Gemeinnützigkeit

Verhalten, das dem Gemeinwohl dient
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Gemeinnützig ist ein Begriff aus dem Steuerrecht und bezeichnet eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die in den einzelnen Steuergesetzen vorgesehenen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen.

Trotz der begrifflichen Überlappung sind die Wohnungsgemeinnützigkeit und das Prinzip der Gemeinnützigkeit in den Wirtschaftswissenschaften rechtlich und inhaltlich von der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit zu unterscheiden.[1]

Deutschland Bearbeiten

Entwicklung Bearbeiten

Das Gemeinnützigkeitsrecht ist erst seit der grundlegenden Neuregelung 1977 in der Abgabenordnung enthalten. Schon im 19. Jahrhundert enthielten jedoch einige Einzelsteuergesetze der Länder vergleichbare Begünstigungstatbestände.[2] Nach dem Übergang der Steuergesetzgebungskompetenz auf das Reich wurden entsprechende Tatbestände in den neuen Reichssteuergesetzen verankert.1934 erfolgte mit dem Steueranpassungsgesetz eine erste übergreifende Normierung des Gemeinnützigkeitsrechts, die in ihren Grundzügen bis zur Neuregelung der AO im Jahr 1977 Bestand hatte.[3]

Voraussetzungen der Steuervergünstigung Bearbeiten

Gemeinnützige Zwecke Bearbeiten

Die Gemeinnützigkeit ist in Deutschland in § 52 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) legal definiert. Es heißt dort zur Definition: „eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“

Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 AO sind folgende Ziele als gemeinnützig anzuerkennen:

  1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
  2. die Förderung der Religion;
  3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und von Tierseuchen;
  4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
  5. die Förderung von Kunst und Kultur;
  6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
  7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
  8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
  9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege
  10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
  11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
  12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
  13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  14. die Förderung des Tierschutzes;
  15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
  16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
  17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
  18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
  19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
  20. die Förderung der Kriminalprävention;
  21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);[4] und Automobilsport[5])
  22. die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
  23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;
  24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
  25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
  26. die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.

Weitere Zwecke, durch welche die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, können für gemeinnützig erklärt werden § 52 Abs. 2 Satz 2 AO).

Viele gemeinnützige Organisationen in Deutschland sind zivilrechtlich als eingetragener oder nicht eingetragener Verein organisiert, dazu kommen Stiftungen, gemeinnützige GmbHs (gGmbH) und – seltener – gemeinnützige Aktiengesellschaften, zum Beispiel die Zoologischer Garten Berlin AG, die ebenfalls gemäß der Satzung gemeinnützigen Zwecken dienen können. Steuerbefreit sind nur Körperschaften, wozu auch nicht eingetragene Vereine gehören, nicht aber Personengesellschaften wie z. B. die BGB-Gesellschaft. Zuwendungen an Stiftungen können seit dem Jahr 2000 in größerem Umfang steuerlich geltend gemacht werden als Zuwendungen an andere gemeinnützige Einrichtungen.

Als freigemeinnützig bezeichnet man Einrichtungen, die von Trägern der kirchlichen und freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden, Stiftungen, Vereinen oder in neuerer Zeit vermehrt von gemeinnützigen GmbHs unterhalten werden. Gemeinnützige GmbHs werden seit Anfang der 1990er Jahre vermehrt durch natürliche Personen gegründet. Das Engagement dieser Personen wird unter dem Begriff Social Entrepreneurship zusammengefasst.

Weitere Voraussetzungen Bearbeiten

Außer der Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks muss die Körperschaft folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:[6]

  • Der Zweck muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden (§ 55, § 56, § 57 AO).
  • Alle Voraussetzungen der Steuerbegünstigung müssen aus der Satzung ersichtlich sein. Die Satzung muss auch die Art der Zweckverwirklichung angeben. Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen (§ 59, § 60, § 63 AO).
  • Die Satzung muss eine Regelung enthalten, dass das Vermögen der Körperschaft bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke auch zukünftig für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird (sog. Anfallklausel).

