Die Erbschaftsteuer in der DDR wies gegenüber der Erbschaftsteuer in der Bundesrepublik Deutschland einige Besonderheiten aus. So waren die Steuersätze im Vergleich mit nichtsozialistischen Staaten sehr hoch und die Freibeträge relativ niedrig. Auch wurden nur zwei Steuerklassen unterschieden.

Rechtsgrundlage Bearbeiten

Die Rechtsgrundlage der Erhebung der Erbschaftsteuer in der DDR war zunächst das Kontrollratsgesetz Nr. 17.[1] Dieses wurde in verschiedenen Verordnungen geändert.[2][3][4][5] Später wurde das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG DDR) erlassen. Die Bewertung des Erbes erfolgte nach dem Bewertungsgesetz.

Steuerklassen Bearbeiten

Das Erbschaftsteuerrecht der DDR kannte zwei Steuerklassen: I und II. Zur Steuerklasse I zählten der Ehegatte und die Kinder des Erblassers. Alle übrigen Personen fielen in die Steuerklasse II. Nichteheliche Kinder waren seit dem Inkrafttreten des Familiengesetzbuches 1965 den ehelichen Kindern gleichgestellt.

Steuersätze Bearbeiten

Die Erbschaftsteuer betrug

Erbschaft bis Steuerklasse I Steuerklasse II
10.000 Mark 4 % 11 %
20.000 Mark 5 % 14 %
30.000 Mark 7 % 17 %
40.000 Mark 9 % 21 %
50.000 Mark 13 % 28 %
100.000 Mark 17 % 36 %
150.000 Mark 23 % 44 %
200.000 Mark 26 % 52 %
300.000 Mark 30 % 63 %
400.000 Mark 32 % 70 %
500.000 Mark 34 % 74 %
600.000 Mark 36 % 77 %
700.000 Mark 38 % 79 %
800.000 Mark 40 % 80 %
900.000 Mark 42 % 80 %
1.000.000 Mark 45 % 80 %
über 1.000.000 Mark 50 % 80 %

Steuerfreibetrag Bearbeiten

Für den überlebenden Ehegatten war ein Steuerfreibetrag von 20.000 Mark, für die Kinder – unabhängig von ihrer Zahl – ein Freibetrag von 10.000 Mark vorgesehen. Für Personen der Steuerklasse II blieb ein Betrag von lediglich 1.000 Mark steuerfrei.

Konflikte nach der Wende Bearbeiten

Das Erbschaftsteuerrecht der DDR, insbesondere die Höhe der Steuersätze, war mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Während die Festsetzung der Erbschaftsteuer vor der Wiedervereinigung rechtlich als vorkonstitutionelles Recht gültig ist, musste nach der Wiedervereinigung bundesdeutsches Recht für die Steuerfestsetzung verwendet werden, auch wenn der Erblasser vor der Wiedervereinigung starb, falls die Anwendung des Erbschaftsteuergesetzes der DDR das Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz verletzt hätte.[6]

Literatur Bearbeiten

Einzelnachweise Bearbeiten

  1. Gesetz Nr. 17 bzgl. der Änderung der Erbschaftssteuergesetzes vom 28. Februar 1946
  2. Verordnung zur Änderung und Ergänzung von Steuergesetzen vom 1. Dezember 1948, Zentralverordnungsblatt 1949 I Seite 235
  3. 6. Durchführungsbestimmung zur Steuerreformverordnung — Erbschaftsteuer — vom 8. Juli 1949, Zentralverordnungsblatt I, Seite 733
  4. § 6 Verordnung zur Ergänzung der Steuergesetze vom 14. Oktober 1955, GesBl. DDR 1955 I, Seite 709
  5. 24. Durchführungsbestimmung zur Steuerreformverordnung — Erbschaftsteuer — vom 29. April 1957, GesBl. DDR 1957 I, Seite 309
  6. Urteil des Bundesfinanzhofes, BFH, Urteil vom 30. 5. 2001 - II R 4/ 99