Führerausweis und Fahrberechtigung (Schweiz)

Sonderbestimmungen für den Führerausweis in der Schweiz

Dieser Artikel behandelt die Sonderbestimmungen für den Führerausweis und die mit diesem dokumentierte Fahrberechtigung in der Schweiz.

Schweizerischer Führerausweis (1. April 2003–14. April 2023)
Weisses L auf blauem Grund, das am vom Lernfahrer geführten Fahrzeug anzubringen ist.

Gesetzliche Grundlage ist, gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz, die Verkehrszulassungsverordnung (VZV).

In der Schweiz gelten dieselben Regeln wie in der Europäischen Union, siehe Führerschein und Fahrerlaubnis (EU-Recht), mit Ausnahme einiger besonderen Bestimmungen:

Führerausweis-Kategorien Bearbeiten

Die Führerausweis-Kategorien wurden seit OPERA-3 grösstenteils den EU-Führerscheinklassen angeglichen (ausser F, G und M).[1]

  • Kategorie A: Motorräder
  • Kategorie A beschränkt: Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg
  • Kategorie A1: Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (ab 16 Jahren: max. 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren oder höchstens 4 kW bei anderen Motoren)
  • Kategorie A2: mit Anpassung an EU-Recht aufgehoben und in B1 integriert
  • Kategorie B: Motorfahrzeuge mit einem maximalen Gesamtgewicht von 3.5 t und maximal 9 Sitzplätzen, wahlweise mit einem Anhänger bis 750 kg Betriebsgewicht oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3,5 t
  • Kategorie B1: Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg, zudem Motorschlitten
  • Kategorie BE: Kombination aus einem Motorwagen der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Betriebsgewicht von mehr als 750 kg
  • Kategorie C: Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, wahlweise mit einem Anhänger bis 750 kg Betriebsgewicht
  • Kategorie C1: Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bis maximal 7,5 t, wahlweise mit einem Anhänger bis 750 kg Betriebsgewicht
  • Kategorie CE: Kombination aus einem Motorwagen der Kategorie C und einem Anhänger oder Sattelauflieger mit einem Betriebsgewicht von mehr als 750 kg
  • Kategorie C1E: Kombination aus einem Motorwagen der Kategorie C1 und einem Anhänger oder Sattelauflieger mit einem Betriebsgewicht von mehr als 750 kg; das maximale Gesamtzugsgewicht darf 12 t nicht übersteigen
  • Kategorie D: Motorwagen zum Personentransport mit mehr als 8 Sitzplätzen ausser dem Führersitz
  • Kategorie D1: Motorwagen zum Personentransport mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz*
  • Kategorie D2: mit Anpassung an EU-Recht aufgehoben und in D1 als D1 (3.5 t) überführt
  • Kategorie D1 (3.5 t): Motorwagen zum Personentransport bis 3.5 t Gesamtgewicht mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz*
  • Kategorie D1E: Kombination aus einem Motorwagen zum Personentransport der Kategorie D1 und einem Anhänger mit einem Betriebsgewicht von mehr als 750 kg
  • Kategorie DE: Kombination aus einem Motorwagen zum Personentransport der Kategorie D und einem Anhänger mit einem Betriebsgewicht von mehr als 750 kg
  • Kategorie F: Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
  • Kategorie G: Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge
  • Kategorie M: Motorfahrräder

* Die ehemalige Kategorie D2 wird nun als auf 3.5t beschränkte Kategorie D1 erteilt. Sie erlaubt das Führen von Kleinbussen bis 3.5 t. Die Fahrzeugzulassung war bisher auf 17 Plätze incl. Fahrer (16+1) beschränkt; seit 2011 werden jedoch nur noch Kleinbusse bis 15 Plätze hergestellt resp. zugelassen.[2] Für Kleinbusse über 3.5 t bis 17 Plätzen ist die unbeschränkte Kategorie D1 erforderlich.

