Gerichtsorganisation in Deutschland

Struktur der Gerichte in Deutschland

Die Gerichtsorganisation in Deutschland ist Teil des Staatsorganisationsrechts und betrifft die Gerichte im Bund und in den Ländern. Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut und wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die im Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt (Art. 92 GG). Die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren einschließlich des zulässigen Rechtswegs ergeben sich aus den einfachgesetzlich geregelten Prozessordnungen und dem Gerichtsverfassungsgesetz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG).

Gerichtsorganisation in Deutschland (Makroebene)
Gerichtsorganisation in Deutschland (Deutschland)
Gerichtsorganisation in Deutschland (Deutschland)
BGH
BAG
BSG
Sitze der Bundesgerichte
Große Karte: Deutschland; unten rechts: München

Auf Bundesebene gibt es als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht (Art. 95 GG). Daneben bestehen das Bundespatentgericht, die Wehrstrafgerichte, das Bundesdisziplinargericht und die Truppendienstgerichte (Art. 96 GG).[1]

Es wird unterschieden zwischen der Verfassungsgerichtsbarkeit und der Fachgerichtsbarkeit.

Die Fachgerichtsbarkeit besteht aus fünf Zweigen:

Unter Fachgerichtsbarkeit im engeren Sinne werden die Gerichte ohne die ordentlichen Gerichte verstanden.

Ausnahmegerichte sind unzulässig (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG).

Verfassungsgerichtsbarkeit Bearbeiten

Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Funktion des Verfassungsgerichts auf Bundesebene wahr. Daneben bestehen Verfassungsgerichte der Länder. Zwischen den Verfassungsgerichten der Länder und dem Bundesverfassungsgericht besteht kein Instanzenverhältnis.

Wichtigste Einrichtung der Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesebene ist die Verfassungsbeschwerde, die einen Anteil von 90 % aller Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht einnimmt. Diese ist jedoch keine Erweiterung des fachgerichtlichen Instanzenzuges,[2] das Bundesverfassungsgericht keine Superrevisionsinstanz. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Einzelnen als außerordentlicher Rechtsbehelf zur prozessualen Durchsetzung seiner Grundrechte oder der diesen gleichgestellten Rechte beim Bundesverfassungsgericht gewährt.[3] Daneben ist das Bundesverfassungsgericht auch zuständig für Normenkontrollverfahren, Wahlprüfungen, Parteienverbote, Organstreitigkeiten oder Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern bzw. einem einzelnen Land wie auch zwischen Ländern untereinander (Art. 93 GG).

Ordentliche Gerichtsbarkeit Bearbeiten

Die ordentlichen Gerichte üben die Strafgerichtsbarkeit und die Zivilgerichtsbarkeit (einschließlich der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) aus.

Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist vierstufig aufgebaut. Es bestehen

Daneben besteht als besonderes Gericht das Bundespatentgericht. Dieses wird, da seine Entscheidungen beim Bundesgerichtshof anzufechten sind, auch zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gezählt.

Arbeitsgerichtsbarkeit Bearbeiten

Zuständig sind die Arbeitsgerichte insbesondere für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, für Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien und für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Betriebsverfassung.

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Es bestehen

An den Arbeitsgerichten nehmen ehrenamtliche Richter, die aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestellt werden, an der Rechtsprechung teil.

Verwaltungsgerichtsbarkeit Bearbeiten

Zuständig sind die Verwaltungsgerichte für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art (§ 40 Abs. 1 S. VwGO). Die Abgrenzung zu den Zivilgerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zu der Sozialgerichtsbarkeit ist teilweise recht kompliziert und auch umstritten.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Es bestehen

Eine besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit des Bundes bilden die Wehrdienstgerichte.

Sozialgerichtsbarkeit Bearbeiten

Zuständig sind die Sozialgerichte insbesondere für Streitigkeiten, die sich aus dem Sozialrecht ergeben. Die Abgrenzung der Sozialgerichtsbarkeit von der Verwaltungsgerichtsbarkeit ergibt sich aus den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes.

Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Es bestehen

In der Sozialgerichtsbarkeit nehmen ehrenamtliche Richter an der Rechtsprechung teil.

Finanzgerichtsbarkeit Bearbeiten

Die Finanzgerichtsbarkeit entscheidet über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Abgabenangelegenheiten, also über Streitigkeiten über Bundes- und Landessteuern und Zölle sowie über berufsrechtliche Streitigkeiten der Steuerberater nach dem Steuerberatungsgesetz. Die Abgrenzung der Finanzgerichtsbarkeit von der Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt durch die Aufzählung der Zuständigkeiten der Finanzgerichte nach der Finanzgerichtsordnung.

Die Finanzgerichtsbarkeit ist zweistufig aufgebaut. Es bestehen

Statistik Bearbeiten

Die Anzahl der Gerichte der Länder betrug am 22. Juni 2020 (ohne Dienst- und Ehrengerichtsbarkeit): [4]

Land VfGb. ordentliche Gb. Arbeitsgb. Verwaltungsgb. Sozialgb. FinGb.
AG LG OLG ArbG LAG VG OVG/
VGH
SG LSG FG
BW  BW 1 108 17 2 9 1 4 1 8 1 1
BY  BY 1 73 22 3+1a 11 2 6 1 7 1 2
BE  BE 1 11 1 1 1 1 1 1 1 b b
BB  BB 1 24 4 1 6 c 3 c 4 1 1
HB  HB 1 3 1 1 1 1 1 1 1 d 1
HH  HH 1 8 1 1 1 1 1 1 1 1 1
HE  HE 1 41 9 1 7 1 5 1 7 1 1
MV  MV 1 10 4 1 3 1 2 1 3 1 1
NI  NI 1 80 11 3 15 1 7 1 8 1 1
NW  NW 1 129 19 3 30 3 7 1 8 1 3
RP  RP 1 46 8 2 5 1 4 1 4 1 1
SL  SL 1 10 1 1 3 1 1 1 1 1 1
SN  SN 1 25 5 1 5 1 3 1 3 1 1
ST  ST 1 25 4 1 4 1 2 1 3 1 1
SH  SH 1 22 4 1 5 1 1 1 4 1 1
TH  TH 1 23 4 1 4 1 3 1 4 1 1
Gesamt 16 638 115 24+1a 110 18 51 15 67 14 18
Bund BVerfG BGH, BPatG BAG BVerwG, 2 TDG BSG BFH
b 
gemeinsames Gericht mit Brandenburg
c 
gemeinsames Gericht mit Berlin
d 
gemeinsames Gericht mit Niedersachsen

Siehe auch Bearbeiten

Weblinks Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. vgl. Otfried Seewald: Staatsorganisationsrecht. Universität Passau, 2003, S. 93 f.
  2. BVerfGE 33, 247, 259
  3. BVerfG, Beschluss vom 27. September 1951 - 1 BvR 61/51 Rdn. 3.
  4. BMJV: Gerichte des Bundes und der Länder am 22. Juni 2020 (ohne Dienst- und Ehrengerichtsbarkeit) (dort fehlt das BayObLG). Zahlen bis 2010 finden sich im Statistischen Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland (zuletzt 2011 S. 270 (Memento vom 3. März 2017 im Internet Archive)).