in der Fassung von 1775[126]
- Stadtrecht von Butzbach von 1578 in der Stadt Butzbach und ihrer Gemarkung.[127]
- Württembergisches Landrecht von 1555 in der Fassung von 1610 für die hessischen Untertanen und deren Liegenschaften in Kürnbach[128]
Diese Rechtszersplitterung war dafür prädestiniert, vereinfacht und angeglichen zu werden. So kam es von 1836 bis 1853 zu intensiven Erörterungen über die Reform und Vereinheitlichung des Zivilrechts, eine Diskussion, die sogar bis zu einer Erörterung in den Landständen führte. Vorgabe war Art. 103 der Verfassung[129] von 1820. Die Überlegungen geschahen in vier aufeinander folgenden Schritten:
- Personenrecht: 1842 veröffentlicht, 1844 revidiert (Beurkundung des Personenstandes, Eherecht, Eltern- / Kindverhältnis, Vormundschaft und Kuratel),
- Sachenrecht: 1845 veröffentlicht, revidiert 1851,
- Erbrecht: 1845 veröffentlicht und
- Schuldrecht: 1853 veröffentlicht in zwei Teilen.
Die Veröffentlichungen geschahen durch Ministerialerlass. Aber nur das Personenrecht schaffte es bis zur Beratung in die Landstände. Bedenken gegen das Vorhaben kamen einerseits aus Rheinhessen, wo die Rechtsanwender auf jeden Fall am modernen Code Civil festhalten wollten. Widerstand kam aber auch von denen, die befürchteten, dass ein großherzoglich-hessisches Zivilrecht dem viel größeren Wurf einer ganz Deutschland umfassenden Kodifikation hinderlich sein könnte. So verlief die Angelegenheit nach 1853 im Sand und das kleinteilige überkommene Recht galt im Großherzogtum bis zur Einführung der reichsweit geltenden Kodifikationen, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches zum 1. Januar 1900.[130]
StrafrechtBearbeiten
Im Großherzogtum Hessen wendeten bei seiner Entstehung die Gerichte im Strafrecht nach wie vor die Constitutio Criminalis Carolina („Peinliche Halsgerichtsordnung“) aus der Regierungszeit Kaiser Karls V. von 1532 an. In grassem Gegensatz dazu galt in der französisch geprägten Rheinprovinz, als diese 1816 dem Großherzogtum einverleibt wurde, der moderne Code pénal von 1810. Diese Unterschiede innerhalb des gleichen Staates waren kaum zu vermitteln.[131] Erste Konsequenz war das Gebot aus Art. 103 der Verfassung von 1820: „Für das ganze Großherzogthum soll ein […] Strafgesetzbuch […] eingeführt werden“[132] Schon eine noch zu Zeiten der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt 1803 gebildete Gesetzgebungskommission befasste sich mit der Reform des im Kern immer noch frühneuzeitlichen Strafrechts.[133] Die Widerstände müssen aber erheblich gewesen sein: Es dauerte. Erst 1839 konnte das Ministerium den Landständen einen Entwurf vorlegen. Maßgeblich daran beteiligt waren Justin von Linde und Moritz Breidenbach.[134] Aus diesem Entwurf resultierte schließlich das Strafgesetzbuch von 1841,[135] das am 1. April 1842 in Kraft trat. Die Todesstrafe war – auch gegenüber dem Code pénal – weiter zurückgenommen, auf Körperstrafen und Ehrlos-Erklärung als Strafe wurde komplett verzichtet. Der Schwerpunkt lag nun auf den Freiheitsstrafen.[136] Das Gesetz war so modern und zeitgemäß, dass es von benachbarten Staaten übernommen wurde: 1849 vom Herzogtum Nassau (bei gänzlichem Wegfall der Todesstrafe), ab 1857 in der Freien Stadt Frankfurt und 1859 in der Landgrafschaft Hessen-Homburg (einschließlich des Oberamts Meisenheim).[137] Abgelöst wurde dieses Strafrecht dann durch das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, erlassen am 15. Mai 1871 und am 1. Januar 1872 in Kraft getreten.[138]
ProzessrechtBearbeiten
ZivilprozessBearbeiten
Ein einheitliches Zivilprozessrecht erhielt das Großherzogtum erst mit dem entsprechenden Reichsgesetz 1877. Bis dahin wurde der Zivilprozess linksrheinisch, in Starkenburg, vom französischen Recht, rechtsrheinisch, in Oberhessen und Starkenburg, von der hessischen Prozessordnung vom 2. Mai 1724[139] bestimmt. Obwohl Art. 103 der Verfassung von 1820 den Auftrag enthielt, eine einheitliche Prozessordnung für den gesamten Staat zu schaffen, kam das nie zustande: Die linksrheinischen Rechtsanwender wollten ihr fortschrittliches, französisches Zivilprozessrecht[Anm. 16] nicht aufgeben, den rechtsrheinischen Hessen ging so viel Fortschritt zu weit. Ein Kompromiss kam so – trotz mehrerer Entwürfe – nie zustande.[140]
Rechtsrheinisch kam hinzu, dass in der Ausgangssituation von 1806 nicht einmal ein staatliches Rechtsprechungsmonopol bestand. Dort war das Land durchsetzt mit adeligen Gerichten von Standesherren und ritterschaftlichen Patrimonialgerichten. Ein erster Schritt, diese in die staatliche Rechtsprechung einzuordnen, fand mit einem Edikt vom 1. Dezember 1807 statt, mit dem diese Gerichte der Aufsicht der Justizkollegien der Provinzen (später den Hofgerichten in Gießen und Darmstadt) unterstellt wurden, die somit deren nächsthöhere Instanz bildeten.[141]
StrafprozessBearbeiten
- Rechtsrheinisch
Das Strafprozessrecht beruhte rechtsrheinisch auf der Peinlichen Gerichtsordnung von 1726. Danach lief der Prozess überwiegend schriftlich ab. Das Urteil fällte die Provinzialregierung, die bei schweren Körper- oder der Todesstrafe die Genehmigung des Landesherren einzuholen hatte. Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts hatte sich das zum reinen, geheimen Inquisitionsprozess entwickelt, was dem Beschuldigten eine Verteidigung sehr erschwerte.[142]
1822 wurden rechtsrheinisch die bis dahin zuständigen „Peinlichen Gerichte“ aufgehoben und die Kriminalsenate der Hofgerichte wurden zuständig.[143]
1865 erhielten die beiden rechtsrheinischen Provinzen ein neues Strafprozessrecht,[144] dass aber bei weitem nicht die Standards erreichte, die seit 1808 in Rheinhessen galten. So war das Verfahren bei den Landgerichten nach wie vor schriftlich.[145]
- Linksrheinisch
Linksrheinisch dagegen wurde wieder nach modernem, französischem Recht verfahren. Es galt das französische Strafverfahrensrecht, der Code d’instruction criminelle von 1808.[146] Hier galten Mündlichkeit, Öffentlichkeit und Unmittelbarkeit des Hauptverfahrens, die freie Beweiswürdigung und es gab Schwurgerichte.[147] Je nach schwere der Straftat, die der Code pénal in verschiedene Klassen einteilte, war für Übertretungen das Polizeigericht unter Leitung des örtlichen Friedensrichters, bei Vergehen das Zuchtpolizeigericht – das war für ganz Rheinhessen das Kreisgericht Mainz – und bei Verbrechen die Assise (Schwurgericht) zuständig. Die Assise setzte sich aus dem Präsidenten des Kreisgerichts Mainz, vier weiteren Richtern dieses Gerichts und zwölf Geschworenen zusammen.[148] Die Laienrichter entschieden in einem ersten Teil der Urteilsfindung über Tatsachenfragen, das Urteil selbst fällten dann nur die fünf beteiligten Juristen.[149]
StaatssymboleBearbeiten
WappenBearbeiten
Durch Großherzogliche Verordnung vom 9. Dezember 1902 wurde das 1808 eingeführte Wappen ersetzt. Der Schild ist zweimal gespalten und zweimal geteilt. Der Herzschild zeigt den mit einem Schwert bewaffneten hessischen Löwen. Von (heraldisch) rechts oben nach links unten werden im Schild neun Felder für folgende ehemaligen, nun eingegliederten Herrschaften gezeigt:
- Landgrafschaft Hessen
- Reichsfürstentum Mainz
- Reichsfürstentum Worms
- Grafschaft Ziegenhain
- Kleines Staatswappen des Großherzogtums Hessen
- Grafschaft Katzenelnbogen
- Fürstentum Isenburg
- Grafschaft Hanau
- Grafschaft Nidda
Die fünf Spangenhelme tragen (ebenfalls heraldisch von rechts) die Helmzierden zum 4., 2., 1., 6. und 8. Feld. Zwei gekrönte Löwen dienen als Schildhalter.