Bei der Gründung einer steuerbegünstigten Körperschaft empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung der Satzung (Verein) oder des Gesellschaftsvertrages (GmbH) mit dem Finanzamt, um aufwändige erneute Mitgliederversammlungen zur Satzungsänderung zu vermeiden, falls die bereits beschlossene Satzung nicht den Anforderungen der AO entspricht. Nach der Gründung kann beim Finanzamt der Erlass eines Feststellungsbescheides gemäß § 60a AO beantragt werden. Dieser Bescheid bestätigt jedoch nur, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung vorliegen. Danach prüft das Finanzamt turnusmäßig alle drei Jahre, ob die Gemeinnützigkeitsgrundsätze eingehalten werden, und erteilt dann einen Freistellungsbescheid (Anwendungserlass zu § 59 AO). Dieser berechtigt dann höchstens fünf Jahre lang zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen). Wegen des Steuergeheimnisses erteilten die Finanzämter in Deutschland keine Auskünfte zur Gemeinnützigkeit von Vereinen.[7]

Feststellung durch das Finanzamt Bearbeiten

Die Gemeinnützugkeit wird von der Steuerverwaltung für die Körperschaft sowie die Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend festgestellt (§ 60a AO).

Rechtsfolgen Bearbeiten

Bei Gemeinnützigkeit einer Körperschaft sind Steuervergünstigungen in den Einzelsteuergesetzen anwendbar, die voraussetzen, dass eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Dies betrifft insbesondere die Befreiung von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG und § 3 Nr. 6 Satz 1 GewStG) sowie die Möglichkeit, Spenden entgegenzunehmen, die beim Spender zum Abzug der Spende für Zwecke der Einkommensteuer (§ 10b Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 EStG), Körperschaftsteuer (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, Satz 2 lit. b) KStG) und Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 5 Satz 1, Satz 2 lit. b) GewStG) berechtigen, und für solche Spenden Zuwendungsbestätigungen auszustellen.[6]

  • Bei der Körperschaftsteuer: Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 45.000 € jährlich steuerunschädlich (§ 64 Abs. 3 AO). Liegen die Einnahmen über dieser Grenze, entfällt die steuerliche Privilegierung, es sei denn, die Einnahmenerzielung gehört notwendigerweise zur gemeinnützigen Tätigkeit, dann liegt ein sog. Zweckbetrieb vor. In der Praxis sind lediglich die in § 66 bis § 68 AO benannten Zweckbetriebe von Bedeutung, z. B. Krankenhäuser, Wohlfahrtspflegeeinrichtungen, Wissenschaft, Bildung und Kultur unter den jeweiligen besonderen Voraussetzungen.
  • Bei der Umsatzsteuer: Wenn die Körperschaft zur Erreichung ihrer gemeinnützigen Zwecke unternehmerisch tätig wird und die erbrachten Leistungen nicht nach § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, unterliegen die Leistungen der Umsatzsteuer – steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – (zum ermäßigten Steuersatz siehe auch: § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG).
  • Bei der Einkommensteuer: Spender und Beitragszahler können ihre Spenden bzw. Beiträge gemäß § 10b EStG in begrenzter Höhe als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte absetzen. Als gemeinnützig anerkannte Vereine sind berechtigt, entsprechende Bescheinigungen darüber auszustellen.

Entzug der Gemeinnützigkeit Bearbeiten

Voraussetzung Bearbeiten

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, begründet mit Urteil vom 29. August 1984,[8] gehört zu den nach § 52 Abs. 2 AO eigenständig steuerbegünstigten Zwecken weder die Einflussnahme auf die politische Willensbildung (§ 2 Abs. 1 PartG) noch die Gestaltung der öffentlichen Meinung (§ 1 Abs. 2 PartG). Dementsprechend ist der steuerbegünstigten Körperschaft eine eigenständige Befassung mit Fragen der politischen Willensbildung wie den politischen Parteien verwehrt. Die Körperschaft darf mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung weder ausschließlich noch überwiegend einen politischen Zweck verfolgen.[9]

Die Rechtsprechung des BFH schließt jedoch nicht jede politische Betätigung gemeinnütziger Organisationen aus.[6] Die Körperschaft darf zwar „Lösungsvorschläge für die Tagespolitik erarbeiten, aber keine konkreten Schritte unternehmen, um ihre Lösungsvorschläge in der Tagespolitik durchzusetzen.“[10]

Für die zulässige politische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften lässt sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH zusammenfassend feststellen:[6]