Aufgehobene Kategorien Bearbeiten

Im Zuge der Angleichung an die Regelungen in der EU entfielen 2003 zwei Kategorien; sie wurden jeweils in eine andere Kategorie überführt resp. integriert:

  • Kategorie A2 (wurde in Kategorie B1 überführt)
  • Kategorie D2 (Fahrzeuge bis 3,5 t mit mehr als 9 Sitzplätzen zum nichtgewerbsmässigen Personentransport; sie wurde in Kategorie D1 integriert, die dazu aber auf max. 3.5 t gewichtsbeschränkt erteilt wird)

Die Berechtigungen (wie auf bisherigem blauem Fahrausweis separat ausgewiesen) bleiben bei Prüfungen vor 2003 auch bei Umtausch des Fahrausweises in einen neuen im Kreditkartenformat bestehen. Um mit dem Wegfall der Kategorie D2 nicht auch die (nach wie vor bestehende) entsprechende Berechtigung zu entziehen, wird die Kategorie D1 erteilt, aber auf Fahrzeuge bis 3,5 t beschränkt. Zur Angleichung an die Neuregelung der EU-Fahrerlaubnisklassen wurde zum 1. April 2016 die Klasse A beschränkt von 25 kW auf 35 kW angehoben.

Auflagen und Zusatzangaben im FAK (Führerausweis im Kreditkartenformat) Bearbeiten

Die Auflagen und Zusatzangaben entsprechen grösstenteils die des EU-Führerscheins.[3][4]

Fahrer (medizinische Gründe)

  • 01 Korrektur des Sehvermögens und / oder Augenschutz[A 1]
    • 01.01: Brillen
    • 01.02: Kontaktlinsen
    • 01.03: Schutzgläser
    • 01.04: Opakgläser
    • 01.05: Augenschutz
    • 01.06: Brillen oder Kontaktlinsen
  • 02 Hörprothese/Kommunikationshilfe
    • 02.01: Hörprothese an einem Ohr
    • 02.02: Hörprothese an beiden Ohren
  • 03 Prothese/Orthese der Gliedmassen
    • 03.01: Prothese/Orthese der Arme
    • 03.02: Prothese/Orthese der Beine
  • 04: Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
  • 05 Beschränkte Gültigkeit (das Fahren unterliegt Beschränkungen aus medizinischen Gründen)
    • 05.01 (von ..h bis ...h): Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: zwei Stunden nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
    • 05.02 (... km): Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km des Wohnsitzes entfernt oder innerorts bzw. innerhalb der Region
    • 05.03: Nur Fahren ohne Mitfahrer erlaubt
    • 05.04 (... km/h): Beschränkung auf Fahrzeuge mit einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h.
    • 05.05: Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines entsprechenden Führerausweises der jeweiligen Kategorie sein muss
    • 05.06: Ohne Anhänger
    • 05.07: Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
    • 05.08: Kein Alkohol

Fahrzeuganpassungen

  • 10 Angepasste Schaltung
    • 10.01 Handschaltung
    • 10.02 Automatikgetriebe
    • 10.03 elektronisches Wechselgetriebe
    • 10.04 Anpassen des Schalthebels/Wählhebels
    • 10.05 Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt
  • 15 Angepasste Kupplung
    • 15.01 Angepasstes Kupplungspedal
    • 15.02 Handkupplung
    • 15.03 Automatische Kupplung
    • 15.04 Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal
  • 20 Angepasste Bremsmechanismen
    • 20.01 Angepasstes Bremspedal
    • 20.02 Verbreitertes Bremspedal
    • 20.03 Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuss
    • 20.04 Bremspedal (Fussraste)
    • 20.05 Bremspedal (Kipppedal)
    • 20.06 Angepasste Betriebsbremse (Handbedienung)
    • 20.07 Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse
    • 20.08 Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert
    • 20.09 Angepasste Feststellbremse
    • 20.10 Feststellbremse mit elektrischer Bedienung
    • 20.11 (Angepasste) Feststellbremse mit Fussbedienung
    • 20.12 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal
    • 20.13 Mit dem Knie betriebene Bremse
    • 20.14 Elektrisch betriebene Bremse

Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug

  • 45 Motorrad nur mit Seitenwagen
  • 50 (..): Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)
  • 51 (..): Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug mit dem Kontrollschild (Angabe des Kontrollschildes, z. B. BS-12345)

Verwaltungsangelegenheiten

  • 70: Verweis auf den vorherigen Führerausweis (Umtausch eines Führerausweises aus einem Drittland). Zum Beispiel nach einem Umtausch die deutsche "Führerschein-Nr."
  • 78: Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
  • 79 (..): Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen
  • 101: Besondere Auflage (ausführliche Verfügung bei der Behörde)
  • 35 kW: Kat. A: Motorräder nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg
  • 45 km/h: Kat. A1: Motorräder der Unterkategorie A1 mit auf 45 km/h beschränkter Geschwindigkeit[A 2]
  • 121 Kat. B, B1, C, C1 oder F: Berufsmässiger Personentransport
  • 122 Kat. B, B1 oder F: Schüler-, Arbeiter-, Behindertentransport oder Ambulanz sowie berufsmässiger Personentransport mit Fahrzeugen, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h erreichen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a, b und c ARV 2)
  • 3,5t: Kat. D1: Beim Umtausch der bisherigen Kat. D2 (Übergangsrecht).[A 3][A 2]
  • 106: Kat. D1: Beim Umtausch der bisherigen Kat. D1 und D2. Zum Führen von Kleinbussen mit mehr als 17 Plätzen im Binnenverkehr berechtigt (Übergangsrecht).[A 3][A 2]
  • 107: Kat. D: Regionaler Linienverkehr (Übergangsrecht)[A 3]
  • 108: Kat. B: Kennzeichen «Arzt/Notfall» bewilligt
  • 109: (incl. Motor Home > 7,5 t) Kat. C1/C1E: zum Führen von Wohnmotorwagen und Feuerwehrmotorwagen mit mehr als 7,5 t berechtigt (Übergangsrecht)[A 3]
  • 110: Kat. B oder C: Zum Führen von Trolleybussen berechtigt
  • 111: Kat. C, C1, D, D1 oder Bewilligung berufsmässiger Personentransport: der ausländische Führerausweis muss mitgeführt werden
  • 112: Lernfahrten nur mit Fahrlehrer oder Ausbilder
  • 113: Lernfahrten ohne Begleitperson bewilligt
  • 114: Nur gültig mit Bescheinigung über Grundschulung
  • 118: Kat. C1: Zum Führen von allen Feuerwehrmotorwagen im Feuerwehrdienst, unabhängig von der Platzanzahl und dem Gesamtgewicht. Voraussetzung ist die Führerprüfung mit einem Feuerwehrmotorwagen mit mehr als 7,5 t Betriebsgewicht[A 4]
  • G40 Kat. G: Landw.-Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge

Fahrlehrer (Fahrlehrerausweise wurden ersetzt durch Zusatzangaben im FAK)

  • 201 Fahrlehrer Kat. I (leichte Motorwagen)
  • 202 Fahrlehrer Kat. II (schwere Motorwagen)
  • 203 Fahrlehrer Kat. III (Theorie)
  • 204 Fahrlehrer Kat. IV (Motorräder)
Anmerkungen
  1. Der Besitzer muss eine Brille oder Kontaktlinsen tragen
  2. a b c Personen, die den Ausweis bis 2003 erworben haben, hatten die Kategorien A2, D2, BE und D2E ohne zusätzliche Prüfung beim Erwerb der Kategorie B dazu erhalten. Damit diese Personen nicht durch die Umstellung weniger Rechte haben als vorher, werden diese Kategorien mit Einschränkungen umgeschrieben: Die Kategorie A1 gilt nur für Motorräder bis 45 km/h, die Kategorie D1 gilt unabhängig von der Sitzzahl (Kennziffer 106), aber dafür bis zu einem Gesamtgewicht von höchstens 3.5 t. Die Kategorie D1 mit der Einschränkung 106 ist dann aber nur im Binnenverkehr gültig.
  3. a b c d Übergangsrecht
  4. gemäss Art. 24c Abs. d VZV

Militär-Kategorien in der Schweiz Bearbeiten

Im Militär erworbene Fahrqualifikationen sind auch im zivilen Strassenverkehr gültig. Auf dem Führerschein sind die Zusatzqualifikationen (gepanzerte Radfahrzeuge etc.) mit einem Zahlencode vermerkt, etwa 920, 931E, 961 etc.