Das Großherzogliche kleine Staatswappen besteht aus dem als Feld 5 bezeichneten Schild, der ebenfalls von zwei Löwen gehalten wird. Von den goldenen Ornamenten hängen folgende Orden herab: Der Großherzoglich Hessische Ludwigsorden mit einem achtspitzigen, schwarzen, rotbordierten und goldgesäumten Kreuz. Dieser wurde am 25. August 1807 von Großherzog Ludwig von Hessen-Darmstadt gestiftet. Die Verleihung des Großkreuzes war auf fürstliche Personen sowie auf das Prädikat „Exzellenz“ führende höchste Würdenträger beschränkt. Daneben ist der Großherzoglich Hessische goldene Löwenorden zu sehen. Schließlich noch der Großherzoglich Hessische Philippsorden, der am 1. Mai 1840 von Großherzog Ludwig II. von Hessen-Darmstadt als „Verdienstorden Philipp des Großmütigen“ zum Andenken an den von 1509 bis 1567 regierenden Ahnherrn gestiftet wurde. Der Orden konnte zur Belohnung besonderer Verdienste an Zivil- und Militärpersonen verliehen werden. Der alles überschirmende Purpurbaldachin ist mit einem edelsteinbesetzten Reif geschmückt und trägt eine königliche Krone.
FürstenhymneBearbeiten
Die Fürstenhymne, deren Melodie derjenigen von God Save the Queen beziehungsweise Heil dir im Siegerkranz entsprach, lautete unter dem letzten Großherzog – der Text musste bei jedem Regierungs- und Namenswechsel des Regenten selbstverständlich angepasst werden:[150]
Heil unserm Fürsten, Heil, Heil Hessens Fürsten, Heil
Ernst Ludwig Heil!
Herr Gott, dich loben wir, Herr Gott, wir flehn zu Dir:
Segne ihn für und für
Ernst Ludwig Heil!
GesellschaftBearbeiten
StandesherrenBearbeiten
Die mediatisierten Standesherren genossen aufgrund der Rheinbundakte von 1806 und dem Abschlussprotokoll des Wiener Kongresses von 1815 erhebliche Sonderrechte und übten vielfach in den von ihnen zuvor regierten Gebieten weiterhin Hoheitsrechte aus. Dies kollidierte selbstverständlich mit dem staatlichen Anspruch auf das Gewaltmonopol. Das Verhältnis wurde deshalb in mehreren Rechtsakten geregelt, sowohl allgemein gültigen als auch bilateralen Abmachungen zwischen einzelnen Standesherren und dem Staat. Die letzten Hoheitsrechte der Standesherren wurden im Großherzogtum erst 1858 beseitigt. Ihre gesellschaftliche Sonderstellung aber behielten sie bis zum Ende der Monarchie 1918.
Rechtliche RegelungenBearbeiten
Die Verhältnisse der Standesherren wurden im Großherzogtum Hessen durch eine Reihe gesetzlicher Regelungen bestimmt. Neben der Rheinbundakte und dem Abschlussprotokoll Wiener Kongresses waren das:
- Deklaration über die staatsrechtlichen Verhältnisse der Standesherrn des Grossherzogtums vom 1. August 1807[151]
- Nachtrag [zu der vorgenannten Deklaration] durch Verordnung vom 20. Juni 1808 [152]
- Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Grossherzogtum Hessen betreffend vom 27. März 1820[153]
- Verfassung des Großherzogtums Hessen vom 17. Dezember[154]
- Gesetz vom 3. August 1848, die Verhältnisse der Standesherrn und adeligen Gerichtsherrn betreffend[155]
- Gesetz vom 18. Juli 1858, betreffend die staatsrechtlichen Verhältnisse des Standesherren des Großherzogthums[156]
Darüber hinaus gab es Abmachungen zwischen einzelnen Standesherren und dem Staat. Dazu zählen:
- Declaration, die staatsrechtlichen Verhältnisse der Freiherrn Riedesel zu Eisenbach betreffend vom 13. Juli 1827[157]
StandesherrenBearbeiten
Standesherren mit standesherrlichem Besitz im Großherzogtum Hessen waren[158]:
- Die Fürsten und Grafen von Isenburg mit den Linien Isenburg-Meerholz, Ysenburg-Büdingen und Ysenburg-Wächtersbach.
- Die Fürsten und Grafen von Solms mit den fürstlichen Linien Solms-Braunfels und Solms-Lich und den gräflichen Linien Solms-Laubach, Solms-Rödelheim und Solms-Wildenfels.[159] Dieses Gebiet umfasste 23.000 Einwohner.
- Die Fürsten von Löwenstein-Wertheim. Deren Gebiet umfasste 8231 Einwohner.
- Die Grafen von Erbach mit den Linien Erbach-Erbach, Erbach-Fürstenau und Erbach-Schönberg.
- Die Grafen von Stolberg-Wernigerode mit einem Gebiet, das 10.013 Einwohner umfasste.
- Der Graf von Leiningen-Westerburg mit einem Gebiet, das 74 Einwohner umfasste.
- Die Grafen von Görtz-Schlitz mit einem Gebiet, das 6898 Einwohner umfasste.
- Die Grafen Schönborn mit einem Gebiet, das 1519 Einwohner umfasste.
- Die Freiherren Riedesel zu Eisenbach mit einem Gebiet, das 19.505 Einwohner umfasste.
Dazu kam ritterschaftlicher Adel, der Gerichtshoheit (Patrimonialgerichtsbarkeit) ausübte:
- von Albini,
- von Gemmingen,
- von Harthausen,
- von Frankenstein,
- von Wambold,
- Löw von Steinfurth,
- von Rau zu Holzhausen,
- von Venningen,
- von Wetzel,
- von Lerchenfeld,
- von Lehrbach,
- von Eltz,
- von Ingelheim,
- von Breitenstein,
- von Günderrode,
- von Krug,
- Nordeck zur Rabenau und
- von Seebach.
Gemeinsame Einrichtungen der StandesherrenBearbeiten
Die Häuser Isenburg und Stolberg betrieben eine Gesamt-Justizkanzlei in Büdingen, die für ein Gebiet zuständig war, in dem 27.883 Einwohner lebten.
Die fürstlichen und gräflichen Linien Solms führten eine gemeinschaftliche Justizkanzlei in Hungen[160], die für ein Gebiet von 23.000 Einwohnern zuständig war.
Die Häuser Löwenstein-Wertheim und Erbach hatten eine Gesamt-Justizkanzlei in Michelstadt für ein Gebiet mit 30.954 Einwohnern.
Protokollarische BesonderheitenBearbeiten
Den Standesherren stand zu
- die Aufnahme für sich und ihre Familien in das Fürbittengebet. Dort waren sie nach dem Großherzog und seiner Familie zu nennen.
- das Prädikat Herr in allen Erlassen von Behörden an die Standesherren.
Rechtliche BesonderheitenBearbeiten
Den Standesherren standen zu
- ein besonderer Gerichtsstand: Persönliche Angelegenheiten, insbesondere Familienangelegenheiten der Standesherren, wurden in erster Instanz vor den Hofgerichten in Darmstadt und Gießen verhandelt.