  1. Die gemeinnützige Körperschaft muss sich parteipolitisch neutral verhalten, darf also nicht bestimmte Parteien unterstützen.
  2. Die politische Betätigung im Rahmen eines spezifischen Gemeinnützigkeitszwecks ist zulässig, aber nicht allgemein auf beliebigen Politikfeldern; sie muss der übrigen gemeinnützigen Tätigkeit untergeordnet sein.
  3. Die politische Betätigung im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks der „politischen Bildung“ ist nur zulässig, wenn sie sich inhaltlich auf bildungspolitische Fragestellungen beschränkt und sich inhaltlich in geistiger Offenheit vollzieht und die in solcher geistiger Offenheit entwickelten Lösungsvorschläge nicht durch „Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung mittels weiterer Maßnahmen durchgesetzt werden sollen.“

Strittige Fälle Bearbeiten

Mitunter haben Finanzämter Vereinen, die in demokratischen Auseinandersetzungen mitwirkten, deshalb die Gemeinnützigkeit aberkannt, weil sie nicht unpolitisch oder politisch neutral waren, sondern „die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen“ versuchten. Wenn Finanzgerichte ebenfalls entscheiden, dass solches Eintreten für Demokratie, soziale Gerechtigkeit und Menschenrechte im Konflikt mit Rechtsextremisten oder Rassisten nicht mit dem Gemeinwohl vereinbar sei, kann sich ein Rechtsstreit jahrelang hinziehen, was den betroffenen Organisationen schadet und die eigentlich beabsichtigte Demokratieförderung ausbremst.[11]

Attac Bearbeiten

Im Oktober 2014 erkannte das Finanzamt Frankfurt am Main der globalisierungskritischen Nichtregierungsorganisation Attac Deutschland die Gemeinnützigkeit ab und begründete diesen Schritt mit „den allgemeinpolitischen Zielen“ der Organisation. Der Klage Attacs gab im November 2016 das Hessische Finanzgericht statt und stellte damit die Gemeinnützigkeit gerichtlich fest.[12] Auf Weisung des Bundesfinanzministeriums[13] ging das Finanzamt gegen dieses Urteil mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor, die der Bundesfinanzhof am 13. Dezember 2017 annahm. Mit Urteil vom 10. Februar 2019 hob der Bundesfinanzhof das Urteil auf verwies die Sache an das Hessische Finanzgericht zurück mit der Maßgabe, dass Politik als solche nicht gemeinnützig sei.[14] Dementsprechend wies das Hessische FG die Klage im Februar 2020 ab.[15] Mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 wies der BFH die Revision gegen dieses Urteil als unbegründet zurück.[16] Dagegen legte Attac im April 2021 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein.[17][18]

So blieb das Urteil des hessischen Landesgerichtes jahrelang ohne Rechtskraft und Attac ohne anerkannte Gemeinnützigkeit.[19] Attac stellte den „Dominoeffekt“ heraus, den die Entscheidung des Bundesfinanzhofs mit sich bringen würde, denn es gehe nicht nur um attac, sondern auch weitere Nichtregierungsorganisationen. Mit dem Entzug der Gemeinnützigkeit mache man Organisationen „mundtot“, die Kampagnen mit allgemeinpolitischem Charakter unterstützen.

Schon mit und vor dem Urteil von 2014 wurde eine Beschränkung der steuerbegünstigten politischen Ziele durch die Abgabenordnung kritisiert. „Politik ist nicht nur Sache der Parteien, das spiegelt nicht die Zivilgesellschaft von heute“ wider, sagte etwa Ulrich Müller, Geschäftsführer von LobbyControl.[20] Unabhängig von dem laufenden Rechtsstreit fordert attac eine Erweiterung des Gemeinnützigkeitsrechts in Deutschland. Der Satzungszweck „Förderung des demokratischen Staatswesens“ müsse wie Umwelt- und Naturschutz als gemeinnütziger Zweck anerkannt werden.

Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN/BdA) Bearbeiten

Das Berliner Finanzamt für Körperschaften erkannte im November 2019 der VVN-BdA den Status der Gemeinnützigkeit ab. Es begründete den Schritt damit, dass die Organisation im bayerischen Verfassungsschutzbericht als „bundesweit größte linksextremistisch beeinflusste Organisation im Bereich des Antifaschismus“ bezeichnet worden war. Anstoß erregt hatte die zahlreiche Mitgliedschaft von Altkommunisten; doch diese waren eben auch besonders von den Nazis verfolgt worden und aktive Antifaschisten.[21][22] Dass das Finanzamt deshalb für 2016 und 2017 eine Steuernachzahlung in fünfstelliger Höhe verlangte, gefährdete nach Ansicht von VVN-BdA-Geschäftsführer Thomas Willms die Existenz des Vereins.[23] Nach langjährigem Rechtsstreit wurde im Jahr 2021 die Gemeinnützigkeit wieder anerkannt.[24]

Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH) Bearbeiten

Nachdem die DUH 2018 vor Gericht mehrere Dieselfahrverbote durchgesetzt hatte, wollte die CDU ihre Gemeinnützigkeit prüfen lassen.[25] Das zuständige Amtsgericht Singen lehnte dies ab, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen.[26]

Weitere Beispiele Bearbeiten

Verfassungsmäßigkeit und Rechtspolitik Bearbeiten

In seiner zweiten Attac-Entscheidung[35] hat das Hessische Finanzgericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung des Gemeinnützigkeitskatalogs angedeutet. Durch die Aufnahme und das Weglassen bestimmter Politikfelder im Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO habe es der einfache Gesetzgeber in der Hand, die politische Einflussnahme zugunsten eines ausdrücklichen genannten Zwecks steuerlich zu begünstigen und zugunsten nicht ausdrücklich genannter Zwecke auszuschließen. Der Katalog des § 52 Abs. 2 AO erscheine insoweit schon aus sich heraus nicht politisch (meinungs-)neutral.[6][36]

Für eine mögliche gesetzliche Regelung werden unter anderem die folgenden Vorschläge gemacht:[6][37][38]

  • Erweiterung des Katalogs gemeinnütziger Zwecke in § 52 Abs. 2 AO[39]
  • Erweiterung der allgemeinen Gemeinnützigkeitsdefinition[39]
  • Erweiterte Grenze für politische Betätigungen innerhalb des Gemeinnützigkeitsrechts durch eine Erweiterung der steuerlich unschädlichen Betätigungen in § 58 AO[40]
  • Eigenständiger Förderungstatbestand für „politische Körperschaften“ außerhalb der §§ 51 ff. AO, etwa ein neuer Befreiungstatbestand für die Körperschaftsteuer in § 5 KStG [41][42]
  • Organisatorische Veränderungen in der föderalen Finanzverwaltung durch Schaffung einer zentralen Entscheidungsinstanz zur Gemeinnützigkeit.[43][44]

Österreich Bearbeiten

Gemeinnützige Vereine sind im Vereinsregister zu finden, gemeinnützige Kapitalgesellschaften und Privatstiftungen im Firmenbuch. Gemeinsam ist ihnen die Gemeinnützigkeit nach §§ 34–47 f Bundesabgabenordnung (BAO).[45] Eine spezielle Rechtsform des Gemeinnützigen gibt es im Allgemeinen nicht.[46]

Der § 35 BAO definiert:

„Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.
Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.“

Eine vergleichbare, detailliertere Aufzählung gibt dann beispielsweise auch der § 4a Abs. 2 EStG Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen für begünstigte Zwecke bei Spenden.[47]

Darüber hinaus gibt es in Österreich gemeinnützige Bauvereinigungen, welche im Rahmen des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts als gemeinnützig anerkannt werden. Gemeinnützigen Bauvereinigungen sind steuerbegünstigte Wohnbauträger, welche in ihrer Tätigkeit dem Gemeinwohl dienende Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens wahrnehmen und die Wohnraumversorgung in Österreich bis heute entscheidend prägen.[48]

Dabei werden in der BAO die eigentlichen gemeinnützigen Zwecke (§ 35 BAO) von den mildtätigen Zwecken (§ 37 BAO, humanitäres und wohltätiges Engagement für einzelne Personen oder Gruppen) und kirchliche Zwecke (Förderung gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften) geschieden. Das liegt daran, dass sie nicht der Allgemeinheit insgesamt zugutekommen (Legaldefinition des § 36 BAO über Personenkreise, die „nicht als Allgemeinheit aufzufassen“ sind).[47]

Schweiz Bearbeiten

Gemeinnützigkeit ist kein gesetzlich geschützter Begriff. Im Allgemeinen wird darunter das „sich einsetzen für die Allgemeinheit“ verstanden, was ein äußerst dehnbarer Begriff ist und durchaus auch wirtschaftliche Interessen beinhalten kann. Dahingegen jedoch grenzt sich die behördlich anerkannte Gemeinnützigkeit klar ab: eine „echte“ Gemeinnützigkeit wird in der Schweiz nur über die kantonalen Steuerämter attestiert, indem diese die juristischen Personen einer eingehenden Prüfung unterziehen und am Ende von der Steuer auf Kommunaler-, Staats (Kantons)- und Bundesebene befreien.