Das Strassenverkehrsamt sowie das Bundesamt für Strassen führt eine Liste der Abkürzungen.[5][6]

Ausgestaltung des Führerausweises Bearbeiten

Ab 14. April 2023 wurde der CH-Führerausweis hinsichtlich des Designs grundlegend überarbeitet. Der Führerausweis ist wie der bisherige Führerausweis im Kreditkartenformat aus Plastik gefertigt. Er enthält wie der bisherige Führerausweis im Kreditkartenformat keine Wohnadresse.

Es wurden neue Sicherheitsmerkmale hinzugefügt (z. B. der QR-Code), die maschinenlesbare Zone wurde abgeschafft und die Anpassung des Führerausweises an die 3. EU-Führerscheinrichtlinie vorgenommen, sowie die Änderungen der OPERA-3 Reform berücksichtigt.[7]

 
Neuer CH-Führerausweis ab 14. April 2023

Der Führerausweis enthält folgende Daten[4]

  • 1. Name des Inhabers
  • 2. Vorname des Inhabers
  • 3. Geburtsdatum und Heimatort (bei schweizerischen Staatsbürgern), bei Ausländern Heimatstaat des Inhabers (Zum Beispiel Deutschland)
  • 4a. Ausstellungsdatum des Führerausweises (im Beispiel 15.04.2023)
  • 4b. Ablaufdatum (im Regelfall bei Führerausweisen auf Probe sowie Grenzgängerführerausweisen[8]) bzw. bei unbefristeten Führerausweisen Sternchen (*)
  • 4c. Ausstellende Behörde (Strassenverkehrsamt/Motorfahrzeugkontrolle)
  • 5. Nummer des Führerausweises
  • 6. Foto
  • 7. Eigenhändige Signatur/Unterschrift des Inhabers
  • 9. Kategorien der Fahrzeuge, zu welchen der Inhaber zum Führen berechtigt ist. Die schweizerischen, nationalen Spezialkategorien (F, G, M) werden in einer anderen Schriftart gedruckt als die harmonisierten Kategorien.
  • 10. Erteilungsdatum (Prüfungsdatum) je Kategorie
  • 11. Ablaufdatum bzw. bei unbefristeten Kategorien Sternchen (*)
  • 12. Zusatzangaben/Beschränkungen (Bsp. Code 01.06 für Brille oder Kontaktlinsen), siehe Auflagen und Zusatzangaben

Der CH-Führerausweis entspricht grundsätzlich somit vom Aufbau her der 3. EU-Führerscheinrichtlinie sowie dem Anhang 6 des Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr von 1968.[6]

Die Ausstellung des CH-Führerausweises richtet sich nach den "Weisungen betreffend die Ausstellung von Lernfahr- und Führerausweisen" der Bundesamt für Strassen (ASTRA).[6]

Verfahren Umschreibung ausländischer Führerausweis in einen CH-Führerausweis Bearbeiten

Für die Umschreibung eines ausländischen Führerausweises in einen CH-Führerausweis müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein:[9][10]

  1. Die Umtauschfrist beträgt zwölf Monate ab Einreisedatum, ab dann darf mit dem ausländischen Führerausweis in der Schweiz nicht mehr gefahren werden. Ausgenommen sind Personen, die berufsmässig in der Schweiz Fahrzeuge der Kategorien C1, C1, D und D1 führen wollen. Diese benötigen den CH-Führerausweis der entsprechenden Kategorien vor Antritt der ersten berufsmässigen Fahrt.
  2. Sehtest
  3. Der ausländische Führerausweis muss noch gültig sein; ungültige Führerausweise werden nicht in einen CH-Führerausweis umgeschrieben.
  4. Gegebenenfalls ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung beizufügen, wenn der ausländische Führerausweis nicht in lateinischen Buchstaben abgefasst ist.
  5. Das vorgeschriebene Mindestalter für die jeweilige Kategorie ist erreicht
  6. Eine gegebenenfalls erforderliche Kontrollfahrt wurde erfolgreich absolviert