- die Rechtsprechung in ihren vormaligen Herrschaftsgebieten in Zivilsachen in erster und zweiter Instanz weiter auszuüben. Strafprozesse wurden hingegen vor Provinzial-Hofgerichten in Darmstadt und Gießen verhandelt.
- hoheitliche Rechte in der Forst-, Kirchen- und Schulverwaltung sowie im Bereich der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
- die Militärdienstbefreiung. Andererseits durften Standesherren, aber mit großherzoglicher Erlaubnis, in fremden Militärdienst treten.
EinkünfteBearbeiten
Die Einkünfte aus Steuern und Abgaben, wie sie bis 1806 bei den nunmehrigen Standesherren anfielen, wurden nun zwischen ihnen und dem Staat geteilt.[158] Dem Großherzogtum standen demnach zu:
- Gebühren für staatliche Genehmigungen,
- Sporteln, Taxen und Strafen, die von Obergerichten verfügt oder von staatlichen Behörden erhoben werden,
- die Abgaben für die Nutzung staatlicher Infrastruktur (etwa: Chausseegeld oder Brückengeld),
- Steuern,
- das Salpeterregal,
- das Judengeleit,
- den Neubruchzehnten aller künftigen Rodungen und
- die Landes- und Militärfrohnden
Den Standesherren verblieben:[158]
- Alle Besitzungen, auch diejenigen, die vor der Mediatisierung Reichslehen waren,
- alle bisher bezogenen Zehnten, Grundzinsen und Gülten,
- alle aus der Hörigkeit fließenden Einkünfte,
- alle bisherigen Gefälle aus Bergwerken, Forsten, Jagden und Fischerei,
- die Gebühren, die bisher standesherrliche Diener bezogen,
- die Weg- und Brückengelder öffentlicher Wege für deren Instandhaltung,
- die herrschaftlichen Frohnden und eventuell daraus fälligen Ablösezahlungen,
- die Zollbefreiung für den Verbrauch der standesherrlichen Haushaltung und
- die Befreiung von Weg- und Chausseegeldern in ihren Standesherrschaften.
Jüdische Gemeinden und JudenemanzipationBearbeiten
Trotz recht fortschrittlicher Ansätze schon in den letzten Jahren der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt, zog sich die Judenemanzipation über Jahrzehnte hin: Einerseits sehr fortschrittliche theoretische Ansätze – so ein Gutachten des jungen Regierungsrats Karl du Bos du Thil, der immerhin leitender Minister wurde, von 1809, das die rechtliche Gleichstellung der Juden forderte – standen nur kleine Schritte in der Praxis gegenüber.[161] Die Verfassung von 1820 stellte die Gleichstellung unter Gesetzesvorbehalt.[Anm. 17]
Die jüdischen Gemeinden des Großherzogtums waren in einem Verband mit der Bezeichnung „Israelitische Religionsgemeinschaft“[Anm. 18] zusammengefasst. Die Zusammensetzung der Vorstände der Einzelgemeinden und deren Vermögensverwaltung war durch staatliche Vorschriften und Aufsicht geregelt. Zuständig war das jeweilige Kreisamt.[162]
Ferdinand Eberstadt wurde 1848 als erster Jude Bürgermeister in einer Stadt in Deutschland, in Worms, und Samson Rothschild war der erste Lehrer jüdischen Glaubens, der im Großherzogtum 1874 an einer städtischen Volksschule, ebenfalls in Worms, als Lehrer angestellt wurde.
WirtschaftBearbeiten
Die Wirtschaftspolitik des Großherzogtums war von Anfang an bestrebt, die aus dem 18. Jahrhundert überkommenen Strukturen zu modernisieren. Die noch bestehenden Monopole wurden 1810 aufgehoben und im gleichen Jahr das Verfahren vereinheitlicht, nach dem Gewerbekonzessionen ausgegeben wurden.[163] Die Rechte der Zünfte wurden schrittweise abgebaut.[164]
ZollBearbeiten
Das Großherzogtum Hessen ging 1828 mit dem Preußisch-Hessischen Zollverein eine Zollunion mit Preußen ein, die 1834 im Deutschen Zollverein aufging.
WährungBearbeiten
Mit der Säkularisierung und Mediatisierung nach dem Reichsdeputationshauptschluss und dem Rheinbund gingen auch die Münzrechte der aufgehobenen Territorien unter. Dies betraf im hessischen Raum das Bistum Fulda, die fürstlichen und gräflichen Häuser Isenburg, Solms und Erbach und die Burg Friedberg. Im Spätsommer 1806 wurden die letzten Münzen der Burg Friedberg geprägt (auch wenn das Großherzogtum Hessen bereits 1804 Friedberg besetzte). Nun besaß nur noch das Großherzogtum selbst das Münzregal für sein Gebiet, einzige Münzstätte war Darmstadt. In Darmstadt wurden anfangs auch die Münzen für das Herzogtum Nassau und für Hessen-Homburg geprägt.
Das Großherzogtum war Mitglied im Süddeutschen Münzverein und prägte Gulden- und Kreuzer-Münzen. Diese waren aufgrund des Dresdner Münzvertrages an die norddeutsche Talerwährung gebunden. Das Großherzogtum Hessen prägte daher seit 1839 Doppeltaler und seit 1857 Vereinstaler-Münzen.
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1848 gab die Schuldentilgungskasse des Großherzogtums Hessen 1848 Banknoten unter dem Namen „Grundrentenscheine“ heraus. Gemäß dem Gesetz über Grundrentenscheine aus dem Jahr 1848 wurden Scheine im Nennwert von 1, 5 und 10 Gulden und 1849 mit 35 und 70 Gulden herausgegeben. Nachdem in Philadelphia (USA) Fälschungen dieser Noten hergestellt und in Umlauf gebracht worden waren, wurde 1864 eine neue Emission von Papiergeld über 4,3 Millionen Gulden herausgebracht (Gesetz vom 26. April 1864). Daneben hatte die Bank für Süddeutschland 1855 eine großherzoglich Hessische Konzession als Privatnotenbank erhalten.[165][166]
1874/75 wurde die Währung reichseinheitlich auf die Mark umgestellt. Die Prägestätte Darmstadt prägte nun unter dem Münzzeichen „H“ noch bis 1882 die neuen Münzen, bevor ihr Betrieb eingestellt wurde.
Maße und GewichteBearbeiten
Bis 1818 galten in den einzelnen Landesteilen eine große Zahl unterschiedliche Maße und Gewichte. Es gab allein 40 unterschiedliche Ellen und mehrere hundert unterschiedliche Ruten. Daraus resultierten ebenso viele unterschiedliche Flächenmaße. Teilweise galten für unterschiedliche Waren oder Geschäfte unterschiedliche Gewichts- und Maßsysteme, etwa für Bäcker und Metzger.[167]
Christian Eckhardt wurde damit beauftragt die landesweite Vereinheitlichung der Systeme zu konzipieren.[168] Das neue System erlangte mit dem 1. Juli 1818 Gültigkeit. Statt allerdings das moderne, französische, metrische System einzuführen, das in der Provinz Rheinhessen in der Zeit ihrer Zugehörigkeit zu Frankreich dort bereits gegolten hatte, entschlossen sich die Beteiligten zu einem Kompromiss. Der war vor allem dem Bedenken geschuldet, dass die Bevölkerung der Reform im Alltag nicht folgen werde. Bedenken gab es auch, ob in der täglichen Praxis die 10er-Sprünge des Dezimalsystems nicht zu weit auseinander lägen.[169] Der Kompromiss sah folgendermaßen aus: Fuß und Zoll wurden beibehalten, der Fuß aber so definiert, dass er exakt ¼ Meter, also 25 cm, entsprach. Dieser Fuß war in 12 Zoll eingeteilt, ½ Zoll entsprach so ungefähr einem Zentimeter. Alle anderen Hohlmaße und Gewichte wurden – wie im Metrischen System auch – daran angehängt:
- 2,5 Zoll³ = 15,625 Kubikzoll war die Grundeinheit für die Hohlmaße
- 1 Kubikzoll Wasser wog damit 15,625 g = 1 Loth
Ausnahmen von diesem allgemeinen System bestanden weiter für Apotheken, Edelmetalle und Juwelen.[170]
Umgesetzt wurde das System durch eine Reihe von Rechtsvorschriften:
- Die Verordnung über die neuen Maße und Gewichte im Großherzogtum Hessen vom 10. Dezember 1819[171] legte die Längen-, Flächen- und Hohlmaße sowie die Gewichte fest und konstituierte die Eichverwaltung im Großherzogtum.
