Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

Instrument der Legislative
Basisdaten
Titel: Geschäftsordnung für den
Gemeinsamen Ausschuß
Abkürzung: GemAusGO
Rechtsmaterie: Staats- und Verfassungsrecht
FNA: 1101-6
Erlassen
aufgrund von:
Art. 53a GG
Verkündungstag: 23. Juli 1969 (BGBl. I S. 1102)
Letzte Änderung
durch:1)
Änderungsbekanntmachung vom
25. März 1993 (BGBl. I S. 1500)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Fassung!

Die Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß (GemAusGO) wird aufgrund von Art. 53a GG erlassen; sie ist vom Bundestag zu beschließen und bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Veröffentlicht wird sie im Bundesgesetzblatt.

Die GemAusGO besteht aus zwei Teilen. Im ersten Abschnitt finden sich Regelungen zu Zusammensetzung und Einberufung, der zweite Abschnitt behandelt Verfahrensbestimmungen. Dabei erklärt § 18 Abs. 1 GemAusGO für das Verfahren des Ausschusses im Übrigen die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages über das Verfahren im Bundestag für entsprechend anwendbar.

Siehe auch Bearbeiten

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