Prüfung auf Steuerbefreiung aufgrund gemeinnütziger Tätigkeit Bearbeiten

Die gesetzliche Grundlage von Art. 56 lit. G des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11; DBG) setzt für die Befreiung einer juristischen Person von der Steuerpflicht voraus, dass diese öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgt und der Gewinn und das Kapital, für welche sie um Steuerbefreiung ersucht, ausschließlich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist.

Die Tätigkeit, die gemeinnützig sein will, setzt ein Zweifaches voraus: sie muss einerseits unmittelbar, uneingeschränkt und dauernd auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet sein und darf anderseits nur in uneigennütziger Weise erfolgen. Uneigennützig tätig ist eine juristische Person, wenn sie weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke verfolgt und sich selbstlos verhält, d. h. ein finanzielles Opfer zugunsten Dritter unter Verzicht auf eine Gegenleistung bzw. einen persönlichen Gewinn erbringt.[49][50][51]

In Art. 56 lit. G DBG wird festgehalten, dass unternehmerische Zwecke grundsätzlich nicht gemeinnützig sind.

Erwerbstätigkeit und Wettbewerbsneutralität Bearbeiten

Die steuerbefreite Aktivität muss ausschließlich auf die gemeinnützige Aufgabe oder das Wohl Dritter ausgerichtet sein. Verfolgt eine Institution primär eine wirtschaftliche Tätigkeit (Erwerbszweck) und befindet sie sich somit im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf mit anderen Anbietern, braucht nicht weiter geprüft werden, ob sie sich allenfalls gemeinnützigen Zwecken widmet. Eine diesbezügliche Steuerbefreiung hat in jedem Fall die Verletzung des Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität zur Folge. Erwerbszwecke liegen vor, wenn die Institution im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf oder in wirtschaftlicher Monopolstellung mit dem Zweck der Gewinnerzielung Kapital und Arbeit einsetzt und dabei für ihre Leistungen insgesamt ein Entgelt fordert, wie es im Wirtschaftsleben üblicherweise bezahlt wird.[52] Nach dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der steuerlichen Ordnung sind allen Konkurrenten auf dem Markt die gleichen Bedingungen zu gewähren. Wo mehrere Anbieter im gleichen Markt auftreten und einander konkurrieren, haben sie Anspruch auf eine wettbewerbsneutrale Behandlung. Eine Steuerbefreiung darf nicht in den freien Wettbewerb eingreifen. Gleiche Wettbewerbschancen bestehen nur, wenn unter anderem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vergleichbarer Wirtschaftssubjekte durch die Steuer in vergleichbare Weise gekürzt wird. Der Umstand, dass zufolge der Steuerbefreiung und damit der fehlenden Steuerlast eine Leistung gegenüber den Konkurrenten günstiger angeboten werden kann, würde zu einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil führen.[53]

Beispiele für gemeinnützige juristische Personen sind in weitaus den meisten Fällen Stiftungen (Beispiel Stiftung ZEWO), gefolgt von Vereinen (Beispiel Benevol Baselland) und in seltenen Fällen Kapitalgesellschaften (Beispiel B-Vertrieb GmbH). Gerade bei Kapitalgesellschaften ist unter anderem auch eine Grundvoraussetzung für eine anerkannte Gemeinnützigkeit, dass das Kapital nicht zweckentfremdet wird, z. B. durch Gewinnausschüttungen, was auch regelmäßig von den Steuerämtern überprüft wird.