- Es folgten eine Reihe technischer Verordnungen.[172]
- Weitere Verordnungen traten im Laufe der Zeit hinzu. Sie regelten Details oder Fragen, die sich in der praktischen Anwendung ergeben hatten.[173]
In der Praxis setzte sich das neue System – trotz seines Kompromisscharakters – nur langsam durch und die Obrigkeit musste weitere Zugeständnisse machen. Mit dem Gesetz, die Anwendung des neuen Maß- und Gewichtssystems betreffend vom 3. Juni 1821[174] wurde es Privatleuten, die kein Gewerbe oder keinen Handel betrieben, freigestellt, jedes beliebige Maßsystem zu verwenden (also auch die althergebrachten Einheiten).[175]
Am 17. August 1868 veröffentlichte der Norddeutsche Bund eine neue Maß- und Gewichtsordnung, die zum 1. Januar 1872 in Kraft trat und das metrische System eingeführte. Das Großherzogtum gehörte allerdings nur mit seiner Provinz Oberhessen zum Norddeutschen Bund. Um zu verhindern, dass nach dem 1. Januar 1872 im Land zwei unterschiedliche Maßsysteme galten, wurde dieses neue System mit dem Gesetz, die Einführung der für den Norddeutschen Bund erlassenen Maß- und Gewichtsordnung in den nicht zum Norddeutschen Bund gehörigen Teilen des Großherzogtums betreffend[176] auf das ganze Land ausgedehnt.
PostBearbeiten
Das Postregal wurde 1807 dem Fürsten Karl Alexander von Thurn und Taxis als Lehen verliehen. Damit war bis 1867 die Thurn-und-Taxis-Post die im Großherzogtum mit Monopol ausgestattete Post. Seitens des Staates gab es als Gegengewicht eine Oberpostdirektion, die Tarife und Postkurse genehmigen musste. Die Postämter führten die Bezeichnung Großherzoglich Hessisches Postamt zu ....[177]
EisenbahnBearbeiten
Erste private Initiativen zum Bau eines Eisenbahnnetzes, das die Strecken Frankfurt–Darmstadt–Heidelberg und eine Zweigstrecke nach Mainz vorsah, scheiterten 1838, weil die Gesellschaft, die sich dafür gründete, das Kapital nicht aufbringen konnte. Der Staat weigerte sich, in das Projekt einzusteigen.[178] Schon hier zeigt sich, wie in der Folge weiter, dass das Großherzogtum eigentlich keine stringente Eisenbahnpolitik betrieb, sondern später lediglich bei einzelnen Projekten half oder auch selbst als Eisenbahnunternehmer auftrat, ohne ein umfassendes Konzept zu verfolgen.
Während die Provinz Starkenburg mit der Main-Neckar-Bahn recht früh eine zentrale Eisenbahnanbindung erhielt und die Provinz Oberhessen durch die Main-Weser-Bahn wenigstens randlich erschlossen wurde – an beiden Bahnen hielt das Großherzogtum Anteile und sie wurden als Kondominalbahnen betrieben – wurde der Eisenbahnbau für die dritte Provinz, Rheinhessen, durch die private Hessische Ludwigsbahn vorgenommen, die sich zu einer der größten deutschen Privatbahnen entwickelte. Sie unterhielt ein dichtes Netz von Strecken in den Provinzen Rheinhessen, Starkenburg und darüber hinaus. Über die Stammstrecke Mainz–Worms(–Ludwigshafen) wurde ab 1853 Frankreich an das Schienennetz des Großherzogtums angebunden, was die Exportwirtschaft des Großherzogtums förderte (→Jambon de Mayence). Die weitere Erschließung der Provinz Oberhessen durch die Eisenbahnen erfolgte durch die Großherzoglich Hessischen Staatseisenbahnen. All diese Bahnen – die Ludwigsbahn war verstaatlicht worden – wurden 1897 in die Preußisch-Hessische Eisenbahngemeinschaft eingebracht, deren Direktion ihren Sitz in Mainz nahm.
UnternehmenBearbeiten
Eine Reihe von weltweit bekannten Unternehmen bildeten sich im Großherzogtum Hessen gefördert unter anderem von der Großherzoglichen Handelskammer. Schwerpunkte der wirtschaftlichen Tätigkeit waren Darmstadt (z. B. E. Merck) und Mainz (z. B. Werner & Mertz (Erdal), die Sektkellerei Kupferberg, diverse Verlage, darunter Verlag Philipp von Zabern). Durch seine Wurzeln in der kurfürstlichen Luxusgüterherstellung war Mainz führend in der Fabrikation von Firnissen und Lacken (Lackfabrik Ludwig Marx) sowie feinem Leder (Mayer-Michel-Deninger) und der Fabrikation von Luxusmöbeln wie auch Parkett (Bembé). Auch Worms war für seine Lederfabrikation bekannt, „Offenbacher Lederwaren“ sind heute noch ein Begriff. Einen der wichtigsten Industriezweige des Landes bildete die Tabak- und Zigarrenherstellung, die etwa 200 Fabriken betrieb. Friedrich Koch hatte intensive Geschäftsbeziehung in alle Welt und belieferte von Oppenheim aus namhafte pharmazeutische Unternehmen mit Chinin. Aus Mombach wurden durch den Verein für Chemische Industrie, heute Prefere Paraform, Essigsäure, essigsaure Salze und Methylpräparate sowie Eisenbahn- und Straßenbahnwagen durch die Waggonfabrik Gebrüder Gastell geliefert. In Offenbach wurden Anilin- und Alizarinfarben hergestellt und Worms produzierte Wasserglaschemie.[179] Daneben betrieb auch der Staat Unternehmen wie die Großherzoglich hessische Landeslotterie.
ApothekenwesenBearbeiten
KulturBearbeiten
ArchitekturBearbeiten
Georg Moller (1784–1852), führender Architekt und Stadtplaner wurde 1810 Oberbaurat und Hofbaudirektor des Großherzogtums und errichtete eine Reihe öffentlicher Gebäude: Die St.-Ludwigs-Kirche (erster nach-reformatorischer römisch-katholischer Sakralbau Darmstadts), das Landestheater, Luisenplatz mit Ludwigssäule, das Mausoleum auf der Rosenhöhe und die Freimaurerloge – das heutige „Moller-Haus“. Außerhalb der Landeshauptstadt errichtete er im Großherzogtum das Stadttheater der Provinzhauptstadt Mainz und er setzte das Schloss Biedenkopf wieder in Stand.
DenkmalschutzBearbeiten
Georg Moller ist unter anderen die Rettung der karolingischen Torhalle in Lorsch zu verdanken, heute ein von der UNESCO anerkanntes Weltkulturerbe. 1818 bewog er Großherzog Ludewig dazu, die erste Denkmalschutzverordnung zu erlassen.
Mit dem Gesetz, den Denkmalschutz betreffend, vom 16. Juli 1902 schuf das Großherzogtum dann auch das erste moderne, kodifizierte Denkmalschutzgesetz Deutschlands.[180]
JugendstilBearbeiten
Großherzog Ernst Ludwig war ein großer Förderer der bildenden Kunst und – im Gegensatz zu den meisten seiner Standesgenossen, etwa Kaiser Wilhelm II., auch moderner Kunst, insbesondere des Jugendstils. Als Enkel der Königin Viktoria hatte er sich bei Besuchen in England mit dem Arts and Crafts Movement vertraut gemacht. 1899 berief er sieben junge Künstler, die in Darmstadt eine Künstlerkolonie bildeten. Er ließ auf der Mathildenhöhe durch den Architekten Joseph Maria Olbrich ein Ateliergebäude errichten, außerdem hatten die Künstler die Möglichkeit, sich eigene Wohnhäuser zu bauen. Neben Olbrich waren das u. a. Peter Behrens, Hans Christiansen und Ludwig Habich. Zwischen 1901 und 1914 fanden vier Ausstellungen zur Kunst des Jugendstils auf der Mathildenhöhe statt. In Bad Nauheim entstand – überwiegend durch diese Künstler – ein einzigartiges Ensemble von Kur-Anlagen: Sprudelhof, Trinkkuranlage, Badehäuser, Parks und die Maschinenzentrale nebst Wäscherei. Da dieses Ensemble heute auch in seinen Details noch weitgehend erhalten ist, prägt es das Stadtbild und macht es zu einem außerordentlichen Gesamtkunstwerk der Zeit um 1910.
