Fromme Stiftung

Begriff aus dem kanonischen Recht der katholischen Kirche

Eine fromme Stiftung (lateinisch pia fundatio) ist im kanonischen Recht der katholischen Kirche eine Gesamtheit von Sachen bzw. Vermögenswerten, die religiösen Zwecken zu dienen bestimmt ist. Die Stiftung kann rechtlich selbständig oder unselbständig sein.[1]

Mögliche Zwecke sind „Werke der Frömmigkeit, des Apostolates oder der Caritas in geistlicher oder zeitlicher Hinsicht“ (cann. 1303, 114 CIC; can. 1047 CCEO). Einen Spezialfall der selbständigen Stiftung, betreffend das Gotteshausvermögen (Fabrikgut, fabrica ecclesiae), stellt etwa in Bayern und im Bistum Speyer die Kirchenstiftung,[2] in Württemberg die Kirchenpflege[3] und in Baden der Kirchenfonds[4] dar.[5] Ein Beispiel für eine unselbständige Stiftung ist die Gottesdienststiftung, auch Jahrzeitstiftung genannt (früher Seelgerätstiftung, pro remedio animae).

Auch in den evangelischen Landeskirchen bestehen Stiftungen aufgrund entsprechender Kirchengesetze.[6] Der Bundesverband Deutscher Stiftungen schätzt, dass es insgesamt mehr als 30.000 kirchliche Stiftungen verschiedener Rechtsformen in Deutschland gibt.[7]

Siehe auch Bearbeiten

  • Waqf zum islamischen Recht
  • Heqdesh zum jüdischen Recht

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. vgl. Helmuth Pree in Handbuch des katholischen Kirchenrechts (3. Auflage 2015), § 101 IV, S. 1521
  2. Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO), Art. 9–34
  3. Kirchengemeindeordnung (KGO), § 11
  4. z. B. Münsterfabrikfonds (muensterfabrikfonds.de)
  5. vgl. Ulrich Rhode: Kirchenrecht (1. Auflage 2015), § 23 H
  6. Beispiele: Hessen und Nassau, Mitteldeutschland
  7. Engagiert für Gott und die Welt (1. Auflage 2016; 110 kirchliche Stiftungen im Porträt), S. 22