Siehe auch Bearbeiten

Literatur Bearbeiten

  • Johannes Buchna, Andreas Seeger, Wilhelm Brox, Carina Leichinger: Gemeinnützigkeit im Steuerrecht. 11. Auflage. Erich-Fleischer-Verlag, Achim 2015, ISBN 978-3-8168-4041-1.
  • Stephan Schauhoff: Handbuch der Gemeinnützigkeit. 3. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-59794-7.
  • Hans-Georg Reuber: Die Besteuerung der Vereine. 2. Auflage. Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart, ISBN 978-3-8202-0171-0 (Loseblattwerk mit Ergänzungslieferungen).
  • Herbert Schleder: Steuerrecht der Vereine. 9. Auflage. NWB-Verlag, Herne 2009, ISBN 978-3-482-42979-8.
  • Helmut K. Anheier, Volker Then (Hrsg.): Zwischen Eigennutz und Gemeinwohl: Neue Formen und Wege der Gemeinnützigkeit. 1. Auflage. Bertelsmann Stiftung, Gütersloh 2010, ISBN 978-3-86793-155-7 (online verfügbar).
  • Evelyne Menges: Gemeinnützige Einrichtungen. Nonprofit-Organisationen gründen, führen und optimieren. 2. Auflage. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 2013, ISBN 978-3-406-59311-6.
  • Rainer Hüttemann: Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht. Verlag Dr. Otto Schmidt, 5. neu bearbeitete Auflage 2021. ISBN 978-3-504-06263-7.