Literatur und SpracheBearbeiten
Dem Widerstand gegen das reaktionäre „System du Thil“ entstammen die ersten Werke von Georg Büchner.
Eine bis heute nachwirkende Bedeutung hat der Umstand, dass Hessen-Darmstadt bis Anfang des 20. Jahrhunderts andere Rechtschreibregeln als die benachbarten Länder Preußen und Bayern anwendete. Aus dieser abweichenden Schreibung ergab sich auch für zusammengesetzte Ortsnamen im Großherzogtum eine abweichende Schreibung mit Bindestrich. Daran ist bis heute ihre frühere Zugehörigkeit zu Hessen-Darmstadt zu erkennen. In Preußen wurde zum 1. Januar 1903 die vom Preußischen Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten neu standardisierte Rechtschreibung für alle preußischen Behörden eingeführt.[181] Da in der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft die Regeln der Preußischen Staatseisenbahnen galten, wurden zusammengesetzte Bahnhofsbezeichnungen nun ohne Bindestrich geschrieben, abweichend von der Schreibung der Ortsnamen, z. B. „Bahnhof Groß Gerau“ und „Groß-Gerau“ oder „Bahnhof Hohensülzen“ und „Hohen-Sülzen“.[182]
Hessisches LandesmuseumBearbeiten
Das Hessische Landesmuseum geht auf eine Stiftung des Großherzogs Ludwig I. aus dem Jahr 1820 zurück, der seine Kunst- und Naturaliensammlung dem Staat schenkte. Die Sammlung war seit dem 17. Jahrhundert von den Landgrafen von Hessen-Darmstadt kontinuierlich aufgebaut worden und konnten in den Folgejahren durch Ankäufe und Schenkungen bedeutend erweitert werden. Zunächst im Schloss untergebracht, wurde deshalb ein eigenes Gebäude zunehmend erforderlich. 1897 wurde auf Veranlassung von Großherzog Ernst Ludwig dem Architekten Alfred Messel, der sich in Berlin mit Ideen zur Planung eines Idealmuseums profiliert hatte, der Auftrag erteilt. Das Museum konnte 1906 seiner Bestimmung übergeben werden.
HochschulenBearbeiten
Aus dem Bestand der ehemaligen Landgrafschaft Hessen-Darmstadt wurde die nach ihrem Gründer benannte Ludwigs-Universität (latinisiert „Ludoviciana“) übernommen, die nun Landesuniversität war.
1877 wurde der Polytechnischen Schule zu Darmstadt der Titel Technische Hochschule zu Darmstadt verliehen, die so zur zweiten Hochschule des Landes wurde (heute: Technische Universität Darmstadt). 1899 wurde ihr das Promotionsrecht zuerkannt.[183]
Siehe auchBearbeiten
LiteraturBearbeiten
nach Autoren / Herausgebern alphabetisch geordnet
- Ulrich Brand (Schriftleitung): Verordnungen und Gesetzestexte zum Maß- und Gewichtswesen im Großherzogtum Hessen-Darmstadt. 1817–1870 = Bad Emser Hefte zur Maß- und Gewichtskunde 92 = Auszüge aus Friedrich Wilhelm Grimm: Vollständige Darstellung des Maß- und Gewichts-Systems im Großherzogthum Hessen […]. Darmstadt 1840 sowie einige ergänzende Texte bis 1870. Verein für Geschichte, Denkmal- und Landschaftspflege e. V. Bad Ems, Bad Ems o. J. ISSN 1436-4603
- L. Ewald: Beiträge zur Landeskunde. In: Grossherzogliche Centralstelle für die Landes-Statistik (Hrsg.): Beiträge zur Statistik des Grossherzogthums Hessen. Jonghaus, Darmstadt 1862.
- Eckhart G. Franz: Einleitung. In: Georg Ruppel und Karin Müller: Historisches Ortsverzeichnis für das Gebiet des ehem. Großherzogtums und Volksstaats Hessen mit Nachweis der Kreis- und Gerichtszugehörigkeit von 1820 bis zu den Veränderungen im Zuge der kommunalen Gebietsreform = Darmstädter Archivschriften 2. Historischer Verein für Hessen. Darmstadt 1976
- Eckhart G. Franz, Peter Fleck, Fritz Kallenberg: Großherzogtum Hessen (1800) 1806–1918. In: Walter Heinemeyer, Helmut Berding, Peter Moraw, Hans Philippi (Hrsg.): Handbuch der Hessischen Geschichte. Band 4.2: Hessen im Deutschen Bund und im neuen Deutschen Reich (1806) 1815–1945. Die hessischen Staaten bis 1945 = Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 63. Elwert. Marburg 2003. ISBN 3-7708-1238-7
- Hessisches Landesamt für Geschichtliche Landeskunde (Hrsg.): Geschichtlicher Atlas von Hessen. Marburg 1960–1978.
- Dagobert Karenberg: Die Entwicklung der Verwaltung in Hessen-Darmstadt unter Ludewig I. (1790–1830) = Quellen und Forschungen zur Hessischen Geschichte 20 – zugleich Diss. Mainz 1961. Darmstadt 1964.
- Thomas Lange: Hessen-Darmstadts Beitrag für das heutige Hessen = Hessen. Einheit aus der Vielfalt, 3. 2. Auflage. Hessische Landeszentrale für politische Bildung, Wiesbaden 1998. ISBN 978-3-927127-12-8
- Rainer Polley: Recht und Verfassung. In: Winfried Speitkamp (Hrsg.): Bevölkerung, Wirtschaft und Staat in Hessen 1806–1945 = Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 63,1 = Handbuch der hessischen Geschichte 1. Marburg 2010. ISBN 978-3-942225-01-4, S. 335–371.
- Ulrich Reuling: Verwaltungs-Einteilung 1821–1955. Mit einem Anhang über die Verwaltungsgebietsreform in Hessen 1968–1981. In: Fred Schwind (Hrsg.): Geschichtlicher Atlas von Hessen. Text- und Erläuterungsband. Thorbecke, Sigmaringen 1984. ISBN 3-921254-95-7
- Helmut Schmahl: Verpflanzt, aber nicht entwurzelt: Die Auswanderung aus Hessen-Darmstadt (Provinz Rheinhessen) nach Wisconsin im 19. Jahrhundert. Frankfurt am Main (u. a.) 2000 (Mainzer Studien zur Neueren Geschichte, 1)
- Arthur Benno Schmidt: Die geschichtlichen Grundlagen des bürgerlichen Rechts im Großherzogtum Hessen. Curt von Münchow, Giessen 1893.
- Georg Wilhelm Justin Wagner: Allgemeine Statistik des Grossherzogthums Hessen, Darmstadt, C. W. Leske, 1829–1831
- Band 1: Provinz Starkenburg, Darmstadt 1829
- Band 4: Statistik des Ganzen (E-Kopie bei Hathi Trust, digital library)
WeblinksBearbeiten
- Das Großherzogtum Hessen 1806–1918
- Verfassung für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820 auf Wikisource
- Großherzogtum Hessen (Kreise und Gemeinden) 1910
- Abbildung der Fahnen Hessen-Darmstadts
- Karten Hessens 1817–1918
- Statistische und historische Informationen über das Großherzogtum Hessen bei HGIS
- Wohnplätze im Großherzogthum Hessen, Darmstadt 1877
AnmerkungenBearbeiten
- ↑ Das Fürstentum Sayn-Wittgenstein-Berleburg musste 1816 an Preußen abgetreten werden.
