Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre

deutsches Gesetz zur Absenkung von Bezügen der Bundesminister und Parlamentarischen Staatssekretäre

Das Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre bestimmt, dass abweichend von den in § 11 Bundesministergesetz und § 5 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre festgelegten Amtsbezüge die Amtsbezüge niedriger sind. Als Lex specialis geht es diesen beiden Gesetzen vor.

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Nichtanpas­sung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staats­sekretäre
Kurztitel: Ministerbezüge-Nichtanpas­sungsgesetz (nicht amtlich)
Abkürzung: NichtAnpG (nicht amtlich)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland   
Rechtsmaterie: Amtsbezüge
Fundstellennachweis: 1103-6
Erlassen am: 26. März 1993
(BGBl. I S. 390)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1992
(§ 2 G vom 26. März 1993)
Letzte Änderung durch: Art. 9 G vom 14. November 2011
(BGBl. I S. 2219)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2009
(Art. 10 G vom 14. November 2011)
Weblink: NichtAnpG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Gliederung Bearbeiten

  • § 1 Amtsverhältnisrechtliche Ausnahmeregelung
  • § 1a Fortgeltung bisherigen Rechts
  • § 1b Bezugsgröße B 11
  • § 2 Inkrafttreten

Inhalt Bearbeiten

Die Amtsgehälter und Ortszuschläge sind aufgrund der dauerhaften Abkopplungen von den allgemeinen Besoldungserhöhungen durch das Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung (Bundeskanzler und Bundesminister) und der Parlamentarischen Staatssekretäre in den Jahren 1992 bis 1994 sowie das Gesetz zum Ausschluss von Dienst-, Amts- und Versorgungsbezügen von den Einkommensanpassungen 2003/2004, das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 und das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2010/2011 deutlich niedriger als im Bundesministergesetz vorgesehen.[1]

Nach dem Gesetz erhalten die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes ihre gesetzlichen Amtsbezüge in Form des Amtsgehalts und des Ortszuschlags nur in Höhe der Beträge, wie sie sich nach dem Stand des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991[2] und unter Berücksichtigung des Artikels 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1990[3] ergeben. Im Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 betrug das Grundgehalt 15.052,44 DM in der Besoldungsgruppe B 11.

Artikel 3 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes) des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) gilt nicht für die Amtsbezüge der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes und für die Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Bundesregierung oder Parlamentarischer Staatssekretär des Bundes. Bestandteil der Amts- und Versorgungsbezüge sind weiterhin Amtsgehalt und Ortszuschlag; insoweit gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung fort.

Die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes erhalten ihre gesetzlichen Amtsbezüge in Form des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages nur in Höhe der Beträge, die am 30. Juni 2009 zugrunde zu legen waren. Diese Amtsbezüge nehmen an den nach dem 1. August 2011 erfolgenden allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 teil.

Demnach erhält ein Parlamentarischer Staatssekretär 11.092,04 Euro und 878,10 Euro Ortszuschlag,[4]

Amtsbezüge 2013 Bearbeiten

Die Amtsbezüge der Parlamentarischen Staatssekretäre setzen sich zum 1. August 2013 wie folgt zusammen:[1]

Amtsbezüge Betrag
Amtsgehalt 9.664,45 €
Allgemeine Stellenzulage 30,68 €
Ortszuschlag Stufe 1 878,10 €
Ortszuschlag Stufe 2 140,14 €
Kinderzuschlag 119,86 €
Summe 10.833,23 €

Amtsbezüge ohne dieses Gesetz Bearbeiten

Ohne dieses Gesetz erhielten der Bundeskanzler monatlich im Voraus ein Amtsgehalt in Höhe von einzweidrittel und die Bundesminister in Höhe von eineindrittel des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 einschließlich zum Grundgehalt allgemein gewährter Zulagen. Zudem erhalten sie einen Ortszuschlag in Höhe von eineindrittel des in der Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Ortszuschlags sowie eine Dienstaufwandsentschädigung. Letztere beträgt für den Bundeskanzler jährlich 24.000 DM und für die Bundesminister 7.200 DM. Demnach erhielte der Bundeskanzler ein Amtsgehalt in Höhe von 24.680,42 Euro brutto, die Bundesminister in Höhe von 19.744,33 Euro.[veraltet] Bei den Parlamentarischen Staatssekretären des Bundes betrüge das Amtsgehalt und die Dienstaufwandsentschädigung 75 Prozent des Amtsgehalts und der Dienstaufwandsentschädigung eines Bundesministers betragen. Dies entspräche dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 11. Sie erhielten somit 14.808,25 Euro brutto.[veraltet]

Änderungen Bearbeiten

Das Gesetz wurde zuletzt durch Art. 9 des „Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften“ geändert. In § 1a Satz 2 des Gesetzes wurde der zweite Halbsatz neu folgt gefasst.

Davor wurde es durch Art. 10a das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19. November 2010 geändert. Dem § 1 wurde ein Absatz 3 angefügt und in § 1b Satz 2 wurde die Datumsangabe 1. Juli 2009 durch 1. August 2011 ersetzt.

Davor wurde es durch Art. 15 Abs. 4 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) vom 5. Februar 2009 geändert.

Davor wurde es durch Art. 5 Abs. 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009) vom 29. Juli 2008 geändert.

Siehe auch Bearbeiten

Weblinks Bearbeiten

Fußnoten Bearbeiten

  1. a b Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sven-Christian Kindler, Ekin Deligöz, Anja Hajduk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/417 – Anzahl der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre und der Beauftragten der neuen Bundesregierung (Drucksache 18/570). In: Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode. 19. Februar 2014, abgerufen am 28. Oktober 2019 (S. 3).
  2. BGBl. 1992 I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 – Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht – BGBl. I S. 1594. Durch Artikel 28 wurden Artikel 10 §§ 3 und 5 Absatz 3 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 aufgehoben.
  3. Fünftes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften – BGBl. I S. 967
  4. Florian Pronold: Meine Einkünfte. In: florianpronold.de. Abgerufen am 28. Oktober 2019.