Gemengelage

Begriff aus der Landwirtschaft
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Gemengelage steht ursprünglich in der Landwirtschaft für die Zerstreuung einzelner Ackergrundstücke eines Besitzers über die gesamte Feldmark. Das Wort wird auch im allgemeinen Sprachgebrauch für eine unübersichtliche Situation verwendet, etwa für widersprüchliche Interessen und Absichten unterschiedlicher Akteure.[1][2]

Landwirtschaft Bearbeiten

Die Gemengelage war kennzeichnend für die feudale Landwirtschaft, insbesondere in den südwestdeutschen Realteilungsgebieten.[3] Sie ermöglichte zwar die Verteilung unterschiedlich ertragreicher Böden innerhalb einer Feldmark, hinderte aufgrund des mit ihr verbundenen Flurzwanges und der Nutzungsberechtigungen aber die wirtschaftliche Entwicklung und wurde durch die Agrargesetzgebung Ende des 19. Jahrhunderts beseitigt.[4][5] Im 20. Jahrhundert wurde durch Flurbereinigung der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz in der Bundesrepublik Deutschland neu geordnet, in der DDR entstanden durch Kollektivierung die sog. Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPGs).

Immissionsschutzrecht Bearbeiten

In Abschnitt 6.7 der TA Lärm wird als Gemengelage ein Aneinandergrenzen von gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzter und zum Wohnen dienender Gebiete bezeichnet.[6] Für die jeweils einzuhaltenden Immissionsrichtwerte ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Der für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltende Immissionsrichtwert kann auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden.[7][8][9] Für Gebiete mit diffuser Bebauung sind hingegen die Richtwerte für Mischgebiete maßgeblich.[10]

Bei der Konfliktbewältigung im Wege der Bauleitplanung ist der Trennungsgrundsatz aus § 50 BImschG zu beachten.

Weblinks Bearbeiten

Wiktionary: Gemengelage – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Rolle Russlands immer wichtiger: Ein Überblick über die Gemengelage in Syrien n-tv, 1. Dezember 2015.
  2. Ulrike Meyer: Idealität, Interessen, Ignoranz. Zur schwierigen Gemengelage der internationalen Rechtsstaatsförderung. Der Staat 2012, S. 35–55.
  3. Rolf Waldvogel: Gemengelage im Argental 10. Februar 2012.
  4. Karl H. Schneider: Frühe Agrarreformen in zwei Ämtern des Fürstentums Calenberg (Aerzen und Blumenau) 27. Jahresheft der Albrecht-Thaer-Gesellschaft 1995, S. 67–82.
  5. Heinrich Kaak: Impulse aus Holland und England. Preußische Junker im 18. Jahrhundert zwischen Innovation und Reform 21. September 2011.
  6. Abschnitt 6.7 TA Lärm – Gemengelagen Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, abgerufen am 8. Februar 2017.
  7. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 – 7 B 24.07.
  8. Frauke Ley: Anwendbarkeit der TA-Lärm in einer Gemengelage 29. November 2006.
  9. Edelbert Schaffert: Lärmmessung in Gemengelagen (Memento des Originals vom 8. Februar 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.vivis.de 2014.
  10. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 7 A 253/05.