- ↑ Steinfurth und Wisselsheim (Ewald, S. 56).
- ↑ Ockstadt (Schmidt, S. 24), der Oberstraßheimer Hof (Schmidt, S. 24) und Messenhausen (Ewald, S. 49).
- ↑ Weiter privilegiert waren dagegen die Standesherren, denen ein Steuernachlass von 1⁄3 gewährt wurde, das sich aus ihre Privilegierung durch die Rheinbundakte begründete (Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 709f.)
- ↑ Der Rest von Heuchelheim gehörte zu Stolberg-Gedern und befand sich damit bereits seit 1806 im Besitz des Großherzogtums.
- ↑ Soweit nicht anders angegeben aufgrund der Kongressakte des Wiener Kongresses und des Ausführungsvertrages dazu vom 30. Juni 1816.
- ↑ Dies geschah mit Ausnahme des Gerichts Diebach und der Orte Langenselbold, Lieblos, Meerholz, Spielberg, Wächtersbach und Wolferborn (Schmidt, S. 43, Anm. 136).
- ↑ Die beiden hessischen Staaten hatten bereits am 29. Juni 1816 darüber einen Vertrag geschlossen, dessen Inhalt in dem Vertrag vom 30. Juni 1816 nochmals wiederholt wurde (Schmidt, S. 41, Anm. 126).
- ↑ Beim Großherzogtum verblieb nur die vormals zu Hessen-Homburg gehörende Hälfte von Petterweil.
- ↑ Zu diesen leitenden Beamten gehörten (vgl.: Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 703)
* August Friedrich Wilhelm Crome (1753–1833)
* Karl Christian Eigenbrodt (1769–1839)
* Claus Kröncke (1771–1843)
* Ludwig Minnigerode (1773–1839)
* Heinrich Karl Jaup (1781–1860)
* Peter Joseph Floret (1776–1836) - ↑ So auch König Ludwig III. von Bayern (siehe Anifer Erklärung) und Fürst Friedrich von Waldeck-Pyrmont. Alle übrigen deutschen Monarchen dankten ab.
- ↑ Der Präsident des Oberappellationsgerichts war allerdings zugleich Mitglied im Geheimen Rat (der Landesregierung), war also zugleich – nach heutigem Begriff – „Justizminister“ der Landgrafschaft, hatte also auch eine Verwaltungsfunktion (Karenberg, S. 7).
- ↑ Die beiden Organisationsedikte wurden damals gedruckt veröffentlicht, dann aber offensichtlich nie wieder, so dass sie heute nur in Archiv-Beständen greifbar sind (Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 696).
- ↑ a b Titel 28 des Solmser Landrechts galt gewohnheitsrechtlich und nicht in vollem Umfang. Er wurde durch ein „Declaratorisches Rescript“ vom 11. September 1773 geändert (Schmidt, S. 108 und Anm. 40).
- ↑ Zum Geltungsbereich innerhalb des Großherzogtums Hessen siehe die Aufstellung in dem Artikel Pfälzisches Landrecht.
- ↑ Code de procédure civile von 1806.
- ↑ Art. 15 der Verfassung von 1820 lautete: Nicht christliche Glaubensgenossen haben das Staatsbürgerrecht alsdann, wenn es ihnen das Gesetz verliehen hat, oder wenn es Einzelnen entweder ausdrücklich, oder, durch Übertragung eines Staatsamts, stillschweigend verliehen wird.
- ↑ Nach 1918: „Landesverband der israelitischen Religionsgemeinden Hessen“.
- ↑ Die beiden Ortsschilder stehen ca. 150 Meter auseinander.
EinzelnachweiseBearbeiten
- ↑ Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 693 (166 Quadratmeilen).
- ↑ Im Wortlaut abgedruckt bei: Schmidt, S. 21–23.
- ↑ Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 686–690.
- ↑ Art. 21 Rheinbundakte.
- ↑ Art. 24 Rheinbundakte.
- ↑ Ewald, S. 49.
- ↑ Ewald, S. 48.
- ↑ Ewald, S. 49.
- ↑ Ewald, S. 49.
- ↑ Ewald, S. 49.
- ↑ Ewald, S. 49.
- ↑ Ewald, S. 49.
- ↑ Ewald, S. 56.
- ↑ Ewald, S. 56.
- ↑ Ewald, S. 56.
- ↑ Ewald, S. 56.
- ↑ Ewald, S. 56.
- ↑ Ewald, S. 56.
- ↑ Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 685.
- ↑ Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 693 (166 Quadratmeilen).
- ↑ Verordnung vom 1. Oktober 1806. In: Arnsbergisches Intelligenzblatt, Nr. 87, 31. Oktober 1831, S. 282.
- ↑ Edikt über die Abschaffung des vormaligen Ständesystems vom 1. Oktober 1806.
- ↑ Schmidt, S. 30.
- ↑ Polley: Recht und Verfassung, S. 344.
- ↑ Text (in französischer Sprache) in: Schmidt, S. 30ff, Anm. 100.
- ↑ Schmidt, S. 30.
- ↑ Schmidt, S. 33.
- ↑ Heuchelheim, Wetteraukreis. Historisches Ortslexikon für Hessen. (Stand: 16. Oktober 2018). In: Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen (LAGIS).
- ↑ Text (in französischer Sprache) in: Schmidt, S. 34ff, Anm. 114.
- ↑ Schmidt, S. 34.
- ↑ Schmidt, S. 38.
- ↑ Artikel 47 Haupt-Vertrag des zu Wien versammelten Congresses der europäischen Mächte, Fürsten und freie Städte vom 9. Juni 1815, Artikel 97, Seite 96 (Online)
- ↑ Schmidt, S. 39.
- ↑ Schmidt, S. 41f.
- ↑ Schmidt, S. 43, Anm. 138.
- ↑ Schmidt, S. 43, Anm. 139.
- ↑ Tauschvertrag vom 29. Januar 1817 (Schmidt, S. 45, Anm. 145).
- ↑ Schmidt, S. 43, Anm. 140.
- ↑ Schmidt, S. 40.
- ↑ Schmidt, S. 40.
- ↑ Schmidt, S. 41. Einige zunächst davon ausgenommene Dörfer (Laudenbach, Reichartshausen, Umpfenbach und Windischbuchen) wurden dann mit einem Tauschvertrag vom 29. Januar 1817 doch noch an Bayern abgegeben (Schmidt, S. 45, Anm. 145).
- ↑ Schmidt, S. 41, Anm. 124.
- ↑ Schmidt, S. 41.
- ↑ Staatsvertrag vom 30. Januar 1816 (Schmidt, S. 17f und Anm. 61).
- ↑ Schmidt, S. 41.
- ↑ Schmidt, S. 41.
- ↑ Schmidt, S. 44.
- ↑ Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 740.
- ↑ Zur Verfassungsdiskussion siehe: Uta Ziegler: Regierungsakten des Großherzogtums Hessen 1802–1820. Band 6 der Quellen zu den Reformen in den Rheinbundstaaten, 2002, ISBN 3-486-56643-1, S. 461 ff.
- ↑ Ewald Grothe: Konstitutionalismus in Hessen vor 1848. Drei Wege zum Verfassungsstaat im Vormärz. Eine vergleichende Betrachtung. online (PDF); abgerufen am 1. Mai 2020.
- ↑ Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 701.
- ↑ Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 701.
- ↑ Eckhart G. Franz: Großherzoglich Hessisch … 1806–1918. in: Uwe Schulz (Hrsg.): Die Geschichte Hessens. Stuttgart 1983, ISBN 3-8062-0332-6, S. 184.
- ↑ Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen 17. Dezember 1820. Horst Dreier. Juristische Fakultät der Universität Würzburg. Verfassungsdokumente von der Magna Carta bis ins 20. Jahrhundert. – Ursprünglich veröffentlicht: Hessisches Regierungsblatt 1820, S. 535 ff.