Weblinks Bearbeiten

Wiktionary: gemeinnützig – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Jan Kuhnert, Olof Leps: Gemeinnützig handelnde Wohnungsunternehmen ohne WGG? In: Neue Wohnungsgemeinnützigkeit: Wege zu langfristig preiswertem und zukunftsgerechtem Wohnraum. Springer Fachmedien, Wiesbaden 2017, ISBN 978-3-658-17570-2, S. 165–176, doi:10.1007/978-3-658-17570-2_5.
  2. Rainer Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl. 2018, Rz. 1.16.
  3. Andreas Musil: Die Entwicklung des Gemeinnützigkeitsrechts in der AO –100 Jahre Geschichte und Zukunftsperspektiven. StUW 2020, S. 171 ff.
  4. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007, BGBl. I S. 2332
  5. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 (I R 13/97) BStBl. 1998 II S. 9.
  6. a b c d e f vgl. Verlust der Gemeinnützigkeit wegen politischer Betätigung. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 5. November 2021.
  7. siehe z. B. Inhaltsprotokoll VerfSch 16/3 des Abgeordnetenhaus von Berlin; abgerufen am 14. Februar 2020.
  8. BFH, 29. August 1984 - I R 203/81 dejure.org, abgerufen am 24. April 2024.
  9. BFH, Beschluss vom 10. Dezember 2020, V R 14/20, DStR 2021, 218 Rn. 18.
  10. Anna Leisner-Egensperger: Politische Betätigung auf dem Minenfeld des Gemeinnützigkeitsrechts. NJW 2019, 964, 965.
  11. Ann-Kathrin Seidel: AfD vs. Zivilgesellschaft: Angriff auf die Gemeinnützigkeit. In: Blätter für deutsche und internationale Politik. Juli 2022, S. 37 – 40, abgerufen am 28. Juli 2022.
  12. Hessisches Finanzgericht bestätigt Gemeinnützigkeit von Attac. 10. November 2016, abgerufen am 25. Juli 2022.
  13. Arne Semsrott, Lea Pfau: Verlust der Gemeinnützigkeit von Attac: Weisung kam vom Bundesfinanzministerium. FragDenStaat, 20. August 2020, abgerufen am 25. Juli 2022.
  14. BFH V. Senat, Urteil vom 10. Januar 2019, V R 60/17
  15. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26. Februar 2020 – 4 K 179/16
  16. BFH V. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2020, V R 14/20
  17. Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Urteil: Attac will seine Gemein­nüt­zig­keit zurück. Legal Tribune Online, 28. Januar 2021.
  18. BVerfG - 1 BvR 697/21 dejure.org, abgerufen am 24. April 2024.
  19. Überblick zum Fall Attac, bei Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ e. V., abgerufen am 22. Dezember 2017.
  20. Birgit Haas: Attac verliert Status der Gemeinnützigkeit. In: Frankfurter Rundschau. 9. Januar 2019, abgerufen am 26. Juli 2022.
  21. Johannes Filter: Urteil über Umwege: Geheimdienst entscheidet über Gemeinnützigkeit mit. In: FragDenStaat. 5. Mai 2020, abgerufen am 26. Juli 2022.
  22. Bayerisches Staatsministerium des Innern: Verfassungsschutzbericht 2018, S. 235, online abrufbar hier (PDF; 4,28 MB)
  23. Markus Drescher: »Wir haben andere Dinge zu tun«. neues deutschland, 26. November 2019, abgerufen am 26. November 2019.
  24. Konrad Litschko: VVN-BdA wieder voll gemeinnützig, taz, 28. April 2021
  25. CDU will Gemeinnützigkeit der Umwelthilfe prüfen lassen. In: Spiegel Online. 22. Oktober 2021, abgerufen am 26. Juli 2022.
  26. Malte Kreutzfeldt: Ministerien gegen CDU-Beschluss. In: taz.de. 11. Dezember 2018, abgerufen am 26. Juli 2022.
  27. Finanzgericht München: Beschluss vom 30. März 2021 – 7 V 2583/20
  28. BFH V. Senat, Beschluss vom 18. August 2021, V B 25/21 (AdV)
  29. Matthias Meisner: Uniter und JouWatch: Wenn extrem rechte Vereine als gemeinnützig gelten. Tagesspiegel, 5. März 2019.
  30. Harry Ziegler: Umstrittener Verein «Uniter» zieht nach Rotkreuz. In: Luzerner Zeitung. 27. Februar 2020, abgerufen am 26. Juli 2022.
  31. Campact verliert Status der Gemeinnützigkeit. Süddeutsche Zeitung, 21. Oktober 2019.
  32. Berliner Finanzamt erkennt Change.org Gemeinnützigkeit ab. Zeit online, 18. März 2021.
  33. Christian Walf: Streit mit Finanzamt: Ludwigsburger Verein erhält seine Gemeinnützigkeit zurück. Ludwigsburger Kreiszeitung, 6. Oktober 2022.
  34. Kerstin Eitner: Im Allgemeinen nützlich. Greenpeace Magazin, 1. September 2023.
  35. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 26. Februar 2020, 4 K 179/16
  36. zu verfassungsrechtlichen Bedenken siehe etwa auch Leisner-Egensperger, NJW 2019, 964, 967.
  37. Ursula Rüssmann: Koalitionsvertrag: Packt die Ampel die große Reform des Gemeinnützigkeitsrechts an? Frankfurter Rundschau, 6. Februar 2022.
  38. Bürgerschaftliches Engagement: Sachverständige für Mo­dernisierung des Gemein­nützigkeits­rechts. bundestag.de, 8. Februar 2023.
  39. a b Zivilgesellschaft ist gemeinnützig. Allianz Rechtssicherheit für politische Willensbildung, 15. März 2022.
  40. Leisner-Egensperger, NJW 2019, 964, 967 f.
  41. Rainer Hüttemann, DB 2019, 744, 751 f.
  42. Rainer Hüttemann: Shrinking Spaces für „politisch aktive“ NGOs in Deutschland? Bonner Rechtsjournal 2021, S. 43, 48 f.
  43. BT-Drs. 18/12559 Ziff. II 3.
  44. Hüttemann, NJW-Beilage 2018, 55, 58.
  45. Ruth Simsa, Doris Schober: Nonprofit Organisationen in Österreich. NPO-Kompetenzzentrum, Wien, 2012 (pdf (Memento vom 21. April 2015 im Internet Archive), auf gemeinnuetzig.at).
  46. Obschon sich Firmen vereinzelt beispielsweise „gemeinnützige GmbH“ nennen, dies bezieht sich aber nicht auf eine Rechtsform wie die gGmbH in Deutschland.
  47. a b Wobei das EStG die mildtätigen Zwecke unter den Steuerbegünstigungen nennt, nicht aber die kirchlichen, was der Trennung von Kirche und Staat entspricht: Spenden an kirchliche Organisationen sind nur dann begünstigt, wenn diese als solche gemeinnützig oder mildtätig sind.
  48. Jan Kuhnert, Olof Leps: Die Wohnungsgemeinnützigkeit in Österreich. In: Neue Wohnungsgemeinnützigkeit. Springer Fachmedien Wiesbaden, 2017, ISBN 978-3-658-17569-6, S. 179–186, S. 179, doi:10.1007/978-3-658-17570-2_6 (springer.com [abgerufen am 28. Februar 2017]).
  49. vgl. Zweifel/Athanas: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), 2. Auflage, Basel/Genf/München 2002, N 33 zu Art. 23.
  50. Weidmann/Grossmann/Zigerlig: Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Auflage, Muri-Bern 1999, S. 266.
  51. Locher: Kommentar zum DBG II. Teil, Therwil/Basel 2004, N 88 ff. zu Art. 56.
  52. SGE 1983 Nr. 3, SGE 1999 Nr. 25.
  53. StB 80 Nr. 2 Ziff. 2.7.