Ohne Kontrollfahrt und Zusatztheorieprüfung Bearbeiten

  • Führerausweise der EU-Staaten
  • Führerausweise der EWR-Staaten

Führerausweise aus diesen Staaten werden an den Ausstellerstaat retourniert.

Folglich werden EU/EWR-Führerausweise ohne Kontrollfahrt und Zusatztheorieprüfung umgeschrieben.

Ohne Kontrollfahrt Bearbeiten

  • Andorra
  • Australien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Südkorea
  • Marokko
  • Monaco
  • Neuseeland
  • San Marino
  • Singapur
  • Taiwan
  • Tunesien
  • Vereinigte Staaten (USA)

Führerausweise aus Nicht-EU/EFTA Staaten (bis auf wenige Ausnahmen, siehe unten) werden mit einem Aufkleber "Not valid in Switzerland" versehen und an den Inhaber retourniert.[11]

Folglich werden die oben genannten ausländischen Führerausweise ohne Kontrollfahrt umgeschrieben. Die Zusatztheorieprüfung muss trotzdem abgelegt werden (nur bei den Führerausweiskategorien C, C1, D, D1 und berufsmässiger Personentransport).[9]

Führerausweise aus diesen Ausstellerstaaten werden an den Ausstellerstaat retourniert Bearbeiten

  • Albanien
  • Kosovo
  • Montenegro
  • Serbien
  • Taiwan
  • Türkei
  • Grossbritannien

Führerausweise von Inhabern mit Ausländerausweisen der Kategorien F, N oder S werden an das Staatssekretariat für Migration retourniert.

Weblinks Bearbeiten

Einzelnachweise und Anmerkungen Bearbeiten

  1. OPERA-3: Revision der Führerausweisvorschriften. In: astra.admin.ch. Abgerufen am 26. Juli 2023.
  2. Hinweis bei einem Bus-Vermieter; abgerufen am 28. Oktober 2018
  3. Codeliste FAK (Führerausweis im Kreditkartenformat). (PDF) In: polizei.bs.ch. Kantonspolizei Basel-Stadt, abgerufen am 17. Juli 2023.
  4. a b FAK – der Führerausweis im Kreditkartenformat. In: fuehrerausweise.ch. Abgerufen am 14. Januar 2024 (Schweizer Hochdeutsch).
  5. Militärfahrberechtigungen in der Schweiz (Memento vom 6. Februar 2009 im Internet Archive) auf lba.admin.ch.
  6. a b c Jürg Röthlisberger: Weisungen betreffend die Ausstellung von Lernfahr- und Führerausweisen. Bundesamt für Strassen (ASTRA), 15. April 2023, abgerufen am 4. April 2024 (schweizerdeutsch).
  7. Bundesamt für Strassen ASTRA: OPERA-3: Revision der Führerausweisvorschriften. Abgerufen am 4. April 2024.
  8. Schweizer Fahrausweis für Grenzgänger beantragen. Abgerufen am 4. April 2024.
  9. a b Umtausch eines ausländischen Führerausweises. In: zh.ch. Abgerufen am 14. April 2024.
  10. Umtausch ausländischer Führerausweise unter der Lupe - Unterwegs – der ASTRA-Blog. In: blog.astra.admin.ch. 2. Januar 2024, abgerufen am 14. Januar 2024 (Schweizer Hochdeutsch).
  11. Belinda von Aesch: Wie du deinen ausländischen Führerschein umtauschen kannst. In: zurichtogeneva.com. 16. Januar 2022, abgerufen am 14. Januar 2024 (Schweizer Hochdeutsch).