- ↑ Gesetz, die Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 38, 3. August 1848, S. 217–225.
- ↑ Verordnung die Eintheilung des Großherzogthums in Kreise betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 30 vom 20. Mai 1852, S. 224–228.
- ↑ Art. XIV, Abs. 1, Art. XV Friedensvertrag von 1866, sowie "Beschreibung der Grenzen ..." im Anhang.
- ↑ Schmidt, S. 46, Anm. 152.
- ↑ Art. XIV, Abs. 2 Friedensvertrag von 1866.
- ↑ Manfred Knodt: Die Regenten von Hessen-Darmstadt. Verlag H. L. Schlapp, 2. Auflage, Darmstadt 1977, S. 149.
- ↑ Preußische und Hessische Eisenbahndirektion in Mainz (Hrsg.): Amtsblatt der Preußischen und Hessischen Eisenbahndirektion in Mainz, 29. März 1919, Nr. 20. Bekanntmachung Nr. 225, S. 129.
- ↑ Artikel 4 Abs. 1 der Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820
- ↑ Artikel 4 Abs. 2 der Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820
- ↑ Vgl. dazu Schmidt.
- ↑ Gesetz, die Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 38, 3. August 1848, S. 217–225.
- ↑ Gesetz, die dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden betreffend vom 28. April 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 27 vom 3. Mai 1852, S. 201; Edict, die dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 30, 20. Mai 1852, S. 221–228; Verordnung, die Ausführung der Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 31, 21. Mai 1852, S. 229.
- ↑ Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 720.
- ↑ Verordnung Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 33, 20. Juli 1821, S. 403ff.
- ↑ Franz: Einleitung, S. 9.
- ↑ Edict, die Organisation der Regierungsbehörden, insbesondere der Provinzial-Behörden betreffend vom 12. November 1860. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 33, 24. November 1860, S. 341–343.
- ↑ Verordnung die Bildung von Kreisen in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 74, 5. September 1832, S. 561–563.
- ↑ Verordnung, die Bildung von Kreisen in der Provinz Rheinhessen betreffend vom 4. Februar 1835. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 6, 6. Februar 1835, S. 44.
- ↑ Franz: Einleitung, S. 13.
- ↑ Gesetz, die Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 38, 3. August 1848, S. 217–225.
- ↑ Gesetz, die Verhältnisse der Standesherren und der adeligen Gerichtsherren betreffend vom 7. August 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 40 vom 9. August 1848, S. 237–241.
- ↑ Franz: Einleitung, S. 15.
- ↑ Gesetz, die Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden betreffend vom 31. Juli 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 38 vom 3. August 1848, S. 217–225.
- ↑ Franz: Einleitung, S. 15.
- ↑ Franz: Einleitung, S. 15.
- ↑ Gesetz, die dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden betreffend vom 28. April 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 27 vom 3. Mai 1852, S. 201; Edict, die dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 30 vom 20. Mai 1852, S. 221–228; Verordnung, die Ausführung der Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden betreffend vom 12. Mai 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 31 vom 21. Mai 1852, S. 229.
- ↑ Franz: Einleitung, S. 16.
- ↑ Gesetz, die Einrichtung der Bezirksräte betreffend vom 10. Februar 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 6 vom 24. Februar 1853, S. 37–44.
- ↑ Art. 3 Gesetz, die Verhältnisse der Standesherren und adeligen Gerichtsherren betreffend vom 7. August 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 40 vom 9. August 1848, S. 237–241.
- ↑ Gesetz, betreffend die innere Verwaltung und Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 12. Juni 1874. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 29 vom 16. Juni 1874, S. 251–295.
- ↑ Franz: Einleitung, S. 18.
- ↑ Franz: Einleitung, S. 18, Anm. 32.
- ↑ Artikel 52 der Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820
- ↑ Artikel 54 der Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820
- ↑ Eckhart G. Franz: Darmstadts Geschichte – Fürstenresidenz und Bürgerstadt im Wandel der Jahrhunderte. Darmstadt 1980, ISBN 3-7929-0110-2, S. 306.
- ↑ Polley: Recht und Verfassung, S. 352.
- ↑ Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 696; Polley: Recht und Verfassung, S. 353, gibt dagegen – ohne Quellenbeleg – und wohl unzutreffend an, dass die Hofgerichte erst 1821 eingerichtet worden seien.
- ↑ Verordnung Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 33 vom 20. Juli 1821, S. 403.
- ↑ Gesetz, die Verhältnisse der Standesherren und der adeligen Gerichtsherren betreffend vom 7. August 1848. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 40 vom 9. August 1848, S. 237–241.
- ↑ Bekanntmachung,
1) die Aufhebung der Großherzoglichen Landgerichte Großkarben und Rödelheim, und die Errichtung neuer Landgerichte zu Vilbel und Altenstadt, ferner die Verlegung des Landgerichtssitzes von Altenschlirf nach Herbstein;
2) die künftige Zusammensetzung der Landgerichts-Bezirke in der Provinz Oberhessen betreffend vom 4. Oktober 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 44 vom 7. Oktober 1853, S. 640f.; Bekanntmachung, betreffend:
1) die Aufhebung der Landgerichte Großkarben und Rödelheim, und die Errichtung neuer Landgerichte zu Darmstadt, Waldmichelbach, Vilbel und Altenstadt, ferner die Verlegung des Landgerichtssitzes von Altenschlirf nach Herbstein;
2) die künftige Zusammensetzung der Stadt- und Landgerichts-Bezirke in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen vom 15. April 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 19 vom 26. April 1853, S. 221–230. - ↑ Verordnung, die Einteilung der Provinz Starkenburg in zwei Gerichtsbezirke erster Instanz betreffend vom 4. Oktober 1836. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 46 vom 10. Oktober 1836, S. 461–464.
- ↑ Bekanntmachung die Umwandlung der Benennung „Gr(roßherzogliches) Kreisgericht“ in die Benennung „Gr(roßherzogliches) Bezirksgericht“ betreffend vom 24 Oktober 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 53 vom 11. November 1853, S. 459.
- ↑ Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze (PDF) vom 14. Mai 1879. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 15 vom 30. Mai 1879, S. 197f.
- ↑ § 15 Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879 (PDF) In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 15 vom 30. Mai 1879, S. 197–203 (202).
- ↑ Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 712.
- ↑ Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 712ff.
- ↑ Schmidt, S. 100 und Karte.
- ↑ Polley: Recht und Verfassung, S. 344f.
- ↑ Schmidt, S. 100.
- ↑ Schmidt, S. 100, Anm. 6 und S. 9.
- ↑ Schmidt, S. 100, Anm. 6 und S. 9, 11.
- ↑ Schmidt, S. 101.
- ↑ Schmidt, S. 101.
- ↑ Schmidt, S. 102.
- ↑ Schmidt, S. 102f u. Anm. 12.
- ↑ Schmidt, S. 104, Anm. 21 und S. 46.
- ↑ Schmidt, S. 105, Anm. 26 und S. 107.
- ↑ Schmidt, S. 107.
- ↑ Schmidt, S. 108.
- ↑ Schmidt, S. 108 und Anm. 38, S. 46 [Nr. 3].
- ↑ Schmidt, S. 108 und Anm. 38, S. 46 [Nr. 3].
- ↑ Schmidt, S. 108f.
- ↑ Schmidt, S. 109, Anm. 43.
- ↑ Schmidt, S. 109.
- ↑ Schmidt, S. 109.
- ↑ Schmidt, S. 15, 17.
- ↑ Schmidt, S. 109.
- ↑ Schmidt, S. 110.
- ↑ Schmidt, S. 111f.
- ↑ Aufgrund des „Ratschlusses vom 20. August 1726“ der Stadt Frankfurt (Schmidt, S. 112).
- ↑ Schmidt, S. 75, Anm. 65, und S. 112.
- ↑ Schmidt, S. 112.
- ↑ Schmidt, S. 113.
- ↑ Schmidt, S. 5, Anm. 4, S. 75 und S. 113.
- ↑ „Für das ganze Großherzogthum soll ein bürgerliches Gesetzbuch, ein Strafgesetzbuch, und ein Gesetzbuch über das Verfahren in Rechtssachen eingeführt werden“.
- ↑ Polley: Recht und Verfassung, S. 346f.
- ↑ Polley: Recht und Verfassung, S. 359.
- ↑ Art. 103 der Verfassung von 1820.
- ↑ Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 712.
- ↑ Polley: Recht und Verfassung, S. 359.
- ↑ Strafgesetzbuch vom 17. September 1841. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 30 vom 13. Oktober 1841, S. 409–519.
- ↑ Polley: Recht und Verfassung, S. 359.
- ↑ Polley: Recht und Verfassung, S. 360.
- ↑ Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. In: RGBl. 1871, S. 128–203.
- ↑ Vgl. dazu: Thomas Kischkel: Die Spruchtätigkeit der Gießener Juristenfakultät. Grundlagen – Verlauf – Inhalt. Georg Ohms, Hildesheim 2016. ISBN 978-3-487-15396-4, S. 108 und Anm. 563.
- ↑ Polley: Recht und Verfassung, S. 354.
- ↑ Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 715.
- ↑ Polley: Recht und Verfassung, S. 361.
- ↑ Polley: Recht und Verfassung, S. 362.
- ↑ Strafproceßordnung vom 13. September 1865. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 40 vom 16. September 1865, S. 681–790.
- ↑ Polley: Recht und Verfassung, S. 365.
- ↑ Polley: Recht und Verfassung, S. 363.
- ↑ Polley: Recht und Verfassung, S. 364.
- ↑ Polley: Recht und Verfassung, S. 364.
- ↑ Polley: Recht und Verfassung, S. 365.
- ↑ Ulrich Becke: Frittie und Prinzessin Sonnenschein. Ernst Ludwig von Hessen und bei Rhein – ein zerrissener Poet. In: Festschrift. 100 Jahre Dankeskirche Bad Nauheim 1906–2006. Bad Nauheim 2006, S. 25.
- ↑ Archiv der Grossherzoglich Hessischen Gesetze und Verordnungen. Bd. 1 (1807), S. 95–120.
- ↑ Schmidt, S. 22, Anm. 68.
- ↑ Reg. Blatt 2. Februar 1820. S. 134ff
- ↑ Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen 17. Dezember 1820. Horst Dreier. Juristische Fakultät der Universität Würzburg. Verfassungsdokumente von der Magna Carta bis ins 20. Jahrhundert. – Ursprünglich veröffentlicht: Hessisches Regierungsblatt 1820, S. 535 ff.
- ↑ Gesetz über die Verhältnisse der Standesherren und adeligen Gerichtsherren vom 7. August 1848. In: Großherzog von Hessen (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1848 Nr. 40, S. 237–241 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 42,9 MB]).
- ↑ Regierungsblatt 1858, S. 329–343.
- ↑ Regierungsblatt 1827, S. 371–373.
- ↑ a b c Neueste Länder- und Völkerkunde: Ein geographisches Lesebuch für alle Stände, 22. Band: Mecklenburg, Kur-Hessen, Hessen-Darmstadt, Weimar 1823, S. 358 ff. (Textarchiv – Internet Archive)
- ↑ Heinrich Karl Wilhelm Berghaus: Das europäische Staatensystem, nach seinen geographisch-statistischen Hauptverhältnissen. Verlag Hoffmann, 1839, Seiten 353 ff (google books)
- ↑ Heinrich Karl Wilhelm Berghaus: Das europäische Staatensystem, nach seinen geographisch-statistischen Hauptverhältnissen. Verlag Hoffmann, 1839, Seiten 353 ff (google books)
- ↑ Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 726.
- ↑ Fritz Reuter: Warmaisa: 1000 Jahre Juden in Worms. 3. Auflage. Eigenverlag, Worms 2009. ISBN 978-3-8391-0201-5, S. 160.
- ↑ Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 717.
- ↑ Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 718.
- ↑ Albert Pick: Papiergeld. Ein Handbuch für Sammler und Liebhaber. Klinkhardt und Biermann, Braunschweig 1967, S. 193–196.
- ↑ Niklot Klüßendorf: Das hessische Münzwesen. Elwert, Marburg an d.er Lahn 2012, ISBN 978-3-942225-16-8, S. 124–154.
- ↑ Brand: Verordnungen, S. 1.
- ↑ Hessisches Landesmuseum Darmstadt (Hrsg.): Instrumente aus dem Physikalischen Kabinett. 200 Jahre Metrisches System in Hessen = Faltblatt zur gleichnamigen Ausstellung (12. Oktober 2018 bis 17. Februar 2019). Darmstadt 2018.
- ↑ Brand: Verordnungen, S. 4.
- ↑ Verordnung betreffend die Vergleichung des in Deutschland gebräuchlichen Silber-, Gold-, Juwelen- und Apothekergewichts mit dem neuen großherzoglich hessischen Gewicht vom 8. Januar 1819 (Brand: Verordnungen, S. 18–20).
- ↑ Brand: Verordnungen, S. 8–11.
- ↑ Ministerialverordnung die gleichförmige Einrichtung und öffentliche Beaufsichtigung der Waagen und Fasseichen betreffend vom 14. September 1818 (Brand: Verordnungen, S. 12f.), die Verordnung die Verfertigung und den Gebrauch der neuen Maße und Gewichte betreffend (Brand: Verordnungen, S. 13–18) und die Verordnung betreffend die Vergleichung des in Deutschland gebräuchlichen Silber-, Gold-, Juwelen- und Apothekergewichts mit dem neuen großherzoglich hessischen Gewicht vom 8. Januar 1819 (Brand: Verordnungen, S. 18–20).
- ↑ Vgl.: Brand: Verordnungen, S. 22–25.
- ↑ Brand: Verordnungen, S. 20–22.
- ↑ Brand: Verordnungen, S. 7.
- ↑ Brand: Verordnungen, S. 41–44.
- ↑ Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 728.
- ↑ Horst Schneider: Die Eisenbahnpolitik des Großherzogtums Hessen in ihren Anfängen. In: Die Bahn und ihre Geschichte = Schriftenreihe des Landkreises Darmstadt-Dieburg 2. Hrsg.: Georg Wittenberger / Förderkreis Museen und Denkmalpflege Darmstadt-Dieburg. Darmstadt 1985, S. 8–15.
- ↑ Hessen (Großherzogtum: Industrie, Handel und Verkehr). In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Band 8, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig/Wien 1885–1892, S. 470–470.
- ↑ Eckhart Franz: „Habe Ehrfurcht vor dem Alten und Mut, das Neue frisch zu wagen!“ Die Denkmalpflege im kulturpolitischen Konzept Großherzog Ernst Ludwigs. In: 100 Jahre Denkmalschutzgesetz in Hessen. Geschichte – Bedeutung – Wirkung. Stuttgart 2003, ISBN 3-8062-1855-2, S. 23–28; Winfried Speitkamp: Entstehung und Bedeutung des Denkmalschutzgesetzes für das Großherzogtum Hessen von 1902. In: 100 Jahre Denkmalschutzgesetz in Hessen. Geschichte – Bedeutung – Wirkung. Stuttgart 2003, ISBN 3-8062-1855-2; Jan Nikolaus Viebrock: Hessisches Denkmalschutzrecht (= Kommunale Schriften für Hessen). 3. Auflage, W. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2007, ISBN 978-3-555-40310-6, S. 9 Rn. 18.
- ↑ Eisenbahndirektion Mainz (Hrsg.): Sammlung der herausgegebenen Amtsblätter vom 6. Dezember 1902, Nr. 68. Bekanntmachung Nr. 575, S. 616.
- ↑ Vgl.: Eisenbahndirektion Mainz (Hrsg.): Amtsblatt der Königlich Preußischen und Großherzoglich Hessischen Eisenbahndirektion in Mainz vom 12. November 1910, Nr. 51. Bekanntmachung Nr. 792, S. 451.
- ↑ Auftritt des Markenzeichens Dr.-Ing. auf www.tu-darmstadt.de